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   EuGH, 10.12.2020 - C-735/19   

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EuGH, 10.12.2020 - C-735/19 (https://dejure.org/2020,40048)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2020 - C-735/19 (https://dejure.org/2020,40048)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - C-735/19 (https://dejure.org/2020,40048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Euromin Holdings (Cyprus)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebot - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 - Schutz der Minderheitsaktionäre - Pflichtangebot - Berechnungsmethode für den Wert der Aktien zur Bestimmung des angemessenen Preises - ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote - Pflichtangebot: Berechnungsmethode und Änderungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Pflichtangebot und Staatshaftung nach Übernahmerichtlinie

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Staatshaftungsklage bei Verletzung der Rechte des Bieters aus Übernahme-RL im Rahmen eines Übernahmeangebotsverfahrens ("Euromin Holdings (Cyprus)")

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1401
  • WM 2021, 16
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.07.2017 - C-206/16

    Marco Tronchetti Provera u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-735/19
    Wie u. a. aus ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie 2004/25 die Interessen der Inhaber von Wertpapieren von Gesellschaften schützen, in denen eine natürliche oder juristische Person die Kontrolle übernommen hat, und zielt in dieser Hinsicht darauf ab, Klarheit und Transparenz in Bezug auf die Bestimmungen für Übernahmeangebote zu schaffen (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 24).

    Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie 2004/25 nach Art. 1 Abs. 1 Maßnahmen zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Übernahmeangebote für die Wertpapiere einer dem Recht eines dieser Staaten unterliegenden Gesellschaft, sofern alle oder ein Teil dieser Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 25).

    3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/25 legt die als allgemeine Grundsätze eingestuften Leitprinzipien fest, die bei der Umsetzung der Richtlinie zu beachten sind, und zu denen der Grundsatz gehört, dass die anderen Inhaber von Wertpapieren geschützt werden müssen, wenn eine Person die Kontrolle über eine Gesellschaft erwirbt (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 26).

    Um die Beachtung dieser Grundsätze sicherzustellen, bestimmt Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/25 zum einen, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindestanforderungen eingehalten werden, und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten für Angebote zusätzliche Bedingungen und strengere Bestimmungen als in der Richtlinie festlegen können (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 27).

    5 ("Schutz der Minderheitsaktionäre, Pflichtangebot und angemessener Preis") der Richtlinie 2004/25 sieht zum Schutz der Interessen der Inhaber von Wertpapieren von Gesellschaften im Wesentlichen zwei Regeln vor, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und eine Regel, deren Anwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 28).

    Danach müssen die Mitgliedstaaten, wenn eine natürliche oder juristische Person infolge ihres alleinigen Erwerbs oder des Erwerbs durch gemeinsam mit ihr handelnde Personen Wertpapiere einer unter die Richtlinie fallenden Gesellschaft hält, die ihr bei Hinzuzählung zu den von ihr und von den gemeinsam mit ihr handelnden Personen bereits gehaltenen Beteiligungen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Anteil an den Stimmrechten dieser Gesellschaft verschaffen, sicherstellen, dass diese Person zum Schutz der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaft zur Abgabe eines Angebots für alle von den Wertpapierinhabern gehaltenen Wertpapiere zu einem im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie angemessenen Preis verpflichtet ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 29).

    Sodann gilt - ebenfalls zum Schutz der Minderheitsaktionäre der von dem Übernahmeangebot betroffenen Gesellschaft - nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/25 als angemessener Preis der höchste Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten vor dem Angebot gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie für die gleichen Wertpapiere gezahlt worden ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 30).

    Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie nennt Beispiele für solche Voraussetzungen und Kriterien (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 31).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, verlangen, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/25 in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufzunehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 41).

    Zweitens ist, wie sich aus den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt, darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, sofern die allgemeinen Grundsätze nach Art. 3 Abs. 1 eingehalten werden, ihre in Art. 4 der Richtlinie genannten Aufsichtsstellen ermächtigen können, den angemessenen Preis unter bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern (Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 31).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Wirkung der Richtlinien zu gewährleisten, verlangen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/25, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufgenommen werden, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 41).

    Zum anderen muss sich jede Methode zur Bestimmung des angemessenen Preises, die sich aus der Abänderungsbefugnis gemäß Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25 ergibt, in hinreichend klarer, genauer und transparenter Weise aus ihrem gesetzlichen Rahmen herleiten lassen, der selbst eindeutig, genau und transparent sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 41).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-735/19
    Zwar berührt, wie aus Rn. 82 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Richtlinie 2004/25 gemäß ihrem Art. 4 Abs. 6 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Rechtslage in Bezug auf die Haftung von Aufsichtsstellen oder im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Angebots zu bestimmen, doch dürfen die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-735/19
    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien konkret anzuwenden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Frage der unmittelbaren Wirkung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2004/25 betrifft, so ist zu betonen, dass die Rechtsprechung diese nicht zur Voraussetzung für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Unionsrechts macht, da die von der Rechtsprechung verlangte Voraussetzung darin besteht, dass die Bestimmung dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 97 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-735/19
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts und der wirksame Schutz der dem Einzelnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte gegebenenfalls durch den dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, innewohnenden Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, gewährleistet werden können, wobei dieser Grundsatz für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht gilt, unabhängig davon, welche staatliche Stelle ihn begangen hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-735/19
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung vom vorlegenden Gericht verlangt, sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und alle im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der betreffenden Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.12.2020 - C-735/19
    Der Gerichtshof hat, was die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

    Ein Verstoß gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat kann die Ausübung derjenigen Rechte durch die betroffenen Einzelnen behindern, die die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen und auf die sie sich auf nationaler Ebene sollen berufen können, und somit die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für diese Einzelnen schaffen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103 und 104, sowie vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).
  • BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20

    Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei

    39 (a) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und alle im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der betreffenden Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19,ECLI:EU:C:2020:1014 Rn. 75 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited).

    41 (aa) Die Übernahmerichtlinie berührt nach Art. 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Parteien des Angebots Rechte im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend machen können und die Rechtslage im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Angebots zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 82 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited sowie Erwägungsgrund 8 Satz 2 der Übernahmerichtlinie).

    Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des Unionsrechts, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 87 f., 90 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    16 Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51), vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 20), und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings (Cyprus) (C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 79).

    18 Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 21 und 22), sowie vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings (Cyprus) (C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 81).

    44 Urteile vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 33 ff.), vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 102), und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings (Cyprus) (C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 88 und 89).

    61 Urteil vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings (Cyprus) (C-735/19, EU:C:2020:1014).

    63 Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103), und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings (Cyprus) (C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 312/19

    Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von

    (a) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und alle im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der betreffenden Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19,ECLI:EU:C:2020:1014 Rn. 75 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited).

    (aa) Die Übernahmerichtlinie berührt nach Art. 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Parteien des Angebots Rechte im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend machen können und die Rechtslage im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Angebots zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 82 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited sowie Erwägungsgrund 8 Satz 2 der Übernahmerichtlinie).

    Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des Unionsrechts, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 87 f., 90 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2022 - 24 U 115/22

    Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz E 220 T CDI mit

    (aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht möglichst wirksam anzuwenden (effet utile), und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-735/19 Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 Rn. 25; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19

    Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf

    (1) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und alle im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der betreffenden Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 75 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited).

    (a) Die Übernahmerichtlinie berührt nach Art. 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Parteien des Angebots Rechte im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend machen können und die Rechtslage im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Angebots zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 82 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited sowie Erwägungsgrund 8 Satz 2 der Übernahmerichtlinie).

    Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des Unionsrechts, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19, ECLI:EU:C:2020:1014, Rn. 87 f., 90 - Euromin Holdings [Cyprus] Limited).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

    Ein Verstoß gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat kann die Ausübung derjenigen Rechte durch die betroffenen Einzelnen behindern, die die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen und auf die sie sich auf nationaler Ebene sollen berufen können, und somit die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für diese Einzelnen schaffen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103 und 104, sowie vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).
  • BVerwG, 17.09.2021 - 3 C 20.20

    Abgrenzung von diätetischem Lebensmittel und Präsentationsarzneimittel

    Die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 1 AMG sind daher im Lichte dieser Vorgaben auszulegen (vgl. zum Erfordernis der unionsrechtskonformen Auslegung EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-735/19 [ECLI:EU:C:2020:1014] - Rn. 75).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2022 - 24 U 314/21
    (aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht möglichst wirksam anzuwenden (effet utile), und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-735/19 Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 Rn. 25; jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 16a U 300/19

    Rechte des Käufers eines vom so genannten Diesel-Abgasskandal betroffenen

    (2) Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht möglichst wirksam anzuwenden ("effet utile"), und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-735/19, juris Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20, juris Rn. 25; jeweils m. w. N.), ist die Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV, der Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht geboten.
  • BVerwG, 17.09.2021 - 3 C 21.20

    Abgrenzung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und

  • OLG Frankfurt, 03.03.2023 - 19 U 222/22

    Dieselskandal: Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen im

  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 24 U 915/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines

  • OLG Nürnberg, 11.07.2022 - 2 U 3838/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22

    Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle

  • OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1165/21

    Restschadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Nürnberg, 31.08.2022 - 12 U 976/21

    Kein Restschadensersatzanspruch des geschädigten Gebrauchtwagenkäufers nach § 852

  • OLG Frankfurt, 18.11.2022 - 19 U 297/21

    Dieselskandal: Keine Ansprüche für im Dezember 2017 gekauften gebrauchten Audi

  • OLG Stuttgart, 02.08.2022 - 24 U 372/22
  • OLG Nürnberg, 12.08.2022 - 16 U 1500/19

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 24 U 377/21
  • OLG Nürnberg, 18.01.2023 - 16 U 3122/19

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Nürnberg, 04.11.2022 - 16 U 3714/21

    Kein Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen

  • OLG Nürnberg, 12.09.2022 - 12 U 1123/21

    Kein Schadensersatz gegen die Herstellerin des Motors für vom Diesel-Abgasskandal

  • OLG Nürnberg, 19.09.2022 - 12 U 4148/21

    Keine Schadensersatzansprüche in einem sog. Diesel-Fall

  • OLG Nürnberg, 15.09.2022 - 2 U 1038/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20

    Keine Ansprüche für Diesel-Käufer wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen aus §

  • OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1641/20

    Kein Schadensersatz für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit

  • OLG Nürnberg, 20.07.2022 - 12 U 3278/20

    Keine Schadensersatzansprüche für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug

  • LG Ingolstadt, 09.03.2023 - 84 O 1768/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 2 W 2819/22

    Keine Aussetzung von Diesel-Fällen im Hinblick auf die Schlussanträge des

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