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   EuGH, 10.12.2020 - C-488/18   

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EuGH, 10.12.2020 - C-488/18 (https://dejure.org/2020,40075)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2020 - C-488/18 (https://dejure.org/2020,40075)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - C-488/18 (https://dejure.org/2020,40075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Golfclub Schloss Igling

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Befreiung für "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen" - Unmittelbare Wirkung - Begriff der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Umsatzbesteuerung von Sportvereinen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit von entgeltlich erbrachten Leistungen durch Sportvereine

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerbarkeit
    Die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Mitgliedsbeiträge

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, AO § 52, AO § 55, UStG § 4 Nr 22 Buchst b, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, AO §§ 51 ff, AO § 51
    Gewinnstreben, Einrichtung ohne Gewinnstreben, Sport, Körperertüchtigung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Golfclub Schloss Igling

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - In engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen - Unmittelbare Wirkung - Umfang des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten - ...

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m ; AO § 52 ; AO § 55 ; UStG § 4 Nr 22 Buchst b ; UStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; AO §§ 51 ff ; AO § 51

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Golfclub Schloss Igling

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
    Die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Frage, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbare Wirkung hat, ergeben sich aus dem Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 23 und 24), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), dessen Wortlaut dem von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht, keine solche Wirkung hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber einem Mitgliedstaat vor dessen Gerichten auf sie berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten trotz des zur Beschreibung der Leistungen, die den zu befreienden Umsatz bilden, verwendeten Wortes "bestimmte" verpflichtet sind, "alle" in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Leistungen von der Steuer zu befreien, wäre geeignet, den sachlichen Anwendungsbereich dieser Befreiung über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen, entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die zur Umschreibung der Steuerbefreiungen in Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie verwendeten Begriffe eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117), hat gerade die Verwendung des Wortes "bestimmte" im Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie - der Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht - den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen lässt, woraus er gefolgert hat, dass sie nicht die Bedingungen erfüllt, um vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 14, 16, 23 und 24).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
    Haben die zuständigen nationalen Stellen festgestellt, dass eine Einrichtung nach ihrem satzungsmäßigen Zweck diese Anforderung erfüllt, kann die Tatsache, dass sie später Gewinne erzielt, auch wenn sie diese systematisch anstrebt oder erwirtschaftet, die ursprüngliche Qualifizierung der Einrichtung nicht in Frage stellen, solange die Gewinne nicht an ihre Mitglieder verteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 26 bis 28).

    Die in Art. 133 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Bedingung entspricht den Merkmalen des Begriffs der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne ihres Art. 132 Abs. 1 Buchst. m (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 33).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
    Aus den Urteilen vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, EU:C:2008:571), vom 21. Februar 2013, Zamberk (C-18/12, EU:C:2013:95), und vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861), kann im Übrigen kein anderer Schluss gezogen werden.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die Steuerbefreiungen in Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 17), ist davon auszugehen, dass der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie verwendete Begriff der Einrichtungen ohne Gewinnstreben ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist.

  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
    Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten "bestimmte ... Dienstleistungen" als dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Steuer befreien müssen, sofern sie zum einen "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung" stehen und zum anderen von "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" an "Personen ..., die Sport oder Körperertüchtigung ausüben", erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 21 und 22).

    Aus den Urteilen vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, EU:C:2008:571), vom 21. Februar 2013, Zamberk (C-18/12, EU:C:2013:95), und vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861), kann im Übrigen kein anderer Schluss gezogen werden.

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
    Sie ist hinreichend genau, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
    Eine Bestimmung des Unionsrechts ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung oder Wirksamkeit einer Maßnahme der Organe der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten bedarf (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-495/12

    The Bridport and West Dorset Golf Club - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
    Aus den Urteilen vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, EU:C:2008:571), vom 21. Februar 2013, Zamberk (C-18/12, EU:C:2013:95), und vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861), kann im Übrigen kein anderer Schluss gezogen werden.
  • BFH, 21.04.2022 - V R 48/20

    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

    132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).

    Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18 (EU:C:2020:1013) wie folgt geantwortet:.

    b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird.

    d) Das Urteil des FG, das bei seiner Entscheidung das EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) nicht berücksichtigen konnte und das daher auf der Grundlage der nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit bejaht hat, ist daher aufzuheben.

    aa) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) entschieden, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-639/22

    Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht - Vorabentscheidungsersuchen -

    22 Urteile vom 10. Dezember 2020, Golfclub Schloss Igling (C-488/18, EU:C:2020:1013, Rn. 26), sowie vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteile vom 10. Dezember 2020, Golfclub Schloss Igling (C-488/18, EU:C:2020:1013, Rn. 27), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 So zum Begriff der kulturellen Dienstleistungen in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 14, 16, 23 und 24), sowie zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteil vom 10. Dezember 2020, Golfclub Schloss Igling (C-488/18, EU:C:2020:1013, Rn. 31 und 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Golfclub Schloss Igling (C-488/18, EU:C:2019:942, Nrn. 55 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020, Golfclub Schloss Igling (C-488/18, EU:C:2020:1013, Rn. 30 und 33).

  • BFH, 30.06.2022 - V R 36/20

    Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation

    Einer anderen Auslegung stünde im Übrigen der Grundsatz der engen Auslegung von Steuerbefreiungsvorschriften entgegen (ständige EuGH-Rechtsprechung, vgl. Urteile Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18, EU:C:2020:1013, Rz 34; Klinikum Dortmund vom 13.03.2014 - C-366/12, EU:C:2014:143, Rz 26).
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und

    c) Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL scheidet aus, weil dieser nicht berufbar ist (EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18, EU:C:2020:1013, Rz 42).
  • FG Niedersachsen, 10.01.2023 - 11 K 147/22

    Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b

    Diese Rechtsprechung sei jedoch jüngst durch das BFH-Urteil vom 21.04.2022, V R 48/20 infolge des EuGH-Urteils Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020, C-488/18 geändert worden.

    Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2022, V R 48/20, BFH/NV 2022, 792 als Nachfolgeentscheidung zur EuGH-Entscheidung ( Urteil vom 10.12.2020, C-488/18 , Golfclub Schloss Igling) entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL zumindest dem Grunde nach umsetzt.

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