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   EuGH, 11.03.2010 - C-1/09   

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https://dejure.org/2010,5728
EuGH, 11.03.2010 - C-1/09 (https://dejure.org/2010,5728)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2010 - C-1/09 (https://dejure.org/2010,5728)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2010 - C-1/09 (https://dejure.org/2010,5728)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Nationale Gerichte - Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen - Aussetzung der gerichtlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication

    Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte rechtswidrige Beihilfen - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Nationale Gerichte - Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen - Aussetzung der ...

  • EU-Kommission PDF

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication

    Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte rechtswidrige Beihilfen - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Nationale Gerichte - Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen - Aussetzung der ...

  • EU-Kommission

    CELF, en liquidation, und ministre de la Culture und de la Communication

    Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Nationale Gerichte - Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen - Aussetzung der gerichtlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Rückerstattung staatlicher Beihilfen; Fehlende Aussetzungsbefugnis des nationalen Gerichts im Falle der Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsakts und fehlender Neuentscheidung durch die Kommission; Centre d'exportation du livre français (CELF) und Ministre de la Culture ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die Entscheidung über die Rückforderung staatlicher Beihilfen kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bis zum Erlass einer neuen Kommissionsentscheidung ausgesetzt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 88 Abs. 3
    Rückerstattung staatliche Beihilfen; Fehlende Aussetzungsbefugnis des nationalen Gerichts im Falle der Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsakts und fehlender Neuentscheidung durch die Kommission; Centre d'exportation du livre français (CELF) und Ministre de la Culture ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 88 Abs. 3
    Rückerstattung staatliche Beihilfen; Fehlende Aussetzungsbefugnis des nationalen Gerichts im Falle der Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsakts und fehlender Neuentscheidung durch die Kommission; Centre d'exportation du livre français (CELF) und Ministre de la Culture ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication

    Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte rechtswidrige Beihilfen - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Nationale Gerichte - Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen - Aussetzung der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 2. Januar 2009 - Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la culture et de la communication/Société internationale de diffusion et d'édition

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 631
  • EuZW 2010, 587
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
    Denn die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, so dass die Rückforderung dieser Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kann das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit angenommen werden, denn der Gerichtshof hat bereits im Wesentlichen entschieden, dass der Empfänger der Beihilfe, solange die Kommission keine Genehmigungsentscheidung erlassen hat und solange die Klagefrist gegen eine solche Entscheidung nicht abgelaufen ist, keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe hat, so dass weder eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit möglich ist (vgl. Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnrn.
  • EuG, 28.02.2002 - T-155/98

    SIDE / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
    Mit Urteil vom 28. Februar 2002, SIDE/Kommission (T-155/98, Slg. 2002, II-1179), erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig, soweit die fraglichen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden waren, weil die Kommission in Bezug auf die Bestimmung des relevanten Marktes einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
    Mit Urteil vom 15. April 2008, SIDE/Kommission (T-348/04, Slg. 2008, II-625), erklärte das Gericht diese positive Entscheidung für nichtig, weil die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie auf den Zeitraum vor dem 1. November 1993 Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG und nicht die in diesem Zeitraum geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften angewandt habe, und weil sie außerdem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen begangen habe.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
    In Beantwortung dieser Fragen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, Slg. 2008, I-469, im Folgenden: Urteil CELF I), für Recht erkannt:.
  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

    Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
    Mit Urteil vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T-49/93, Slg. 1995, II-2501), erklärte das Gericht die Entscheidung für nichtig, soweit sie die Beihilfe betraf, die ausschließlich dem CELF gewährt worden war, um die Mehrkosten für die Bearbeitung kleiner Bestellungen von Büchern in französischer Sprache durch im Ausland ansässige Buchhändler auszugleichen.
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Eine Aussetzung der Entscheidung liefe darauf hinaus, dass der Vorteil der Beihilfe während des Zeitraums des Durchführungsverbots aufrechterhalten bliebe, was mit dem Ziel des Art. 108 Abs. 3 AEUV unvereinbar wäre und dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nähme (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09, EuZW 2010, 587 Rn. 30 f. - CELF II).
  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur

    Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit die Anordnung von Maßnahmen, die geeignet sind, die auf der Nichteinhaltung der Notifizierungs- und Wartepflicht beruhende Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Klärung der materiellrechtlichen Vereinbarkeit der Subvention mit dem Gemeinsamen Markt verbleibenden Zeit nicht über die ihm zugewendeten Mittel frei verfügen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, 2103 Rn. 30).

    bb) Die ausstehende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem unter anderem von der Beklagten angestrengten Verfahren T-209/11 kann auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 (C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486, Rn. 55) und vom 11. März 2010 (C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, 2103 Rn. 20) Präjudizialität für den Rechtsstreit in der vorliegenden Sache nicht entfalten.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vielmehr in den vorzitierten Entscheidungen vom 12. Februar 2008 (aaO sowie Rn. 53) und vom 11. März 2010 (aaO), wie auch schon in seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 (C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9983 Rn. 56), ausgeführt, die mitgliedstaatlichen Gerichte seien nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnung berechtigt, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierung- und Wartepflicht gewährten Beihilfe - unbeschadet des Rechts diese später erneut zu gewähren - anzuordnen, selbst wenn die Zuwendung später von der Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde.

    bb) Zu Gunsten einer entsprechenden Anwendung von § 148 ZPO in der vorliegenden Fallgestaltung ließe sich allerdings möglicherweise anführen, dass nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausnahmefällen die Aussetzung eines Rechtsstreit über die Rückforderung einer möglichen Beihilfe nach dem Unionsrecht zulässig sein kann (vgl. Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, I-2103 Rn. 35 f).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das nationale Gericht die Entscheidung über die Rückforderung einer unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG (Art. 108 Abs. 3 AEUV) gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht aussetzen, weil ansonsten dieser Bestimmung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität ihre praktische Wirksamkeit genommen würde (Urteil vom 11. März 2010 aaO, Rn. 32; siehe auch Nummer 62 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte ABl.

    Deshalb hätte allenfalls eine Sicherheitsleistung in Form einer Hinterlegung des angeordneten Betrags (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die der Einzahlung auf ein "Sperrkonto" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 11. März 2010 aaO, Rn. 37; siehe auch Nummer 62 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichts ABl.

    Zwar ist Zweck der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Rückforderung von unter Verletzung der Notifizierungs- und Wartepflicht gewährten Beihilfen unabhängig von ihrer materiellrechtlichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durchzusetzen, die schon allein aufgrund dieses Verstoßes eingetretene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen und deshalb zu verhindern, dass der Empfänger in der bis zur Klärung der materiellrechtlichen Vereinbarkeit der Subvention mit dem Unionsrecht verbleibenden Zeit über die ihm zugewendeten Mittel frei verfügen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO, Rn. 34 und vom 11. März 2010 aaO, Rn. 30; Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 29).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Gegenstand der Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit die Anordnung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil vom 11. März 2010, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-1/09, Slg. 2010, I-2099, Randnr. 30).
  • BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

    Im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union in ähnlicher Weise ausgeführt, eine Verpflichtung zum Erlass von Schutzmaßnahmen wie etwa der Anordnung der Rückzahlung der Beihilfen bestehe nur, wenn die Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht zweifelhaft sei, wenn die Durchführung der Beihilfe unmittelbar bevorstehe oder die Beihilfe durchgeführt worden sei und wenn keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt worden seien, die eine Rückforderung unangemessen erscheinen ließen (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09, Slg. 2010, I-2099 = EuZW 2010, 587 Rn. 36 - CELF II).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Ferner ist das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen, und zwar auch dann, wenn die Beihilfe von der Kommission später genehmigt wird (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - Rs. CELF I - a.a.O. und vom 11. März 2010 - Rs. C-1/09, CELF II - juris ).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

    Eine Aussetzung der Entscheidung liefe darauf hinaus, dass der Vorteil der Beihilfe während des Zeitraums des Durchführungsverbots aufrechterhalten bliebe, was mit dem Ziel des Art. 108 Abs. 3 AEUV unvereinbar wäre und dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nähme (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09, NVwZ 2010, 631 Rn. 30 f. - CELF II).
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Erforderlich ist jedoch, dass die streitige Maßnahme vollständig den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt (EuGH, Rs. C-1/09, Centre d exportation du livre francais (CELF) u.a., Slg. 2010, I-, Rn. 36; Ehricke, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Nach Art. 88, Art. 2 VVO, Rn. 24; Sinnaeve, in: Heidenhein, Beihilfenrecht, 2003, § 33 Rn. 2).

    Zudem darf das Vorliegen einer Beihilfe nicht zweifelhaft sein (EuGH, Rs. C-1/09, Centre d exportation du livre francais (CELF) u.a., Slg. 2010, I-2099, Rn. 36).

    Es ist auch nicht zweifelsfrei (zu diesem Maßstab EuGH, Rs. C-1/09, Centre d exportation du livre francais (CELF) u.a., Slg. 2010, I-2099, Rn. 36) erkennbar, dass zukünftig Quersubventionen stattfinden werden.

  • EuGH, 04.04.2014 - C-27/13

    Flughafen Lübeck - Art. 99 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen - Art.

    Sie liefe darauf hinaus, dass der Vorteil der Beihilfe während des Zeitraums des Durchführungsverbots aufrechterhalten bliebe, was mit dem Ziel des Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst unvereinbar wäre und dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nähme (Urteil CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-1/09, EU:C:2010:136, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass das nationale Gericht, wenn Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität der anwendbaren nationalen Verfahren seine praktische Wirksamkeit genommen werden soll, die Entscheidung nicht aussetzen kann (Urteil CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, EU:C:2010:136, Rn. 32).

  • OLG Schleswig, 08.04.2015 - 6 U 54/06

    Flughafen Lübeck: Luftfahrtunternehmen hat Anspruch auf Auskunft darüber, welche

    (d) Auch das Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2010 in der Rechtssache CELF u. a. gegen SIDE (EuZW 2010, 587) steht der Annahme der beschriebenen Bindungswirkung nicht entgegen (a. A. Herrmann a. a. O. Rn. 20; Traupel/Jennert a. a. O. S. 3).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, so dass die Rückforderung dieser Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (Urteile vom 11. März 2010 , CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-1/09, EU:C:2010:136, Rn. 54, und vom 28. Juli 2011 , Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521, Rn. 100).
  • VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14

    Anspruch eines Beihilfeberechtigten gegenüber der Zuschussbehörde auf

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 1 U 77/11

    Streit um Kölner Messehallen: OLG Köln weist Berufung der Grundstücksgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • LG Köln, 30.08.2011 - 5 O 299/10

    Statthaftigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Miete bzw.

  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.10.2014 - T-129/13

    Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.10.2014 - T-517/12

    Alro / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-858/16

    Dow Silicones und Dow Silicones Belgium/ Kommission

  • LG Bonn, 31.08.2015 - 3 O 168/14
  • VG Berlin, 27.10.2021 - 26 L 149.21
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