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   EuGH, 11.02.2010 - C-88/09   

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https://dejure.org/2010,1598
EuGH, 11.02.2010 - C-88/09 (https://dejure.org/2010,1598)
EuGH, Entscheidung vom 11.02.2010 - C-88/09 (https://dejure.org/2010,1598)
EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - C-88/09 (https://dejure.org/2010,1598)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reprografietätigkeit - Begriffe 'Lieferung von Gegenständen' und 'Dienstleistung' - Unterscheidungskriterien

  • Europäischer Gerichtshof

    Graphic Procédé

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reprografietätigkeit - Begriffe "Lieferung von Gegenständen" und "Dienstleistung" - Unterscheidungskriterien

  • EU-Kommission PDF

    Graphic Procédé

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reprografietätigkeit - Begriffe "Lieferung von Gegenständen" und "Dienstleistung" - Unterscheidungskriterien

  • EU-Kommission

    Graphic Procédé

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reprografietätigkeit - Begriffe ‚Lieferung von Gegenständen‘ und ‚Dienstleistung‘ - Unterscheidungskriterien“

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteueliche Einordnung der Reprografietätigkeit; Begriffe 'Lieferung von Gegenständen' und 'Dienstleistung'; Graphic Procédé gegen Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteueliche Einordnung der Reprografietätigkeit - Begriffe 'Lieferung von Gegenständen' und 'Dienstleistung'; Graphic Procédé gegen Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteueliche Einordnung der Reprografietätigkeit - Begriffe 'Lieferung von Gegenständen' und 'Dienstleistung'; Graphic Procédé gegen Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

  • datenbank.nwb.de

    Reprographie - Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Graphic Procédé

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reprografietätigkeit - Begriffe "Lieferung von Gegenständen" und "Dienstleistung" - Unterscheidungskriterien

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 2. März 2009 - Graphic Procédé/Ministère du budget, des comptes publics et de la function publique

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG
    Dienstleistung; Lieferung; Reprographie; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d"État - Auslegung der Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2010, 744
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 11.02.2010 - C-88/09
    12 bis 14, vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19), und vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 17).

    Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, liegt in Anbetracht dessen, dass sich zum einen aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und dass zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob in Anbetracht der charakteristischen Merkmale des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes der Reprograf seinem Kunden, als Durchschnittsverbraucher betrachtet, mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20, sowie Aktiebolaget, Randnr. 20).

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, sowie Aktiebolaget NN, Randnr. 27).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 11.02.2010 - C-88/09
    12 bis 14, vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19), und vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 17).

    20 und 22, sowie Aktiebolaget NN, Randnrn.

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, sowie Aktiebolaget NN, Randnr. 27).

    In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. Urteil Aktiebolaget NN, Randnr. 28).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 11.02.2010 - C-88/09
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 48).

    Insoweit erkennt die Sechste Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 49).

    Hierzu stellt die Rechtsprechung des Gerichtshofs klar, dass dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 51).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 11.02.2010 - C-88/09
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, Randnrn.

    Um feststellen zu können, ob ein eine Einheit bildender komplexer Umsatz wie derjenige im Ausgangsverfahren als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist, sind dessen wesentliche Bestandteile zu bestimmen (vgl. insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn.

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Nach Ansicht dieses Gerichts scheint sich diese Auslegung zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76), und vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), zu ergeben, aber die Auslegung von Stadion Amsterdam, wonach auf verschiedene Bestandteile einer einheitlichen Leistung unter bestimmten Umständen verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden dürften, könnte durch andere Urteile des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), gerechtfertigt werden.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Die Sechste Richtlinie erkennt der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 49, vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 22, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 15).
  • BFH, 10.08.2017 - V R 3/16

    Biogasanlage in der Umsatzsteuer - Abweichende rechtliche Würdigung kein

    Das gilt auch dann, wenn man bei der Auslegung dieser, so im Unionsrecht nicht ausdrücklich vorgesehenen Vorschrift, den Liefergegenstand im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nach dem wirtschaftlichen Zweck bestimmt (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Faaborg-Gelting-Linien A/S vom 2. Mai 1996 C-231/94, EU:C:1996:184, Rz 12, und Graphic Procede vom 11. Februar 2010 C-88/09, EU:C:2010:76, Rz 20 ff.).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/112 genauso wie die Sechste Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 49, vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 22, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, Slg. 2010, Randnr. 15).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Dienstleistungen" jede Leistung erfasst, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

    23 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76, Rn. 32), vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 36), und vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

    14 - Vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 29), Levob Verzekeringen und OV Bank (oben in Fn. 12 angeführt, Randnrn. 20 und 22), vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 17), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, Slg. 2010, I-1049, Randnr. 20), und Everything Everywhere (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des

    Ebenfalls in diesem Sinne: Urteile vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, Slg. 2010, I-1049, Randnr. 18), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnrn.
  • FG Hamburg, 14.09.2018 - 4 K 261/17

    Gemeinsamer Zolltarif: Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für

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