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   EuGH, 11.03.2015 - C-464/13, C-465/13   

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EuGH, 11.03.2015 - C-464/13, C-465/13 (https://dejure.org/2015,3821)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2015 - C-464/13, C-465/13 (https://dejure.org/2015,3821)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2015 - C-464/13, C-465/13 (https://dejure.org/2015,3821)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oberto

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen Schulen - Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oberto

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen Schulen - Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Satzung der Europäischen Schulen; Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zur Rechtsmäßigkeit befristeter Arbeitsverträge von Ortslehrkäften an Europäischen Schulen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Oberto

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts - Auslegung von Art. 27 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. 1994 L 212, S. 3) - Ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 800
  • NZA 2015, 567
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.06.2011 - C-196/09

    Miles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats"

    Auszug aus EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem System der Europäischen Schulen um ein System besonderer Art handelt, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. Urteil Miles u. a., C-196/09, EU:C:2011:388, Rn. 39).

    Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Europäischen Schulen eine internationale Organisation darstellen, die trotz der funktionellen Beziehungen, die sie zur Union unterhält, von dieser und ihren Mitgliedstaaten formell getrennt bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Miles u. a., EU:C:2011:388, Rn. 42).

    Das Merkmal, zu einem der Mitgliedstaaten zu gehören, erfüllt sie allerdings nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Miles u. a., EU:C:2011:388, Rn. 37 bis 39).

    Schließlich hat der Gerichtshof zwar im Urteil Miles u. a. (EU:C:2011:388, Rn. 43 bis 45) ausgeführt, dass er nicht für die Beantwortung der von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig war, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
    Auch wenn die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen für die Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellt, unterliegt sie daher zudem dem Völkerrecht und in Bezug auf ihre Auslegung insbesondere dem Völkervertragsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 39).

    Die Vereinbarung ist daher anhand dieser Bestimmungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Brita, EU:C:2010:91, Rn. 41).

    Nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens, der Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, C-118/07, EU:C:2009:715, Rn. 39), ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. Urteil Brita, EU:C:2010:91, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36).
  • EuGH, 09.07.1987 - 329/85

    Castagnoli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Hilfskraft und der Kommission den Beschäftigungsvertrag als "beschwerende Maßnahme" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingestuft (vgl. Urteil Castagnoli/Kommission, 329/85, EU:C:1987:352, Rn. 11).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein vom Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 217 AEUV und 218 AEUV geschlossenes Abkommen für die Europäische Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellt, dass die Bestimmungen eines solchen Abkommens ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und dass der Gerichtshof in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt ist (vgl. Urteil Demirel, 12/86, EU:C:1987:400, Rn. 7).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-118/07

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 307 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
    Nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens, der Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, C-118/07, EU:C:2009:715, Rn. 39), ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. Urteil Brita, EU:C:2010:91, Rn. 43).
  • EuGH, 08.03.2007 - C-237/06

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Entscheidung über die

    Auszug aus EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
    Desgleichen hat der Gerichtshof den Begriff "beschwerende Maßnahme" im Sinne von Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union wiederholt dahin ausgelegt, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. u. a. Beschluss Strack/Kommission, C-237/06 P, EU:C:2007:156, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 930/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europ. Schule - Befristung

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 1.3 StaLES ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 68) , nicht aber für einen Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags.

    ee) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 925/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 1.3 StaLES ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 68) , nicht aber für einen Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags.

    ee) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 927/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 1.3 StaLES ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 68) , nicht aber für einen Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags.

    ee) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 928/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61, mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 1.3 StaLES ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 68) , nicht aber für einen Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags.

    ee) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 926/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 1.3 StaLES ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 68) , nicht aber für einen Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags.

    ee) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 929/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61, mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 1.3 StaLES ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 68) , nicht aber für einen Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags.

    ee) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 931/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 1.3 StaLES ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dieser Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 68) , nicht aber für einen Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags.

    ee) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 141/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 2 Buchst. a des "Alten Statuts" ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    dd) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 2 Buchst. a des "Alten Statuts" ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    dd) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 142/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 2 Buchst. a des "Alten Statuts" ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    dd) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

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