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   EuGH, 11.03.2021 - C-812/19   

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https://dejure.org/2021,4589
EuGH, 11.03.2021 - C-812/19 (https://dejure.org/2021,4589)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2021 - C-812/19 (https://dejure.org/2021,4589)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2021 - C-812/19 (https://dejure.org/2021,4589)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Danske Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtiger - Begriff - Art. 11 - Mehrwertsteuergruppe - Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - ...

  • Betriebs-Berater

    USt-Organschaft und Zweigniederlassung sind zwei verschiedene Steuerpflichtige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtiger - Begriff - Art. 11 - Mehrwertsteuergruppe - Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtiger - Begriff - Art. 11 - Mehrwertsteuergruppe - Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob die in einem Mitgliedstaat ansässige Hauptniederlassung einer Gesellschaft und deren in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung für Mehrwertsteuerzwecke als getrennte Steuerpflichtige anzusehen sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 2 Abs. lit. c MwStSystRL, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, Art. 11 MwStSystRL, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG Abschnitt 2.9 UStAE
    Umsatzsteuer bei Leistungen zwischen einer Gesellschaft und ihrer ausländischen Zweigniederlassung

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Danske Bank

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 11
    Bank, Zweigniederlassung, Hauptniederlassung, Schweden

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 11

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Danske Bank

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • WM 2021, 850
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.09.2014 - C-7/13

    Skandia America Corp. (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-812/19
    So habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225), bereits entschieden, dass eine Zweigniederlassung, die nicht unabhängig von der Hauptniederlassung einer ausländischen Gesellschaft sei, aber zu einer Mehrwertsteuergruppe gehöre, zusammen mit den Mitgliedern dieser Gruppe eine einzige Steuerpflichtige bilde, so dass die Leistungen, die sie gegen Entgelt von der Hauptniederlassung erhalte, nicht zugunsten der Zweigniederlassung, sondern zugunsten der Mehrwertsteuergruppe erbracht würden.

    Die Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen schließt aus, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (Urteil vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Dienstleistungen, die eine Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten ihrer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbringt, steuerbare Umsätze sind, wenn die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört (Urteil vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 32).

    Zunächst macht Danske Bank geltend, dass der dem Urteil vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225), zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem des Ausgangsverfahrens unterscheide, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.

  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-812/19
    Eine erste Auslegung dieser Vorschriften bestehe gemäß der auf das Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196), zurückgehenden Rechtsprechung in der Annahme, dass die schwedische Zweigniederlassung, die von der Hauptniederlassung von Danske Bank nicht unabhängig sei und nicht zu einer Mehrwertsteuergruppe in Schweden gehöre, Teil derselben Steuerpflichtigen wie die Hauptniederlassung sei, selbst wenn diese zu einer dänischen Mehrwertsteuergruppe gehöre.

    Hierzu ist zu prüfen, ob sie als selbständig betrachtet werden kann, insbesondere ob sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2019 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-812/19
    In Ermangelung eines Rechtsverhältnisses zwischen einer Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung, die zusammen einen einzigen Steuerpflichtigen bilden, stellen die wechselseitigen Leistungen zwischen ihnen - im Gegensatz zu besteuerten Umsätzen mit Dritten - nicht steuerbare interne Transaktionen dar (Urteil vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zu prüfen, ob sie als selbständig betrachtet werden kann, insbesondere ob sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-812/19
    Schließlich ist in Bezug auf den von Danske Bank auch angeführten Grundsatz der steuerlichen Neutralität darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, nach dem es unzulässig ist, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Umsätze hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 26.01.2023 - V R 20/22

    Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

    Allerdings war er mit der Frage, ob Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen, noch nicht in entscheidungserheblicher Weise befasst (vgl. EuGH-Urteile Ampliscientifica und Amplifin vom 22.05.2008 - C-162/07, EU:C:2008:301; Kommission/Irland vom 09.04.2013 - C-85/11, EU:C:2013:217; Kommission/Schweden, EU:C:2013:263; Skandia America (USA), filial Sverige, vom 17.09.2014 - C-7/13, EU:C:2014:2225; Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496; Kaplan International Colleges UK vom 18.11.2020 - C-77/19, EU:C:2020:934; Danske Bank vom 11.03.2021 - C-812/19, EU:C:2021:196; Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C-868/19, EU:C:2021:285).
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