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   EuGH, 11.01.2007 - C-183/05   

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https://dejure.org/2007,7243
EuGH, 11.01.2007 - C-183/05 (https://dejure.org/2007,7243)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - C-183/05 (https://dejure.org/2007,7243)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - C-183/05 (https://dejure.org/2007,7243)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Schutz der Arten

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Schutz der Arten

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Schutz der Arten

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Bestehen eines gemeinschaftlichen Interesses zur Einleitung von Maßnahmen zugunsten der Erhaltung prioritärer natürlicher Lebensräume und ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 12 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 12 Abs. 2; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt und Verbraucher: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Schutz der Arten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Schutz der Arten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 22. April 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Umsetzung der Artikel 12 Absätze 1 und 2, 13 Absatz 1 Buchstabe b und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.06.2005 - C-282/02

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-183/05
    17 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Irland, C-282/02, Slg. 2005, I-4653, Randnr. 40).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-183/05
    29 Wie der Generalanwalt in Nr. 24 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erlegt die Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 den Mitgliedstaaten nicht nur die Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auf, sondern auch die Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, Slg. 2002, I-1147, Randnrn.
  • EuGH, 16.03.2006 - C-518/04

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-183/05
    30 Desgleichen setzt das strenge Schutzsystem den Erlass kohärenter und koordinierter vorbeugender Maßnahmen voraus (Urteil vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland, C-518/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-183/05
    47 Zweitens genügt die Feststellung, dass Section 23(7)(b) des Wildlife Act, wonach unabsichtliche Handlungen, die die Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten der wildlebenden Arten stören oder zerstören, keine Zuwiderhandlung darstellen, den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43 nicht, wonach diese Handlungen unabhängig davon verboten sind, ob sie absichtlich erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 79).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-183/05
    39 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 226 EG der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (Urteil vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, Slg. 2006, I-4515, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Durch die FFH-Richtlinie ist ein strenges Schutzregime zur Erhaltung der durch die Richtlinie geschützten Habitate sowie Tier- und Pflanzenarten normiert (EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58 undvom 11. Januar 2007 - Rs. C-183/05 - Slg. 2007, I-137 Rn. 28 ff.).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-535/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Da das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 11. Januar 2007, Kommission/Irland, C-183/05, Slg. 2007, I-137, Randnr. 17), ist die Rüge, dass das Gebiet Hanság unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht zum BSG erklärt worden sei, begründet, denn die in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils erwähnte Erklärung zum Schutzgebiet ist erst nach Ablauf der genannten Frist erfolgt.

    Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, ein BSG mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (vgl. Urteile vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich, C-166/97, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 21, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 153, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, C-293/07, Randnr. 22).

    Ferner steht fest, dass Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie eine Regelung vorsieht, die gerade die in Anhang I aufgezählten Arten und die Zugvogelarten unter verstärkten Schutz stellt, was durch die Tatsache gerechtfertigt ist, dass es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Europäischen Union darstellen (Urteile vom 11. Juli 1996, Royal Society for the Protection of Birds, C-44/95, Slg. 1996, I-3805, Randnr. 23, vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 46, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, Randnr. 23).

    Außerdem darf sich der Schutz der BSG nicht auf die Abwehr externer, vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen beschränken, sondern muss je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 154).

    Folglich kann die Republik Österreich ebenso wie jeder andere Mitgliedstaat die Form und die Mittel für die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 157).

    Der Genauigkeit der Umsetzung kommt bei der Vogelschutzrichtlinie zwar insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnrn.

    Was die Verbote betrifft, die nach dem Vorbringen BSG- und artenspezifisch sein sollen, erfordert zwar z. B. der Schutz der BSG vor den Tätigkeiten Einzelner, dass diese präventiv daran gehindert werden, Tätigkeiten nachzugehen, die möglicherweise schädlich sind (Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 208); zur Verwirklichung dieses Ziels erscheint es jedoch weder notwendig, für jedes BSG spezielle Verbote zu erlassen, noch, wie aus Randnr. 20 des Urteils vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich (C-374/98, Slg. 2000, I-10799), hervorgeht, dies für jede einzelne Art zu tun.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Durch die FFH-Richtlinie ist ein strenges Schutzregime zur Erhaltung der durch sie geschützten Habitate sowie Tier- und Pflanzenarten normiert (EuGH, Urteil vom 7.September 2004 - C 127/02 -, Rdnr 58; Urteil vom 11. Januar 2007 - C-183/05 -, Rdnr. 28ff.).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-340/10

    Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Da das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2007, Kommission/Irland, C-183/05, Slg. 2007, I-137, Randnr. 17, und vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, Randnr. 19), ist die Klage der Kommission hinsichtlich dieser Rüge begründet.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 39, und vom 22. September 2011, Kommission/Spanien, C-90/10, Randnr. 25).

    Die Umsetzung dieser Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten nicht nur die Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auf, sondern auch die Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 29).

    Desgleichen setzt das strenge Schutzsystem den Erlass kohärenter und koordinierter vorbeugender Maßnahmen voraus (Urteile vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland, C-518/04, Randnr. 16, und Kommission/Irland, Randnr. 30).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-383/09

    Frankreich hat bis 2008 keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters

    Die Umsetzung dieser Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten nicht nur die Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auf, sondern auch die Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen (Urteil vom 11. Januar 2007, Kommission/Irland, C-183/05, Slg. 2007, I-137, Randnr. 29).

    Desgleichen setzt das strenge Schutzsystem den Erlass kohärenter und koordinierter vorbeugender Maßnahmen voraus (Urteil vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland, C-518/04, Randnr. 16, und Kommission/Irland, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2011 - C-383/09

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 92/43/EG - Artenschutz - Cricetus cricetus

    12 - Urteil vom 11. Januar 2007, Kommission/Irland (C-183/05, Slg. 2007, I-137, Randnrn.

    18 - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland (C-103/00, Caretta caretta , Slg. 2002, I-1147, Nr. 43), und vom 21. September 2006, Kommission/Irland (C-183/05, Slg. 2007, I-137, Nr. 25).

    25 - Urteil Kommission/Irland (zitiert in Fn. 12, Randnr. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    38 - Vgl. zum Artenschutz das Urteil vom 11. Januar 2007, Kommission/Irland (C-183/05, EU:C:2007:14, Rn. 34 bis 37), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Mellor (C-75/08, EU:C:2009:32, Nr. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-504/14

    Kommission / Griechenland - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der

    46 - Urteile Kommission/Irland (C-183/05, EU:C:2007:14, Rn. 29) und Kommission/Zypern ( Natrix n. cypriaca , C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 60).

    47 - Urteile Kommission/Griechenland ( Vipera schweizeri , C-518/04, EU:C:2006:183, Rn. 16), Kommission/Irland (C-183/05, EU:C:2007:14, Rn. 30) und Kommission/Zypern ( Natrix n. cypriaca , C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 61).

  • OVG Thüringen, 02.07.2020 - 1 EO 150/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die planmäßige Tötung einer Wölfin

    Durch die FFH-Richtlinie ist ein strenges Schutzregime zur Erhaltung der durch die Richtlinie geschützten Habitate sowie Tier- und Pflanzenarten normiert (EuGH, Urt. v. 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - zit. n. juris, dort Nr. 58 und v. 11. Januar 2007 - Rs. C-183/05 - zit. n. juris, dort Nr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    44 Auf diese Regelung beziehen sich die im Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz erwähnten Urteile vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland (C-518/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:183, Rn. 16), und vom 11. Januar 2007, Kommission/Irland (C-183/05, EU:C:2007:14, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung - Niederlassungsfreiheit und freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-388/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2009 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

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