Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2001 - C-76/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,801
EuGH, 11.01.2001 - C-76/99 (https://dejure.org/2001,801)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-76/99 (https://dejure.org/2001,801)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-76/99 (https://dejure.org/2001,801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Eng verbundene Umsätze - Begriff

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Begriff der eng verbundenen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Befreiung biomedizinischer Analysen und Übersendung medizinischer Proben von der Mehrwertsteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuerbefreiung für mit Krankenhaus- und ärztlicher Heilbehandlung eng verbundene Umsätze

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Eng verbundene Umsätze - Begriff

  • datenbank.nwb.de

    Keine Mehrwertsteuer auf mit steuerfreien Leistungen eng verbundene Umsätze (Versand von medizinischen Proben zur Laboranalyse)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b
    Laboranalyse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
  • BB 2001, 557
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
    Wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13) entschieden hat, sind die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie engauszulegen; der Gerichtshof hat allerdings in Randnummer 15 des Urteils vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973) auch darauf hingewiesen, dass diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
    Wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13) entschieden hat, sind die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie engauszulegen; der Gerichtshof hat allerdings in Randnummer 15 des Urteils vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973) auch darauf hingewiesen, dass diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
    So ist, wenn ein hierzu befugter Angehöriger der Heilberufe zur Erstellung seiner Diagnose und zu therapeutischen Zwecken eine Analyse anordnet, die notwendigerweise zwischen der Entnahme und der eigentlichen Analyse liegende Übersendung der Probe als eng mit der Analyse verbunden anzusehen und daher von der Mehrwertsteuer zu befreien (vgl. für Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen und deshalb der Mehrwertsteuer zu unterwerfen sind, Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98, D., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-124/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
    Erstens setzen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten zwar nach dem Eingangssatz von Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen für die Steuerbefreiungen fest, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, doch können sich diese Bedingungen nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (vgl. u. a. Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-124/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, Randnrn.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    In Randnummer 27 seines Urteils vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249) habe der Gerichtshof hervorgehoben, dass dieser Begriff dem Verhältnis zwischen einer Nebenleistung und der Hauptleistung entspreche.

    Die Anwendbarkeit des Begriffes "ärztliche Heilbehandlung" auf die im Ausgangsverfahren streitigen psychotherapeutischen Behandlungen stehe auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie, durch die "gewährleistet werden soll, dass der Zugang zu [ärztlicher Heilbehandlung und Krankenhausbehandlung] nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären" (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ein gemeinsames Ziel der Steuerbefreiungen sowohl nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie als auch nach Buchstabe c dieses Absatzes ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

    Überdies ist davon auszugehen, dass der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b angesichts des Zieles, die Heilbehandlungskosten zu senken, nicht besonders eng auszulegen ist (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Zum anderen ergebe sich aus dem Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 20) zwar, dass medizinische Analysen nach Ansicht des Gerichtshofes mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie seien, doch seien die Leistungen der Ärzte, die die Analysen angeordnet hätten, nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie steuerfrei, der nicht auch die mit der Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze umfasse.

    31 Daher ist, wie L. u. P. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und das vorlegende Gericht und die Kommission es für möglich gehalten haben, davon auszugehen, dass in Anbetracht des mit den genannten Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zweckes, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, medizinische Analysen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 30).

    38 Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die steuerliche Befreiung der zum Zweck medizinischer Analysen erfolgten Übersendung von Proben durch Labors bereits entschieden, dass es für die Anwendung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie unerheblich sei, ob das Labor, das die Probe entnimmt, auch die Analyse vornimmt oder ein anderes Labor damit beauftragt, dabei aber dem Patienten gegenüber verantwortlich bleibt, oder ob es wegen der Art der Analyse gezwungen ist, die Probe an ein Speziallabor zu senden (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 28).

  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    dd) Eine Antwort auf die zweite Vorlagefrage lässt sich nicht aus dem Urteil des EuGH vom 11. Januar 2001 C-76/99, Kommission/Frankreich (Slg. 2001, I-249) ableiten.

    Zu klären war, ob die Übersendungsvergütung, die das Spezial- an das Entnahmelabor zahlt, ein Entgelt für eine gleichfalls nach dieser Bestimmung steuerfreie Leistung ist (EuGH-Urteil Kommission/ Frankreich in Slg. 2001, I-249 Rdnr. 10), was der EuGH bejahte.

    Probenentnahme und Übersendung der Probe an das Speziallabor seien Leistungen, die eng mit der Analyse verbunden seien (EuGH-Urteil Kommission/Frankreich in Slg. 2001, I-249 Rdnrn. 28 ff.).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze seien im Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 24) und jüngst im Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnrn.

    Außerdem liege auch der Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie der vom Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Frankreich in Bezug auf die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie hervorgehobene Zweck zugrunde, den Zugang zu ärztlichen Heilbehandlungen nicht durch die höheren Kosten zu versperren, die bei einer Unterstellung unter die Mehrwertsteuer entstehen würden.

    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen (Urteile CPP, Randnr. 15, und Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

    Wenn die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" dieser Rechtsprechung zufolge auch einen therapeutischen Zweck haben müssen, folgt daraus doch nicht zwangsläufig, dass dieser Begriff eine besonders enge Auslegung verlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    17 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, enthält Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie keine Definition des Begriffes der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen" Umsätze (Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 22).

    22 Um festzustellen, ob Leistungen, wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden das Mittel darstellen, um die von Ygeia erbrachten Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, ist, wie sämtliche Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt haben, zu berücksichtigen, zu welchem Zweck diese Leistungen durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    23 Durch die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung der mit der Krankenhausbehandlung und mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze soll nämlich gewährleistet werden, dass der Zugang zu solchen Behandlungen nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    31 Diese Feststellungen werden nicht in Frage gestellt durch das Vorbringen von Ygeia, dass der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie genannte Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze" angesichts des Zweckes der Befreiung keine besonders enge Auslegung verlange (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Dabei geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Zweck, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und diese für den Einzelnen leichter zugänglich zu machen, der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung und der in Buchst. c dieses Absatzes vorgesehenen Befreiung gemeinsam ist (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Rn. 23, sowie Urteile Kügler, Rn. 29, und Dornier, Rn. 43).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen können nur dann als mit dem Unterricht "eng verbunden" angesehen werden und deshalb im Hinblick auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie steuerlich ebenso wie dieser behandelt werden, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zum Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Randnrn.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auch habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249) dem therapeutischen Zweck, zu dem die streitigen Leistungen von den Laboratorien erbracht würden, entscheidende Bedeutung beigemessen.

    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen (Urteile CPP, Randnr. 15, und Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

    Wenn die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" dieser Rechtsprechung zufolge auch einen therapeutischen Zweck haben müssen, folgt daraus doch nicht zwangsläufig, dass dieser Begriff eine besonders enge Auslegung verlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen, die von juristischen Personen erbracht werden, steht nämlich im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23) sowie mit dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 19).
  • BFH, 25.11.2004 - V R 55/03

    Steuerfreiheit medizinischer Laboruntersuchungen

    Allerdings spricht das EuGH-Urteil vom 11. Januar 2001 Rs. C-76/99, Kommission/Frankreich (Slg. 2001, I-249, UR 2001, Randnr. 62) dafür, dass der EuGH in den Laborleistungen mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umätze i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG sieht.

    Er hat aber entschieden, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG verstoßen hat, dass es auf die Pauschalvergütungen für die Übersendung von Proben zum Zweck der medizinischen Analyse Mehrwertsteuer erhoben hat (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-249, UR 2001, Randnr. 62).

    In diesem Rechtsstreit stimmten die Parteien darin überein, dass die medizinische Analyse von Blut oder anderen dem Patienten entnommenen Körperflüssigkeiten ein mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist; streitig war lediglich, ob auch die Übersendung der Proben an das Analyselabor steuerfrei ist (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Fennelly vom 25. Mai 2000 zu Kommission/Frankreich C-76/99 Randnr. 20).

    Die Befreiung soll bewirken, dass der Zugang zur Krankenhausbehandlung und zur ärztlichen Heilbehandlung nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die mit ihnen eng verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-249, UR 2001, 62 Randnr. 23).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 01.12.2005 - C-395/04

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 03.07.2001 - C-380/99

    Bertelsmann

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

  • FG Münster, 12.05.2011 - 5 K 435/09

    Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17

    Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier,

  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14

    Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht

  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 25.01.2006 - V R 46/04

    Steuerfreie Personalgestellung durch ein Krankenhaus

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen

  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15

    Brockenhurst College - Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

  • BFH, 18.01.2005 - V R 35/02

    Personalgestellung durch Krankenhaus

  • FG Köln, 31.03.2004 - 4 K 4678/01

    Leistungsaustausch; Steuerbefreiung

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 4458/08

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft

  • EuGH, 02.07.2015 - C-334/14

    De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 18.10.2007 - C-97/06

    Navicon - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 5 -

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 5 K 5110/07

    Umsatzsteuerfreiheit von mit Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05

    Horizon College - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Lehrpersonal, das einer

  • FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20

    Umsatzsteuer - Unterliegen Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132

  • FG Hamburg, 12.09.2003 - II 107/02

    Umsatz- und Gewerbesteuerfreiheit bei Betrieb eines Pflegedienstes

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

  • FG Hamburg, 16.02.2005 - II 240/04

    Umsatzsteuergesetz: Umfang der Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen im Inland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-262/08

    CopyGene - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Mit der Krankenhausbehandlung und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-8/01

    Taksatorringen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • FG Köln, 29.11.2001 - 5 K 2725/98

    Streit zwischen einem Steuerpflichtigen (Dipl.-Psychologe, nicht ärztlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht