Rechtsprechung
EuGH, 11.03.2010 - C-522/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste - Verbot - Breitband-Internet
- Europäischer Gerichtshof
Telekomunikacja Polska
Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste - Verbot - Breitband-Internet
- EU-Kommission
Telekomunikacja Polska
Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste - Verbot - Breitband-Internet
- EU-Kommission
Telekomunikacja Polska
Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste - Verbot - Breitband-Internet“
- Wolters Kluwer
Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über das Verbot der Abhängigmachung von der Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste; Breitband-Internet
- Betriebs-Berater
Zum Kopplungsverbot über Verträge über Telekommunikationsdienste
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über das Verbot der Abhängigmachung von der Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste; Breitband-Internet; Telekomunikacja Polska SA w Warszawie ...
- datenbank.nwb.de
Verbot der Angebotskopplung für Telekommunikationsdienste
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen weiteren Vertrag schließt
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Telekomunikacja Polska
Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste - Verbot - Breitband-Internet
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kopplungsverbote bei Handyverträgen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zum Kopplungsverbot über Verträge über Telekommunikationsdienste
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Angebotskopplung für Telekommunikationsdienste unzulässig - Erbringung von Telekommunikationsdiensten dürfen nicht von weiteren Vertragsabschlüssen des Endverbrauchers abhängig gemacht werden
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 28. November 2008 - Telekomunikacja Polska S.A., Warschau / Präsident des Urzad Komunikacji Elektronicznej
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny - Auslegung des Art. 95 EG, des 13. Erwägungsgrundes sowie der Art. 5 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Papierfundstellen
- EuZW 2010, 305
- BB 2010, 709
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 23.04.2009 - C-261/07
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE …
Auszug aus EuGH, 11.03.2010 - C-522/08
Hinsichtlich der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit den Verbraucherschutzvorschriften der Union ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet (Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 68).
- EuGH, 05.05.2011 - C-543/09
Deutsche Telekom
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska, C-522/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).Daher steht der GRR einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich an jedes Unternehmen richtet, das Endnutzern Telefonnummern zuweist, und somit die Unternehmen im Bereich der elektronischen Kommunikation allgemein und unterschiedslos berührt, nicht entgegen, sofern sie nicht in die Befugnisse eingreift, die den NRB unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des GRR zustehen (Urteil Telekomunikacja Polska, Randnrn. 27 und 28, vgl. ebenso Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, Slg. 2009, I-11431, Randnrn.
Aus dem bloßen Umstand, dass es für die NRB, wenn das betroffene Unternehmen die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung beachtet, nach einer eventuellen Analyse des Endnutzermarktes keinen Grund mehr gibt, eine besondere Maßnahme anzuordnen, d. h. ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zur Weitergabe von Fremddaten an dritte Unternehmen zu verpflichten, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass unmittelbar in die Befugnisse dieser NRB aus Art. 17 der Universaldienstrichtlinie eingegriffen wird (vgl. entsprechend zum allgemeinen Verbot gekoppelter Verkäufe Urteil Telekomunikacja Polska, Randnr. 28).
- BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis; …
Ausgangspunkt der Prüfung ist insoweit die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge eine nationale Regelung nicht in die Befugnisse eingreifen darf, die den nationalen Regulierungsbehörden unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des gemeinsamen Rechtsrahmens, zu dem u.a. die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie gehören, zustehen (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 43;… sowie früher bereits Urteile vom 3. Dezember 2009 - Rs. C-424/07, Kommission/Deutschland Slg. 2009, I-11431 Rn. 78 und 91 und vom 11. März 2010 - Rs. C-522/08, Telekommunikacja Polska - Slg. 2010, I-2079 Rn. 27). - EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem …
Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Telekomunikacja Polska (C-522/08, EU:C:2010:135, Rn. 29) zunächst festgestellt, dass Art. 20 der Universaldienstrichtlinie unbeschadet der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Verbraucherschutzvorschriften gilt, und sodann entschieden, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen.
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12
UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-543/09
Deutsche Telekom - Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie …
Bestätigt wird diese Analyse durch das Urteil Telekomunikacja Polska(35).Im Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska (C-522/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29), hat der Gerichtshof zudem im Allgemeinen festgestellt, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen.
35 - Urteil Telekomunikacja Polska (oben in Fn. 15 angeführt).
- EuGH, 08.06.2023 - C-468/20
Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)
Die Rahmenrichtlinie überträgt den NRB somit spezifische Aufgaben zur Regulierung der Märkte für elektronische Kommunikation (Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska, C-522/08, EU:C:2010:135, Rn. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16
Europamur Alimentación
Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska (C-522/08, EU:C:2010:135, Rn. 31 und 33). - Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-206/11
Köck - Richtlinie 2005/29/EG - Harmonisierung - Verbraucherschutz - Unlautere …
9 - Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska (C-522/08, Slg. 2010, I-2079).