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   EuGH, 11.03.2020 - C-511/17   

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https://dejure.org/2020,4464
EuGH, 11.03.2020 - C-511/17 (https://dejure.org/2020,4464)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - C-511/17 (https://dejure.org/2020,4464)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - C-511/17 (https://dejure.org/2020,4464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lintner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Art. 4 Abs. 1 - Berücksichtigung aller anderen Klauseln des Vertrags für die Beurteilung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Art. 4 Abs. 1 - Berücksichtigung aller anderen Klauseln des Vertrags für die Beurteilung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Györgyné Lintner/UniCredit Bank Hungary

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In AGB-Verbraucherprozessen herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Prüfungspflicht des Gerichts bei missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherdarlehensvertrag ("Lintner")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags prüfen, soweit sie mit dem Streitgegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammenhängen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beruft sich Verbraucher auf Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln muss das Gericht von sich aus auch weitere Klauseln des Vertrags die den Streitgegenstand betreffen prüfen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Verträge: Gerichte müssen alle für Streitgegenstand relevanten Klauseln prüfen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und die Prüfungspflicht ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Gerichte müssen alle für den Streitgegenstand relevanten AGB-Klauseln prüfen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Prüfungspflicht des Gerichts bei missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherdarlehensvertrag ("Lintner")

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Prüfungspflicht bestimmter Vertragsklauseln durch Gerichte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prüfungspflichten eines Gerichts bei Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen von Verbrauchern gegen Vertragsklauseln erleichtert

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    In AGB-Verbraucherprozessen herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz! (IBR 2020, 269)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 610
  • EuZW 2020, 673
  • WM 2020, 684
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Insoweit beruht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 22, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den von der Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss das nationale Gericht als Erstes nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteile vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750 Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Es bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. auf das Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), aus dem sich ergebe, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln von Amts wegen damit begründet werde, dass der Verbraucher seine Rechte nicht kenne oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt werde.

    Insoweit beruht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 22, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26).

    Drittens ist das nationale Gericht nach der Richtlinie 93/13 nicht verpflichtet, solche Vertragsklauseln unangewendet zu lassen, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte (Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Sollte zweitens das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die ihm vorliegen oder von denen es infolge von zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, nach der Feststellung, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auf eine von Amts wegen vorgenommene Beurteilung hin zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 70).

    Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das nationale Gericht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des Vertrags berücksichtigen muss (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 41).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen muss, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

    Sollte zweitens das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die ihm vorliegen oder von denen es infolge von zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, nach der Feststellung, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auf eine von Amts wegen vorgenommene Beurteilung hin zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 70).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Um den von der Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen muss, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Diese Pflicht, alle anderen Klauseln des zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags zu berücksichtigen, erklärt sich daraus, dass bei der Prüfung der angefochtenen Klausel alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die für das Verständnis dieser Klausel in ihrem Zusammenhang von Bedeutung sein können, da es je nach dem Inhalt dieses Vertrags notwendig sein kann, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel die kumulative Wirkung aller Klauseln dieses Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 95).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Daher muss das nationale Gericht als Erstes nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteile vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750 Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Im Übrigen ist der Umstand, dass Frau Lintner von einem Rechtsbeistand vertreten wird, für die vorstehende Analyse unerheblich, da die allgemeine Frage nach dem Umfang der vom mit der Sache befassten nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung unabhängig von den im jeweiligen Verfahren gegebenen konkreten Umständen zu beantworten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard, C-429/05, EU:C:2007:575, Rn. 62 und 65).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Wenn es nämlich nicht über alle diese Grundlagen verfügt, wird es diese Prüfung nicht vornehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
    Auch wenn der von der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbraucherschutz ein positives Eingreifen seitens des mit der Sache befassten nationalen Gerichts vorschreibt, ist es, damit dieser Schutz gewährt werden kann, jedoch zunächst erforderlich, dass von einer der Vertragsparteien ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 63).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (bb) Die Senatsrechtsprechung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Schmidt, NJW 2016, 1201, 1203; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Oktober 2023, § 535 Rn. 403.3) auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach welcher ein nationales Gericht im - vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 95 S. 29; im Folgenden: Klauselrichtlinie) von Amts wegen verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu berücksichtigen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, NJW 2007, 135 Rn. 38 - Mostaza Claro; vom 4. Juni 2009 - C-243/08, NJW 2009, 2367 Rn. 32 - Pannon; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 43 - Banco Español de Crédito; vom 21. Februar 2013 - C-472/11, NJW 2013, 987 Rn. 22 f. - Banif Plus Bank; vom 7. November 2019 - C-419/18 und C-483/18, WM 2019, 2239 Rn. 63 - Profi Credit Polska; vom 11. März 2020 - C-511/17, WM 2020, 684 Rn. 26 - Lintner).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein

    Erstens muss eine der Parteien des betreffenden Pauschalreisevertrags ein Gerichtsverfahren bei dem nationalen Gericht eingeleitet haben und muss dieses Verfahren diesen Vertrag zum Gegenstand haben (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss das Rücktrittsrecht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie dieser von den Parteien nach Maßgabe der von ihnen gestellten Anträge und vorgebrachten Gründe definiert ist (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 34).

    Drittens muss das nationale Gericht über alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügen, um zu prüfen, ob das Rücktrittsrecht von dem betreffenden Reisenden geltend gemacht werden könnte (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Prüfung von Amts wegen verlangt von dem Gericht in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form, zum einen den Kläger über sein Rücktrittsrecht, wie es in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 vorgesehen ist, zu informieren und ihm zum anderen die Möglichkeit einzuräumen, dieses Recht im laufenden Gerichtsverfahren geltend zu machen, und, wenn es der Kläger geltend macht, den Beklagten aufzufordern, dies kontradiktorisch zu erörtern (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

    C-511/17, ECLI:EU:C:2020:188', in Picod, F. (Hrsg.), Jurisprudence de la CJUE 2020: décisions et commentaires , Bruylant, 2021, S. 966 (" âge de raison " im französischen Original).

    Zu den Umständen, unter denen das nationale Gericht verpflichtet sein kann, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um die Akte zu ergänzen, vgl. Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 35 bis 38).

    51 Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 30).

    52 Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 31).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 39).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hervorgehoben, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden und einen geringeren Informationsstand besitzen, was dazu führt, dass sie den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmen, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 27 und 43, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23).

    Daher muss das nationale Gericht erstens nach ständiger Rechtsprechung, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss es dem mit einem Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher befassten nationalen Gericht, wenn es nicht über diese rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, möglich sein, die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen von Amts wegen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel des streitigen Vertrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass der Dispositionsgrundsatz, auf den sich auch die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen beruft, sowie der Grundsatz ne ultra petita verletzt werden könnten, wenn die nationalen Gerichte aufgrund der Richtlinie 93/13 die durch die Anträge und die Gründe der Parteien festgelegten Grenzen des Streitgegenstands außer Acht lassen oder überschreiten müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    7 C-511/17, EU:C:2020:188.

    23 Siehe Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48), und vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 25).

    40 Vgl. diesbezüglich Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 40), sowie meine Schlussanträge in der Sache Lintner (C-511/17, EU:C:2019:1141, Nrn. 65 bis 69).

    42 C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 28 bis 34. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Lintner (C-511/17, EU:C:2019:1141, Nrn. 49 bis 53).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

    Die rechtlichen Erwägungen in Rn. 63 des Urteils vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637), und in Rn. 29 des Urteils vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188), die im Wesentlichen im Vorabentscheidungsersuchen angeführt wird, vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

    29 des Urteils vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188), fügt sich in eine Argumentation zu den Grenzen des Streitgegenstands und zum Dispositionsgrundsatz ein.

  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

    Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/13 zwar weiterhin freisteht, in ihrem nationalen Recht eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige, die ihre Gerichte nach dieser Richtlinie durchzuführen haben, und sogar vereinfachte Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen, doch bleibt das nationale Gericht im Allgemeinen dazu verpflichtet, die Parteien über diese Prüfung zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 41 und 42).

    Zwar muss das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), da es je nach dem Inhalt dieses Vertrags notwendig sein kann, die kumulative Wirkung aller Klauseln dieses Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Vgl. Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 24).

    26 Vgl. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48), und vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 25).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Die Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem kann daher nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Vgl. Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 24).

    18 Siehe Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48), und vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 25).

  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

  • BGH, 09.06.2020 - XI ZR 354/19

    Auswirkungen einer an anderer Stelle in den Vertrag eingefügten Klausel über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22

    Provident Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

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