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   EuGH, 11.02.1999 - C-390/95 P   

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https://dejure.org/1999,258
EuGH, 11.02.1999 - C-390/95 P (https://dejure.org/1999,258)
EuGH, Entscheidung vom 11.02.1999 - C-390/95 P (https://dejure.org/1999,258)
EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - C-390/95 P (https://dejure.org/1999,258)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Befugnis des Rates, Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten zu beschließen

  • Europäischer Gerichtshof

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Antillean Rice Mills u.a.

    1 Rechtsmittel - Streithilfe - Fortbestand der im Verfahren vor dem Gericht erworbenen Streithelfereigenschaft vor dem Gerichtshof - Gründe, die vom Streithelfer in der Rechtsmittelbeantwortung vorgebracht werden können (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 2; ...

  • EU-Kommission

    Antillean Rice Mills u.a.

  • Wolters Kluwer

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen ; Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in überseeischen Ländern und Gebieten; Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr von Waren aus überseeischen Ländern ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Entscheidung Nr. 93/127/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Satzung Art. 49; Entscheidung Nr. 93/127/EWG
    1 Rechtsmittel - Streithilfe - Fortbestand der im Verfahren vor dem Gericht erworbenen Streithelfereigenschaft vor dem Gerichtshof - Gründe, die vom Streithelfer in der Rechtsmittelbeantwortung vorgebracht werden können (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 2; ...

  • rechtsportal.de

    EG-Satzung Art. 49; Entscheidung Nr. 93/127/EWG
    1 Rechtsmittel - Streithilfe - Fortbestand der im Verfahren vor dem Gericht erworbenen Streithelfereigenschaft vor dem Gerichtshof - Gründe, die vom Streithelfer in der Rechtsmittelbeantwortung vorgebracht werden können (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 2; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, soweit darin die Entscheidung 93/127/EWG der Kommission zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
    4 und 6, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 25).

    Da es sich um eine Schadensersatzklage handelt, ist der Rechtsatzcharakter nämlich von der Rechtsnatur der betreffenden Handlung und nicht von deren Form abhängig (siehe in diesem Sinne Urteil Sofrimport/Kommission).

    Was das Hilfsvorbringen der Rechtsmittelführerinnen angeht, ist festzustellen, daß der Umstand, daß diese individuell betroffen sind, für die Rechtsnatur der Handlung im Rahmen einer Schadensersatzklage unerheblich ist, da diese eine selbständige Klagemöglichkeit darstellt (siehe Urteil Sofrimport/Kommission).

  • EuGH, 22.04.1997 - C-310/95

    Road Air / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Assoziierung der ÜLG wie der Gerichtshof bereits entschieden hat in einem dynamischen und allmählichen Prozeß erfolgen soll, so daß der Erlaß mehrerer Vorschriften erforderlich werden kann, um unter Berücksichtigung der aufgrund der früheren Beschlüsse des Rates erzielten Ergebnisse alle in Artikel 132 des Vertrages genannten Ziele zu erreichen (Urteil vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229, Randnr. 40).

    Auch wenn der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß diese Vorschrift nach dem Inkrafttreten des Vertrages und bis zur Herstellung eines gemeinsamen Zollgebiets angewendet werden soll (Urteil Road Air, Randnr. 36), werden mit den Artikeln 134 und 136 Absatz 2 unterschiedliche Ziele verfolgt, und die Auslegung der letztgenannten Vorschrift durch das Gericht läßt daher die Bedeutung der anderen Vorschrift unberührt.

    Wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift ergibt, legt diese nämlich lediglich das mit der Assoziierung der ÜLG verfolgte Ziel in der Weise fest, daß sie bestimmt, daß der Handel mit diesen auf die gleiche Stufe mit dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten gestellt wird (Urteil Road Air, Randnr. 40).

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
    Zunächst ist feststellen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Haftung der Gemeinschaft auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, nur ausgelöst werden kann, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (siehe in diesem Sinne die Urteile vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnrn.

    Was den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrunds angeht, ist festzustellen, daß entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch ein Organ in einem Bereich, in dem dieses über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, als solche nicht ausreicht, um nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für den Schaden auszulösen, den die einzelnen erlitten haben sollten (siehe in diesem Sinne Urteil HNL/Rat und Kommission, Randnrn. 4 und 6).

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
    Das Gericht habe die Grundsätze, die im Urteil vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) zur Identifizierung der durch Rechtsetzungsakte individuell betroffenen Rechtsubjekte herausgearbeitet worden seien, fehlerhaft angewendet.

    In einem solchen Fall hat das Gericht sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat (Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 40).

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Auszug aus EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch die Rechtsberater E. Lasnet und T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte in erster Instanz,.

    Die Antillean Rice Mills NV, die European Rice Brokers AVV und die Guyana Investments AVV (im folgenden: Rechtsmittelführerinnen) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 93/127/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen (ABl. L 50, S. 27; im folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt und die Klagen der Rechtsmittelführerinnen im übrigen abgewiesen hat.

  • EuGH, 05.02.1998 - C-30/96

    Abello u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Beschluß vom 5. Februar 1998 in der Rechtssache C-30/96 P, Abello u. a./Kommission, Slg. 1998, I-377, Randnr. 49).
  • EuGH, 22.12.1993 - C-244/91

    Pincherle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
    Folglich ist Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach die "Parteien des Verfahrens vor dem Gericht ... binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen" können, auf sie anwendbar, so daß sie beim Gerichtshof keinen neuen Streithilfeantrag gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung einreichen muß (Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 16).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
    Auch wenn sich dieses Urteil anders als der ÜLG-Beschluß, der sich an alle Mitgliedstaaten richtet, auf eine Entscheidung bezog, die einen einzigen Mitgliedstaat betraf, kann der von der italienischen Regierung vertretenen Auffassung, daß Randnummer 32 des Urteils vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P (Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615) die Anwendbarkeit der Argumentation, die sich der Gerichtshof im oben genannten Urteil Piraiki-Patraiki zu eigen gemacht habe, ausschließe, nicht gefolgt werden.
  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Der Umstand, dass die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet ist, den Auswirkungen einer von ihr beabsichtigten Maßnahme auf die Lage bestimmter Personen Rechnung zu tragen, kann in der Tat geeignet sein, diese Personen zu individualisieren (Urteile des Gerichtshofes Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 16 zitiert, Randnrn. 21 und 28, vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Weiter folgt aus dieser Bestimmung, dass ein am Verfahren vor dem Gericht beteiligter Streithelfer, da er somit vor dieser Instanz als "Partei" und nicht mehr als "Streithelfer" gilt, das Recht hat, falls eine andere Partei ein Rechtsmittel einlegt, gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung einzureichen (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C-390/95 P, EU:C:1999:66, Rn. 20 bis 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    69 Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission (C-390/95 P, EU:C:1999:66, Rn. 20).

    81 Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission (C-390/95 P, EU:C:1999:66, Rn. 21 und 22).

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