Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2007 - C-437/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10875
EuGH, 11.01.2007 - C-437/05 (https://dejure.org/2007,10875)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - C-437/05 (https://dejure.org/2007,10875)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - C-437/05 (https://dejure.org/2007,10875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,10875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorel

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz - ...

  • EU-Kommission PDF

    Vorel

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz - ...

  • EU-Kommission

    Vorel

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen inaktiver Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz auf dessen Vergütung; Umfang der gemeinschaftlichen Regelung einer Vergütung des Arbeitnehmers für Bereitschaftsdienst an seinem Arbeitsplatz; Gemeinschaftsrechtliche ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Richtlinie 93/104/EG; ; Richtlinie 2003/88/EG

  • ra-felsmann.de

    Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik: Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff 'Arbeitszeit' - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Vorel

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Inaktive Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes durch einen Arzt am Arbeitsplatz - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Okresní soud Ceský Krumlov vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit Jan Vorel gegen Krankenhaus Ceský Krumlov

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Okresní soud v Ceském Krumlove - Auslegung von Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 18 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) - Begriff der "Arbeitszeit" - ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    Die verschiedenen Bestimmungen, die diese Richtlinie in Bezug auf die Höchstdauer der Arbeit und die Mindestruhezeit enthält, sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft, die jedem Arbeitnehmer zugutekommen müssen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnrn.

    24 Zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 93/104 hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteil Dellas u. a., Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zum einen die Richtlinie 93/104 keine Zwischenkategorie zwischen der Arbeitszeit und der Ruhezeit vorsieht und dass zum anderen zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne dieser Richtlinie nicht die Intensität der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit oder dessen Leistung gehört (Urteil Dellas u. a., Randnr. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnrn.

    27 Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen ist, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gehören diese Verpflichtungen zur Ausübung der Tätigkeit dieses Arbeitnehmers (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnrn.

    32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zur Auswirkung, die eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens auf das Niveau der Vergütungen der betreffenden Arbeitnehmer haben kann, dass die Richtlinie 93/104 sich - mit Ausnahme eines besonderen Falles in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Jahresurlaub (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423) - darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    18 Die Klage von Herrn Vorel stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, Slg. 2003, I-8389), nach dem der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen.

    Das Urteil Jaeger beschränke sich auf die Forderung, Bereitschaftsdienste, während deren der Arzt gar nicht tatsächlich tätig werde, nicht als Ruhezeit im Sinne der Richtlinie 93/104 zu qualifizieren.

    Ist unter dem Aspekt der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 93/104 und mit dem Urteil Jaeger bei der Beurteilung arbeitsrechtlicher Fragen das Warten eines Arztes auf Arbeit während des Bereitschaftsdienstes an seinem Arbeitsplatz im Krankenhaus als Verrichtung von Arbeit anzusehen?.

    33 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Jaeger, auf das sich das vorlegende Gericht in seiner dem Gerichtshof vorgelegten Frage bezieht, in Randnr. 26 festgestellt, dass das Ausgangsverfahren in jener Rechtssache ausschließlich die arbeitsschutzrechtliche Seite der Bereitschaftszeiten unter Ausschluss der vergütungsrechtlichen Seite berührte.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zur Auswirkung, die eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens auf das Niveau der Vergütungen der betreffenden Arbeitnehmer haben kann, dass die Richtlinie 93/104 sich - mit Ausnahme eines besonderen Falles in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Jahresurlaub (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423) - darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zur Auswirkung, die eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens auf das Niveau der Vergütungen der betreffenden Arbeitnehmer haben kann, dass die Richtlinie 93/104 sich - mit Ausnahme eines besonderen Falles in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Jahresurlaub (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423) - darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
    32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zur Auswirkung, die eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens auf das Niveau der Vergütungen der betreffenden Arbeitnehmer haben kann, dass die Richtlinie 93/104 sich - mit Ausnahme eines besonderen Falles in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Jahresurlaub (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423) - darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 25, und Grigore, C -258/10, EU:C:2011:122, Rn. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 und 45, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 44).

    Zum zweiten Bestandteil des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, ist festzustellen, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 63).

    Es genügt der Hinweis, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 38, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 32, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 81 und 83).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Jede andere Auslegung würde der Richtlinie 2003/88 ihre praktische Wirksamkeit nehmen und ihrer Zielsetzung zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 59, und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 45, sowie Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26).

    Die Richtlinie steht daher der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung eines Bereitschaftsdiensts Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    19 Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel (C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 36); vgl. insoweit auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:285, Nr. 44).
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Art. 31 GRC und die Arbeitszeitrichtlinie regeln mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Fragen der Vergütung, weil die Europäische Union hierfür nach Art. 153 Abs. 5 AEUV nicht zuständig ist (vgl. für die Richtlinie 2003/88/EG EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 57 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 56 ff.; 20.  November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 35; 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 49; 11.  Januar 2007 - C-437/05 - [Vorel] Rn. 32 ff. mwN) .
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

    Der Gerichtshof hat zwar die Prüfung des Vorliegens von Arbeitszeit stets unabhängig davon vorgenommen, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. nur Urteile vom 01.12.2005, a.a.O., RdNr. 46 m.w.N., und vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 27), seine diesbezüglichen Ausführungen aber jeweils in einen Begründungszusammenhang gestellt, der lediglich auf die Darlegung ausgerichtet war, dass Zeiten der Inaktivität während des Bereitschaftsdienstes - sogar solange der Betroffene schläft (vgl. Urteil vom 09.09.2003, a.a.O.) - insoweit unschädlich sind.

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

    Art. 31 GRC und die Richtlinie 2003/88/EG regeln keine Fragen des Arbeitsentgelts, weil die Europäische Union hierfür nach Art. 153 Abs. 5 AEUV nicht zuständig ist (vgl. für die Richtlinie 2003/88/EG EuGH 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 49; 11. Januar 2007 - C-437/05 - [Vorel] Rn. 32 ff. mwN; Buschmann/J. Ulber Arbeitszeitrecht Anhang - Europäische Union RL 2003/88/EG Fn. 79 zu 6) .
  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

    Folglich gehören die Zeiten der Untätigkeit, die in den Zeiträumen von 24 Stunden, während deren der Vertreter der Kinderdorfeltern das Kinderdorfhaus betreut, eintreten können, zur Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitnehmers und stellen Arbeitszeit dar, wenn der Vertreter der Kinderdorfeltern verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Bereitschaftsdienst hinsichtlich der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Einschränkung wie Volldienst zu behandeln (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 [ECLI: EU:C:2000:528], Simap - Slg. 2000, I-7963 Rn. 48 und 52, vom 9. September 2003 - C-151/02 [ECLI:EU:C:2003:437], Jaeger - Slg. 2003, I-8389 Rn. 71, 75 und 103 und vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 [ECLI:EU:C:2005:728], Dellas - Slg. 2005, I-10253 Rn. 46; Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05 [ECLI:EU:C:2007:23], Vorel - Slg. 2007, I-331 Rn. 27).

    Art. 2 Nr. 1 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Arbeitszeitrichtlinie - definiert den Begriff der Arbeitszeit, der autonom, d.h. unabhängig von nationalstaatlichen Erwägungen und Besonderheiten auszulegen ist, weil nur so die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05, Vorel - Slg. 2007, I-331 Rn. 26).

    Die Anwendung dieses Arbeitszeitbegriffs ist zwar auf den Regelungsbereich der Richtlinie beschränkt und erstreckt sich deshalb nicht auf Fragen der Vergütung (vgl. EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05, Vorel - Slg. 2007, I-331 Rn. 32) oder des Schadensersatzes (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 [ECLI:EU:C:2010:717], Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 44).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 21.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Bereitschaftsdienst hinsichtlich der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Einschränkung wie Volldienst zu behandeln (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 [ECLI: EU:C:2000:528], Simap - Slg. 2000, I-7963 Rn. 48 und 52, vom 9. September 2003 - C-151/02 [ECLI:EU:C:2003:437], Jaeger - Slg. 2003, I-8389 Rn. 71, 75 und 103 und vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 [ECLI:EU:C:2005:728], Dellas - Slg. 2005, I-10253 Rn. 46; Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05 [ECLI:EU:C:2007:23], Vorel - Slg. 2007, I-331 Rn. 27).

    Art. 2 Nr. 1 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Arbeitszeitrichtlinie - definiert den Begriff der Arbeitszeit, der autonom, d.h. unabhängig von nationalstaatlichen Erwägungen und Besonderheiten auszulegen ist, weil nur so die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05, Vorel - Slg. 2007, I-331 Rn. 26).

    Die Anwendung dieses Arbeitszeitbegriffs ist zwar auf den Regelungsbereich der Richtlinie beschränkt und erstreckt sich deshalb nicht auf Fragen der Vergütung (vgl. EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05, Vorel - Slg. 2007, I-331 Rn. 32) oder des Schadensersatzes (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 [ECLI:EU:C:2010:717], Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14

    Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen

    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

    Das Unionsrecht regelt indes nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst, weshalb die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften der Richtlinie 2003/88/EG keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255, und vom 22.01.2009, a.a.O.; EuGH, Beschluss vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 32 ff.).

    vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007- C-437/05 -, Slg 2007, I-331 = juris, Rn. 27, m. w. N.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 3.16

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2011 - 4 A 1403/08

    Arbeitszeit - Teilnahme an Betriebsversammlung

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 22.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 24.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • VG Gelsenkirchen, 13.06.2018 - 1 K 2081/14

    Polizeibeamter, Bereitschaftsdienst, geschlossener Einsatz, Arbeitszeit,

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2655/07

    Anspruch eines bei der Berufsfeuerwehr tätigen Brandmeisters auf Gewährung eines

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 5.21

    Vorlagebeschluss zur Verwendung der Bezeichnung "Weingut"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2020 - 6 A 2634/18

    Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich Dienstbefreiung Polizeibeamter maßgeblicher

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 93.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • OVG Bremen, 24.09.2008 - 2 A 432/07

    Wertung des von den Beamten des Feuerwehrdienstes zu leistenden

  • BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 29.18

    Gewährung eines einheitlichen Freizeitausgleichs nach dem

  • VG München, 15.11.2022 - M 5 K 20.3819

    Anrechnung von Reisezeiten auf Arbeitszeit

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 91.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

  • OVG Bremen, 06.10.2008 - 2 A 433/07

    Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

  • OVG Bremen, 06.10.2008 - 2 A 432/07

    Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

  • BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 18.20

    Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464

    Keine Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2021 - 2 Sa 588/20

    Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 419/14

    Gewährung von Freizeitausgleich gegenüber einem Beamten für geleistete

  • BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 17.20

    Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit; Hin- und Rückfahrt zu und von einer

  • VG Berlin, 05.05.2017 - 5 K 32.15

    Vergütungsanspruch für angeordnete Mehrarbeit eines Beamten bei der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

  • OVG Bremen, 29.05.2008 - 2 B 182/08

    Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte

  • VG Sigmaringen, 24.01.2008 - 6 K 847/07

    Nachträglicher Freizeitausgleich des Beamten für dauerhaft

  • LAG Niedersachsen, 17.02.2021 - 2 Sa 730/20

    Dispositionsfreiheit und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei

  • BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20

    Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines

  • EuGH, 09.07.2015 - C-87/14

    Die Kommission hat eine Vertragsverletzung Irlands bei der Umsetzung der

  • BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 20.20

    Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462

    Krankenpfleger - Rufbereitschaft - Mehrarbeitsvergütung

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2465

    Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung - Rufbereitschaft

  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 6 ZB 15.2614

    Berufung erfolglos - Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40

  • VG Lüneburg, 20.05.2009 - 1 A 274/06

    Arbeitszeit; Arbeitszeitregelung; Bereitschaftsdienst; Freizeitausgleich;

  • VG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 K 3697/14
  • VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16

    Kriminaldauerdienst als Bereitschaftsdienst

  • VG Minden, 12.10.2015 - 4 K 1951/14
  • VG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 K 1577/15
  • VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
  • VG Greifswald, 05.12.2019 - 6 A 96/18

    Vergütung von Bereitschaftsdienst wie Volldienst im Anwendungsbereich der MArbV;

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-87/14

    Kommission / Irland

  • VG München, 22.01.2020 - M 21a K 18.4192

    Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, hier: Unterschied zwischen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht