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   EuGH, 11.02.2021 - C-407/19, C-471/19   

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EuGH, 11.02.2021 - C-407/19, C-471/19 (https://dejure.org/2021,1690)
EuGH, Entscheidung vom 11.02.2021 - C-407/19, C-471/19 (https://dejure.org/2021,1690)
EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - C-407/19, C-471/19 (https://dejure.org/2021,1690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausführung von Hafenarbeiten - Hafenarbeiter - Zugang zum Beruf und Einstellung - Modalitäten für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn es zum Ziel hat, die Sicherheit in den Hafengebieten und die Verhütung von Arbeitsunfällen zu gewährleisten.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anerkannte Hafenarbeiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelungen für die Einstellung von Hafenarbeitern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regulierung für Hafenarbeiter gebilligt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 456
  • NZA 2021, 496
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH - C-471/19 (anhängig)

    Middlegate Europe

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-407/19 und C-471/19.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Belgien) (C-407/19) und vom Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) (C-471/19) mit Entscheidungen vom 16. Mai und 6. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai und 20. Juni 2019, in den Verfahren.

    Ministerraad (C-471/19),.

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen in der Rechtssache C-407/19 die Auslegung der Art. 34, 35, 45, 49, 56, 101, 102 und 106 Abs. 1 AEUV sowie in der Rechtssache C-471/19 die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV, der Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Gleichheitsgrundsatzes.

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen, in der Rechtssache C-407/19, der Katoen Natie Bulk Terminals NV und der General Services Antwerp NV auf der einen Seite und dem Belgischen Staat auf der anderen Seite sowie, in der Rechtssache C-471/19, zwischen der Middlegate Europe NV und dem Ministerraad (Ministerrat, Belgien) über die Gültigkeit einiger Bestimmungen des belgischen Rechts in Bezug auf die Organisation der Hafenarbeit und insbesondere über ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

    Auf Antrag von Middlegate Europe beschloss der Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-471/19, dem Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien), zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2020 sind die Rechtssachen C-407/19 und C-471/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Es ist festzustellen, dass sowohl in der Rechtssache C-407/19 als auch in der Rechtssache C-471/19 der Rechtsstreit nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

    Diese Erwägungen scheinen sich vollständig auf den Rechtsstreit übertragen zu lassen, über den der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgericht) in der Rechtssache C-471/19 zu entscheiden hat.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-471/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 56 AEUV, die Art. 15 und 16 der Charta sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Personen oder Unternehmen, die Hafenarbeiten - einschließlich Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Schiffen im strengen Sinne - in einem Hafengebiet ausführen möchten, dazu verpflichtet, dafür nur Hafenarbeiter einzusetzen, die gemäß den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten als solche anerkannt sind.

    Soweit das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-471/19 in seiner ersten Frage den Grundsatz der Gleichbehandlung erwähnt hat, ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die in dieser Frage angesprochene unterschiedslos sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gilt, die somit gleichbehandelt werden.

    Wie das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-471/19 sowie der Generalanwalt in den Nrn. 52 und 53 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, hindert eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in diesem Mitgliedstaat niederlassen wollen, um dort Hafenarbeiten auszuführen, oder die, ohne sich dort niederzulassen, Hafendienstleistungen erbringen wollen, verpflichtet, nur Hafenarbeiter einzusetzen, die nach dieser Regelung als solche anerkannt sind, ein solches Unternehmen daran, eigenes Personal einzusetzen oder andere nicht anerkannte Arbeitnehmer einzustellen, und ist daher geeignet, die Niederlassung des Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat oder die Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

    Aus den in Rn. 39 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-471/19, die sich mit den Ausführungen der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen decken, geht hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Hafenarbeit im Wesentlichen darauf abzielen, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten, Arbeitsunfälle zu verhüten, die Verfügbarkeit von Fachkräften im Hinblick auf die schwankende Nachfrage nach Arbeiten in diesen Gebieten sicherzustellen und die Gleichbehandlung aller Hafenarbeiter in Bezug auf soziale Rechte zu garantieren.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-471/19 zu antworten, dass die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Personen oder Unternehmen, die Hafenarbeiten - einschließlich Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Schiffen im strengen Sinne - in einem Hafengebiet ausführen möchten, dazu verpflichtet, nur Hafenarbeiter einzusetzen, die gemäß den in Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten als solche anerkannt sind, sofern diese Bedingungen und Modalitäten zum einen auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind, und zum anderen kein begrenztes Kontingent von Arbeitern festlegen, die anerkannt werden können.

    Die zweite Frage in der Rechtssache C-471/19 betrifft den Fall, dass sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass die Art. 49 und 56 AEUV einer nationalen Regelung wie den Art. 1 und 2 des Gesetzes über die Hafenarbeit entgegenstehen.

    Unter diesen Umständen ist die zweite Frage in der Rechtssache C-471/19 nicht zu beantworten.

    Insoweit geht erstens aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-471/19 hervor, dass eine solche Regelung unter die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr fällt, die in Art. 49 bzw. Art. 56 AEUV garantiert sind.

  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430), stelle sich die Frage, ob diese Beschränkung in Anbetracht der besonderen Merkmale und Umstände der nationalen Regelung über die Hafenarbeit gerechtfertigt sei.

    Es handelt sich zum einen um eine Entscheidung der spanischen Wettbewerbsbehörde, die im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430), ergangen ist, und zum anderen um ein Urteil eines niederländischen Gerichts, das in keinem Zusammenhang mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung steht.

    Sie stellt daher eine Beschränkung der durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 37 und 38).

    Solche Beschränkungen können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., wenn es keine weniger einschränkenden Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 75, vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 31, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 47 und 53).

    Erstens ist zu dem Ziel, die Gleichbehandlung aller Hafenarbeiter in Bezug auf die sozialen Rechte zu garantieren, darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Arbeitnehmer einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 50).

    Gleiches gilt für das spezifischere Ziel, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 49 bis 52).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Solche Beschränkungen können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., wenn es keine weniger einschränkenden Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 75, vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 31, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 47 und 53).

    Erstens ist zu dem Ziel, die Gleichbehandlung aller Hafenarbeiter in Bezug auf die sozialen Rechte zu garantieren, darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Arbeitnehmer einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 50).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass solche Bedingungen und Modalitäten in einem Tarifvertrag geregelt sind, nicht dazu führt, dass sie dem Anwendungsbereich dieser Artikel entzogen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 18).

    Folglich stehen diese Bestimmungen und insbesondere Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung wie die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils angeführte kann auch abschreckende Wirkung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus anderen Mitgliedstaaten haben und stellt somit eine Beschränkung der in Art. 45 AEUV verankerten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 22).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zum einen Sache des vorlegenden Gerichts ist, dem Gerichtshof anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich macht (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55).

    Zum anderen wird dann, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten, was es rechtfertigt, dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Soweit Katoen Natie Bulk Terminals, General Services Antwerp und Middlegate Europe in ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringen, dass sie mit bestimmten Bewertungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden seien, ist außerdem zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Art. 49 und 56 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmungen des Vertrags garantierten Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs durch die Bürger der Europäischen Union zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Beschränkungen können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., wenn es keine weniger einschränkenden Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 75, vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 31, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 47 und 53).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Zunächst ist zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, nach der Unternehmen, die Hafenarbeiten ausführen möchten, verpflichtet sind, nur anerkannte Hafenarbeiter einzusetzen, mit den Art. 15 und 16 der Charta darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Beschränkung, die eine nationale Regelung in Bezug auf die Art. 49 und 56 AEUV darstellt, auch mögliche Beschränkungen der Ausübung der in den Art. 15 bis 17 der Charta vorgesehenen Rechte und Freiheiten erfasst, so dass es keiner getrennten Prüfung einer etwaigen Unvereinbarkeit mit der unternehmerischen Freiheit bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Eine nationale Regelung, nach der Unternehmen, die Hafendienstleistungen erbringen wollen, verpflichtet sind, anerkannte Hafenarbeiter einzusetzen, kann nur dann als in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Anerkennung der Hafenarbeiter auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruht, damit dem Ermessen der für ihre Anerkennung zuständigen Behörde Grenzen gesetzt werden und seine missbräuchliche Ausübung verhindert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C-389/05, EU:C:2008:411, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist außerdem zweifelhaft, ob die Mitglieder des für die Anerkennung von Hafenarbeitern zuständigen Organs unparteiisch sind und objektiv, transparent und diskriminierungsfrei über die Anerkennungsanträge entscheiden können, wenn sie von bereits auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmern benannt werden, insbesondere von einer Organisation, die bereits anerkannte Hafenarbeiter vertritt, die mit den um die Anerkennung nachsuchenden Arbeitnehmern um freie Arbeitsplätze konkurrieren könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, EU:C:2002:14, Rn. 39, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51, und vom 26. September 2013, 0ttica New Line, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 53 und 54).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 05.02.2015 - C-317/14

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 45 AEUV -

  • EuGH, 16.09.1999 - C-22/98

    Becu u.a.

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/22

    LEA

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 56 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar unterschiedslos anwendbar ist, jedoch geeignet ist, die Ausübung des durch diese Bestimmungen des AEU-Vertrags garantierten freien Dienstleistungsverkehrs zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Stuttgart, 14.12.2021 - 2 K 1829/20

    Ausschluss von "Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros" in einem

    Zwar wirken bauplanungsrechtliche Ausschlüsse für bestimmte bauliche Nutzungen oder Anlagen in Bebauungsplänen nicht diskriminierend, sie können aber als Beschränkung der Dienstleistungserbringung im weitesten Sinne verstanden werden ("die Ausübung des Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv zu machen", so etwa EuGH, Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 58; so auch Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 61) lassen sich Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit allerdings durch "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" rechtfertigen.

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

    Daher ist zu prüfen, ob die im angefochtenen Beschluss aufgestellte Verpflichtung, über ein gültiges COVID-Zertifikat zu verfügen, eine Maßnahme darstellt, die im Hinblick auf das verfolgte Ziel in dem Sinne verhältnismäßig ist, dass dieses Ziel nicht mit weniger einschneidenden, aber ebenso wirksamen Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 sowie C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp (C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 53).
  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3436/20
    Zwar wirken Ausschlüsse für bestimmte bauliche Nutzungen oder Anlagen in Bebauungsplänen nicht diskriminierend, sie können aber als Beschränkung der Dienstleistungserbringung im weitesten Sinne verstanden werden ("die Ausübung des Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv zu machen", so etwa EuGH, Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 58; so auch Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 61) lassen sich Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit allerdings durch "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" rechtfertigen.

  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3463/20

    Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; besondere

    Zwar wirken Ausschlüsse für bestimmte bauliche Nutzungen oder Anlagen in Bebauungsplänen nicht diskriminierend, sie können aber als Beschränkung der Dienstleistungserbringung im weitesten Sinne verstanden werden ("die Ausübung des Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv zu machen", so etwa EuGH, Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 58; so auch Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 61) lassen sich Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit allerdings durch "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" rechtfertigen.

  • EGMR, 10.06.2021 - 45487/17

    NORWEGIAN CONFEDERATION OF TRADE UNIONS (LO) AND NORWEGIAN TRANSPORT WORKERS'

    The compatibility of a national dock work organisation system - which included a requirement to rely on recognised dockers to perform dock work - with several provisions of EU law, including once again those on the freedom of establishment and freedom to provide services - was also recently examined by the CJEU in Katoen Natie Bulk Terminals NV and General Services Antwerp NV v. Belgische Staat and Middlegate Europe NV v. Ministerraad (Joined cases C-407/19 and C-471/19, EU:C:2021:107, 11 February 2021).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

    Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp (C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 59 und 60).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-132/22

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Classements spéciaux)

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass unter Art. 45 AEUV die Einstellungsbedingungen fallen, die insbesondere für andere als die in Abs. 4 dieser Bestimmung genannte Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 1982, Kommission/Belgien, 149/79, EU:C:1982:195, Rn. 11, und vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 82).
  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 9 ZB 20.3076

    Stellplätze für ein Wettbüro

    Die Behauptung der Klägerin einer intransparenten und Wettbüros diskriminierenden Handhabung der Genehmigungspraxis der Beklagten zeigt in Bezug auf die Frage der Ablösung von Stellplätzen weder auf, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für Einschränkungen nicht erfüllt wären (vgl. z.B. EuGH, U.v. 11.2.2021 - C-407/19 und C-471/19 - juris Rn. 58, 61; BVerwG, U.v. 7.7.2021 - 8 C 28/20 - juris Rn. 21; U.v. 20.6.2013 - 8 C 42/12 - juris Rn. 22 m.w.N.), noch, dass (bau-) rechtlich gleich gelagerte, aber ungleich behandelte Sachverhalte bestehen.
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