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   EuGH, 11.03.2020 - C-454/18   

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https://dejure.org/2020,4475
EuGH, 11.03.2020 - C-454/18 (https://dejure.org/2020,4475)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - C-454/18 (https://dejure.org/2020,4475)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - C-454/18 (https://dejure.org/2020,4475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Baltic Cable

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Übertragung von Elektrizität - Begriff "Übertragungsnetzbetreiber" - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Verbindungsleitung - Übertragungsleitung, die die nationalen Übertragungsnetze der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Übertragung von Elektrizität - Begriff "Übertragungsnetzbetreiber" - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Verbindungsleitung - Übertragungsleitung, die die nationalen Übertragungsnetze der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Baltic Cable

    Grenzüberschreitender Stromhandel - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt - Begriff des Übertragungsnetzbetreibers - Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Baltic Cable

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-454/18
    Da diese Bestimmung nicht näher regelt, wer dieser Verpflichtung unterliegt, sind zum Zweck ihrer Auslegung der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20

    Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur

    Zwar habe der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Baltic Cable AB vom 11.03.2020 (Rs.: C-454/18) eine Auslegung des Art. 16 Abs. 6 VO (EG) 714/2019 auch über den Wortlaut hinaus vorgenommen.

    Etwas anderes folgt auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Baltic Cable AB (Urteil v. 11.03.2020, Rs.: C-454/18).

  • BGH, 01.09.2020 - EnVR 7/19

    Baltic Cable AB II

    Es sieht die Antragstellerin, die Übertragungsnetzbetreiberin ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 57 ff. - Baltic Cable AB; EuGH, Urteil vom 11. März 2020 - C-454/18, juris Rn. 45 ff. - Baltic Cable AB/Energimarknadsinspektionen), daher nicht als anspruchsberechtigt nach § 20 Abs. 1 EnWG an.

    cc) Dieses Ergebnis widerspricht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. März 2020 (EuGH, Urteil vom 11. März 2020 - C-454/18, juris - Baltic Cable AB/Energimarknadsinspektionen).

    (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der zu beurteilen hatte, ob die Antragstellerin nach Art. 16 Abs. 6 StromhandelZVO verpflichtet ist (EuGH, Urteil vom 11. März 2020 - C-454/18, juris Rn. 37 ff. - Baltic Cable AB/Energimarknadsinspektionen).

    Dabei ist er davon ausgegangen, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung den Fall, dass ein Übertragungsnetzbetreiber ausschließlich eine Verbindungsleitung betreibt, gar nicht in Betracht gezogen hat (EuGH, Urteil vom 11. März 2020 - C-454/18, juris Rn. 45 f. - Baltic Cable AB/Energimarknadsinspektionen).

  • EuG, 18.11.2020 - T-735/18

    Aquind/ ACER

    Diese Aussetzung hat mit der Verkündung des Urteils Baltic Cable (C-454/18, EU:C:2020:189) am 11. März 2020 geendet.

    Am 18. März 2020 sind die Parteien in diesem Zusammenhang aufgefordert worden, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen, welche Konsequenzen aus dem Urteil vom 11. März 2020, Baltic Cable (C-454/18, EU:C:2020:189), für die vorliegende Klage zu ziehen seien.

  • EuG, 08.02.2023 - T-295/20

    Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das

    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, das sich auf das Urteil vom 11. März 2020, Baltic Cable (C-454/18, EU:C:2020:189), stützt.

    Zum einen beruht das Vorbringen der Klägerinnen auf der falschen Annahme, dass die Situation der im Urteil vom 11. März 2020, Baltic Cable (C-454/18, EU:C:2020:189), betroffenen Regulierungsbehörden die gleiche sei wie die der Kommission in der vorliegenden Rechtssache.

  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

    Über Letztere können gegebenenfalls die entsprechenden Vorarbeiten Aufschluss geben (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 56, und vom 11. März 2020, Baltic Cable, C-454/18, EU:C:2020:189, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-46/21

    ACER/ Aquind - Rechtsmittel - Energie - Verordnung (EG) Nr. 713/2009 -

    48 Urteil vom 11. März 2020, Baltic Cable (C-454/18, EU:C:2020:189, Rn. 57): "Wie aus Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 714/2009 hervorgeht, ist die Vergabe der auf den Verbindungsleitungen verfügbaren Kapazitäten Gegenstand harmonisierter Grundsätze, die es ermöglichen sollen, gerechte Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel festzulegen, um den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt zu verbessern.".

    55 Urteil vom 11. März 2020, Baltic Cable (C-454/18, EU:C:2020:189, Rn. 48).

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