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   EuGH, 11.03.2020 - C-56/18 P   

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https://dejure.org/2020,4478
EuGH, 11.03.2020 - C-56/18 P (https://dejure.org/2020,4478)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - C-56/18 P (https://dejure.org/2020,4478)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - C-56/18 P (https://dejure.org/2020,4478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Investitionsbeihilfe - Betriebsbeihilfe - Flughafeninfrastruktur - Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Umwandlung des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährte öffentliche Finanzierung - Beschluss der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Investitionsbeihilfe - Betriebsbeihilfe - Flughafeninfrastruktur - Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Umwandlung des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährte öffentliche Finanzierung - Beschluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 639
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 08.05.2008 - C-49/05

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe in den Rn. 69 bis 89 des angefochtenen Urteils das den Beteiligten durch Art. 108 Abs. 2 AEUV verliehene Recht zur Stellungnahme in einer dem Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), zuwiderlaufenden Weise falsch angewandt, indem es dieses Recht unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Unrecht als "wesentliche Formvorschrift" eingestuft habe, deren Nichtbeachtung automatisch dazu führe, dass der streitige Beschluss für nichtig erklärt werden müsse, ohne dass nachgewiesen worden sein müsse, dass sich dieser Verstoß auf die Situation der betroffenen Partei oder die in diesem Beschluss gezogenen Schlussfolgerungen ausgewirkt habe.

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes fokussiere sich die Kommission auf das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), und schlage eine enge Auslegung dieses Urteils vor, obwohl sich das Gericht auch auf andere Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts, u. a. auf das Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), bezogen habe.

    Das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), erlaube es der Kommission nicht, allgemeine Regeln zu erarbeiten, die auf jeden Fall anwendbar seien, da die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, maßgeblich gewesen seien, andere seien als die, die im angefochtenen Urteil untersucht worden seien.

    Insbesondere hätten erstens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), ergangen sei, weder die Parteien noch das Gericht erhebliche Unterschiede zwischen dem Beschluss über die Verfahrenseröffnung und dem angefochtenen Beschluss festgestellt, wie sie das Gericht in den Rn. 67 bis 71 des angefochtenen Urteils festgestellt habe.

    Zweitens sei im vorliegenden Fall der Beschluss 2014/883, mit dem das Verfahren der Kommission beendet worden sei, bereits erlassen worden und Gegenstand einer Klage vor dem Gericht gewesen, und seiner späteren Aufhebung sei unmittelbar eine erneute Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens gefolgt, was in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), ergangen sei, nicht der Fall gewesen sei.

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme eine wesentliche Formvorschrift darstelle, doch habe er dies auch nicht ausgeschlossen.

    Diese Beteiligten können zwar keine Verteidigungsrechte geltend machen, doch haben sie das Recht, am Verwaltungsverfahren der Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, missachtet die Kommission zwangsläufig die Verfahrensrechte der Beteiligten, wenn sie ihre Entscheidung auf neue, durch eine neue rechtliche Regelung eingeführte Grundsätze stützt, ohne die Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 70 und 71).

    Auch wenn sich die in Rede stehenden rechtlichen Regelungen geändert haben sollten, stellt sich nämlich die Frage, ob diese Änderung in Anbetracht der für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen dieser Regelungen geeignet waren, den Inhalt des angefochtenen Beschlusses zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 78 bis 83).

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 71 bis 89 des angefochtenen Urteils die auf das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), zurückgehende Rechtsprechung falsch ausgelegt und angewandt, als es festgestellt habe, dass die Kommission im vorliegenden Fall dadurch gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen habe, dass sie der Gemeinde Gdynia und PLGK nicht die Möglichkeit gegeben habe, zu den Leitlinien von 2014 Stellung zu nehmen.

    Im Gegensatz zum Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), könne die Kommission im vorliegenden Fall auch nicht geltend machen, dass die in den Leitlinien von 2014 enthaltenen Grundsätze und Beurteilungskriterien im Wesentlichen mit denen der früheren rechtlichen Regelung identisch gewesen seien.

    Nach Ansicht der Gemeinde Gdynia und von PLGK kann daher nichts die Behauptung rechtfertigen, dass das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), die Kommission von der Verpflichtung befreie, die Beteiligten zu konsultieren, wenn sie der Ansicht sei, dass die Konsultation nicht geeignet sei, ihre Entscheidung zu ändern.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Vorab ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Gericht die dritte Rüge des sechsten Klagegrundes nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteidigungsrechte geprüft hat, die allein die Mitgliedstaaten als Parteien von Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 80 bis 83), sondern unter Berücksichtigung des Rechts der Beteiligten aus Art. 108 Abs. 2 AEUV zur Stellungnahme.

    Ein solches Verfahren gibt außerdem den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr, ihre Auffassung vortragen zu können (Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Verteidigungsrechte zu wahren, darf die Kommission deshalb in ihrer Entscheidung gegen diesen Mitgliedstaat nicht Informationen heranziehen, hinsichtlich deren diesem nicht gestattet worden ist, eine Stellungnahme abzugeben (Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen haben andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat nur die in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannte Stellung und selbst keinen Anspruch auf eine kontradiktorische Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist kein Verfahren gegen den oder die Beihilfeempfänger, das es mit sich bringt, dass diese so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche beanspruchen können (Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 83).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes fokussiere sich die Kommission auf das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), und schlage eine enge Auslegung dieses Urteils vor, obwohl sich das Gericht auch auf andere Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts, u. a. auf das Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), bezogen habe.

    Die Gemeinde Gdynia und PLGK sind der Ansicht, dass diese Änderungen sowie die Verpflichtung der Kommission, den Rahmen ihrer Prüfung hinreichend genau festzulegen, das Gericht dazu veranlasst hätten, im vorliegenden Fall die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, als "wesentliche Formvorschrift" gemäß Rn. 55 des Urteils vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), einzustufen.

    Was das Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), anbelange, habe die Kommission Rn. 55 dieses Urteils nicht berücksichtigt, in der der Gerichtshof eindeutig darauf hingewiesen habe, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, eine wesentliche Formvorschrift sei.

    Die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung wird durch die übrigen vor dem Gerichtshof vorgebrachten Argumente, insbesondere erstens das Vorbringen zum Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), nicht in Frage gestellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Der von der Kommission vertretene Ansatz stehe auch im Widerspruch zu dem in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:309) zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, wonach das Recht des Mitgliedstaats, von der Kommission in einer Situation wie der in dieser Rechtssache in Rede stehenden gehört zu werden, eine wesentliche Formvorschrift sei.

    Die Kommission berücksichtige auch nicht, dass in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:309) vorgeschlagen worden sei, dass die Kommission, soweit sie ihren Änderungsbeschluss auf Informationen gestützt habe, zu denen eine Partei nicht habe Stellung nehmen können, das Recht dieser Partei auf rechtliches Gehör verletzt und demzufolge auch gegen den Grundsatz guter Verwaltung verstoßen habe.

    Was drittens das in den Rn. 52 und 59 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen betrifft, das auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:309) gestützt wird, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:753), der in diesen Schlussanträgen vertretenen Argumentation nicht gefolgt ist.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Rechtsmittel - Zivilluftfahrt - Eingereichte Anträge auf

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Im Übrigen bezeichnet die Kommission im Rahmen jedes der Rechtsmittelgründe die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils genau und legt im Einzelnen die rechtlichen Argumente dar, die ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils speziell stützen, was es jeder normal verständigen Partei ermöglicht, den Inhalt zu verstehen, und dem Gerichtshof, seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA, C-61/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:59, Rn. 77).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits zuvor - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Nach diesen einleitenden Feststellungen ist in Bezug auf das Recht, dessen Verletzung nach Auffassung des Gerichts die Nichtigerklärung der Art. 2 bis 5 des streitigen Beschlusses nach sich zieht, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die durch staatliche Beihilfen potenziell begünstigten Unternehmen als Beteiligte anzusehen sind und dass die Kommission diese in der Prüfungsphase nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zur Stellungnahme auffordern muss (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 59, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Was drittens das in den Rn. 52 und 59 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen betrifft, das auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:309) gestützt wird, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission (C-114/17 P, EU:C:2018:753), der in diesen Schlussanträgen vertretenen Argumentation nicht gefolgt ist.
  • EuGH, 23.04.1986 - 150/84

    Bernardi / Parlament

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Grundsätzlich zieht ein Verfahrensfehler die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Entscheidung jedoch nur dann nach sich, wenn die angefochtene Entscheidung ohne ihn nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können (Urteil vom 23. April 1986, Bernardi/Parlament, 150/84, EU:C:1986:167, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-56/18
    Nach diesen einleitenden Feststellungen ist in Bezug auf das Recht, dessen Verletzung nach Auffassung des Gerichts die Nichtigerklärung der Art. 2 bis 5 des streitigen Beschlusses nach sich zieht, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die durch staatliche Beihilfen potenziell begünstigten Unternehmen als Beteiligte anzusehen sind und dass die Kommission diese in der Prüfungsphase nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zur Stellungnahme auffordern muss (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 59, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 30.11.2015 - T-217/14

    Gmina Kosakowo / Kommission

  • EuG, 17.11.2017 - T-263/15

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission - Staatliche

  • EuG, 30.11.2015 - T-215/14

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission

  • EuG, 20.08.2014 - T-217/14

    Gmina Kosakowo / Kommission

  • EuGH, 15.01.2019 - C-463/18

    CeramTec/ EUIPO

  • EuG, 20.08.2014 - T-215/14

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission

  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

    Um die Verteidigungsrechte zu wahren, darf die Kommission deshalb in ihrer Entscheidung gegen diesen Mitgliedstaat nicht Informationen heranziehen, hinsichtlich deren diesem nicht gestattet worden ist, eine Stellungnahme abzugeben (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 73).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind die durch staatliche Beihilfen potenziell begünstigten Unternehmen als Beteiligte anzusehen, die die Kommission in der Prüfungsphase nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zur Stellungnahme auffordern muss (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 70).

    Diese Beteiligten können zwar keine Verteidigungsrechte geltend machen, doch haben sie das Recht, am Verwaltungsverfahren der Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71).

    Ein solches Verfahren gibt außerdem den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen die Gewähr, ihre Auffassung vortragen zu können (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 72).

    Im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen haben andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat nur die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Stellung und insoweit selbst keinen Anspruch auf eine kontradiktorische Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 74).

    Ein Verfahrensfehler zieht jedoch nur dann die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses nach sich, wenn der betreffende Beschluss ohne ihn nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 80).

    Auch wenn sich die in Rede stehenden rechtlichen Regelungen geändert haben sollten, stellt sich nämlich die Frage, ob diese Änderung in Anbetracht der für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen dieser Regelungen geeignet war, den Inhalt des Beschlusses der Kommission zu verändern (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 81).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    Der Gerichtshof hat den Parteien in den vorliegenden Rechtssachen am 1. Oktober 2020 eine schriftliche Frage zur schriftlichen Beantwortung gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung übermittelt, mit der er sie gebeten hat, zu möglichen Auswirkungen des Urteils vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192), auf diese Verfahren Stellung zu nehmen.

    Bei dieser Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren zulässig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 121).

    Insoweit ist die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel, um alle Beteiligten über einen Einleitungsbeschluss zu unterrichten, und sie gibt den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr, in dieser Eigenschaft ihre Auffassung vortragen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 72).

    Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ist zwar ein angemessenes Mittel, um alle Beteiligten über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu unterrichten und von ihnen alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen, und dabei den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr zu geben, als solche ihre Auffassung vortragen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 72).

    Auch das nach der Verkündung der angefochtenen Urteile ergangene Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192), stellt die Einstufung der Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 AEUV als "wesentliche Formvorschrift" nicht in Frage.

  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Für zulässig zu erklären sind nur Klagegründe, die eine Erweiterung eines bereits zuvor - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellen und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweisen (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Vgl. auch in jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2019:569, Nr. 24) und das betreffende Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 74).

    34 Vgl. Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 74), und Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2019:569, Nrn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Vgl. u. a. zuletzt Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 80).

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits zuvor - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.09.2022 - T-603/19

    Helsingin Bussiliikenne/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Verkehr mit

    Um die Verteidigungsrechte zu wahren, darf die Kommission deshalb in ihrem Beschluss gegen diesen Mitgliedstaat nicht Informationen heranziehen, hinsichtlich deren diesem nicht gestattet worden ist, eine Stellungnahme abzugeben (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 73).

    Ein solches Verfahren gibt außerdem den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr, ihre Auffassung vortragen zu können (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 72).

    Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie - wie oben in Rn. 48 festgestellt worden ist - das durch Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierte Recht verletzt hat, nicht gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, sondern einen Verfahrensfehler begangen, der die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nur dann nach sich ziehen kann, wenn dieser ohne diesen Verfahrensfehler nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    10 Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 66).

    31 Urteile vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 69), und vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71).

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

    Diese Beurteilung wird durch das Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 76 bis 82), nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof dem Gericht vorgeworfen hat, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es feststellte, dass das Recht der Beteiligten, Stellungnahmen vorzulegen, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift habe, ohne nachzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

    Überdies können zwar, wie aus Rn. 85 des Urteils vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192), hervorgeht, wesentliche Änderungen einer Rechtsgrundlage, auf die ein Beschluss der Kommission gestützt ist, diesen Beschluss beeinflussen, doch war dies in jenem Fall nicht der Fall, da der fragliche Beschluss darüber hinaus auf einer autonomen Rechtsgrundlage beruhte, die keine Änderung erfahren hatte und die ausreichte, um den genannten Beschluss zu tragen.

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

    Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist kein Verfahren gegen den oder die Beihilfeempfänger, bei dem diesen so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche zustehen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 73 bis 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

    17 C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 47. Vgl. auch Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 121).
  • EuG, 21.12.2021 - T-209/15

    Gmina Kosakowo / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

  • EuGH, 16.06.2022 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

  • EuG, 02.02.2022 - T-399/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die Abweisung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuG, 21.12.2021 - T-263/15

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo/ Kommission

  • EuG, 01.12.2021 - T-230/21

    Jalkh / Parlament

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