Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2013 - C-258/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6181
EuGH, 11.04.2013 - C-258/11 (https://dejure.org/2013,6181)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - C-258/11 (https://dejure.org/2013,6181)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - C-258/11 (https://dejure.org/2013,6181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sweetman u.a.

    Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ...

  • EU-Kommission

    Sweetman u.a.

    Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung einer Straßenbaumaßnahme durch geschützten Lebensraum; Grundsätze einer Verträglichkeitsprüfung zur Beeinträchtigung des Gebietes als solches

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenbaumaßnahme durch geschützten Lebensraum; Verträglichkeitsprüfung zur Beeinträchtigung des Gebietes als solches; Vorabentscheidungsersuchen des irischen Supreme Court

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 26. Mai 2011 - Peter Sweetman, Irland, Attorney General, The Minister for the Environmental Heritage and Local Government/An Bord Pleanala

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supreme Court, Irland - Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S.7) - Prüfung der Verträglichkeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 505
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
    Denn mit Art. 6 Abs. 2 und 3 soll das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, Slg. 2011, I-11853, Randnr. 142), während Art. 6 Abs. 4 lediglich eine Ausnahmevorschrift zu Art. 6 Abs. 3 Satz 2 darstellt.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Habitatrichtlinie darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten (vgl. Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C-308/08, Slg. 2010, I-4281, Randnr. 21, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 163).

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 99, und Solvay u. a., Randnr. 67).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden oder zu einer teilweisen irreparablen Zerstörung eines im betreffenden Gebiet vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraums führen könnte (vgl. zum Verschwinden prioritärer Arten Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, Randnr. 21, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 163).

    Für die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 34, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a, C-182/10, Randnr. 66).

    Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 81, und Solvay u. a, Randnr. 72).

    Hierbei kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie analysiert wurden (vgl. Urteil Solvay u. a., Randnrn. 73 und 74).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zwar die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die in die von der Kommission festgelegte Liste der als GGB ausgewählten Gebiete aufgenommen worden sind, aber dass daraus nicht folgt, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete nicht von dem Zeitpunkt an schützen müssen, zu dem sie sie nach Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie auf der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorschlagen, die als GGB ausgewiesen werden sollen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, Slg. 2005, I-167, Randnrn.

    Folglich ist ein Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt, in dem er ein Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie auf der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als ein Gebiet vorgeschlagen hat, das als GGB ausgewiesen werden soll, und zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kommission eine Entscheidung hierzu trifft, nach der Habitatrichtlinie verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung der betreffenden ökologischen Bedeutung zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dragaggi u. a., Randnr. 29, und Bund Naturschutz in Bayern u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
    25 und 26, sowie vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, Slg. 2006, I-8445, Randnrn.

    Folglich ist ein Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt, in dem er ein Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie auf der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als ein Gebiet vorgeschlagen hat, das als GGB ausgewiesen werden soll, und zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kommission eine Entscheidung hierzu trifft, nach der Habitatrichtlinie verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung der betreffenden ökologischen Bedeutung zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dragaggi u. a., Randnr. 29, und Bund Naturschutz in Bayern u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
    Diese Zweifel seien auch durch das Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, Slg. 2004, I-7405), nicht vollständig ausgeräumt worden.
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
    Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 81, und Solvay u. a, Randnr. 72).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Regelung des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie es erlaubt, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu entsprechen, und eine allgemeine Schutzpflicht festlegt, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-308/08

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass der

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Habitatrichtlinie darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten (vgl. Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C-308/08, Slg. 2010, I-4281, Randnr. 21, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 163).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Im Unterschied zu Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, der seinem Wortlaut nach ein Verfahren einführt, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sieht Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht ausdrücklich konkrete Schutzmaßnahmen wie eine Verpflichtung zur Prüfung oder erneuten Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die natürlichen Lebensräume und Arten vor.

    Diese Bestimmung legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 38, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 92, und Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 33).

    Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32, und Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    6 der Habitatrichtlinie sieht eine ganze Reihe besonderer Verpflichtungen und Verfahren vor, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 36, und vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 43).

    Die Bestimmungen der Habitatrichtlinie zielen darauf ab, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 38, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 36).

    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht hierzu ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43).

    Die erste Phase (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie) verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese das Gebiet erheblich beeinträchtigen (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 44).

    Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 30, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Sie muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen (vgl. u. a. Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 50).

    In der zweiten Phase (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie), die an die Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu dem Plan oder Projekt vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn dieser das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 31, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 46).

    Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 39, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47).

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 40, und vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 42).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der Gebiete, dem diese Bestimmung dient, nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 41, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53).

    Die zuständigen nationalen Behörden dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale von Gebieten, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, die von gemeinschaftlichem Interesse oder prioritär sind, dauerhaft beeinträchtigen könnten, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Lebensraumtyp durch den Eingriff verschwinden oder teilweise irreparabel zerstört werden könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 163, und vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 43).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Im Urteil Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 6 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind.

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 30).

    Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 39).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 41).

    Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Auswirkungen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur dann, wenn ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 34).

    Insoweit kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium erst zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts im Einklang mit den Bestimmungen von Abs. 3 analysiert wurden (Urteile Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 35, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 35).

    Die zuständigen nationalen Behörden können in diesem Kontext nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Genehmigung erteilen, sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 47).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht