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   EuGH, 11.04.2019 - C-131/18   

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https://dejure.org/2019,10230
EuGH, 11.04.2019 - C-131/18 (https://dejure.org/2019,10230)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-131/18 (https://dejure.org/2019,10230)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-131/18 (https://dejure.org/2019,10230)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gambietz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 - Entschädigung für Beitreibungskosten - Zahlung eines Pauschalbetrags und eines angemessenen Ersatzes - Anrechnung des Pauschalbetrags ...

  • IWW

    § 288 BGB
    Verzug

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Gesellschaftsrecht â€" Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr â€" Richtlinie 2011/7/EU â€" Art. 6 â€" Entschädigung für Beitreibungskosten â€" Zahlung eines Pauschalbetrags und eines angemessenen Ersatzes â€" Anrechnung des ...

  • der-rechtsberater.de

    Zur Anrechnung der Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 - Entschädigung für Beitreibungskosten - Zahlung eines Pauschalbetrags und eines angemessenen Ersatzes - Anrechnung des Pauschalbetrags ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1933
  • EuZW 2019, 574
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-131/18
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Rn. 22 bis 24 seines Urteils vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna (C-287/17, EU:C:2018:707), ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wendung "die diesen Pauschalbetrag überschreiten" in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 hervorheben wollte, dass somit Gegenstand eines angemessenen Ersatzes Beitreibungskosten jedweder Art sein können, die über den Betrag von 40 Euro hinausgehen.

    Diese Richtlinie soll nämlich den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24, und vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 25).

    Ein solcher Schutz bedeutet, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 26).

    Jedoch kann der Ersatz nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7, da er angemessen sein muss, weder den Teil der Kosten erfassen, der bereits durch den Pauschalbetrag von 40 Euro nach Abs. 1 dieses Artikels ersetzt wird, noch die Kosten, die in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als überhöht erscheinen (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 30).

    Aus diesen Erwägungsgründen kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die "internen" Beitreibungskosten nur durch den Pauschalbetrag von 40 Euro ersetzt werden könnten, während die übrigen Beitreibungskosten Gegenstand eines eigenständigen Ersatzes nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 sein sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 34 bis 37).

    Zudem sind die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts jedenfalls rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 33).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-555/14

    IOS Finance EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-131/18
    Diese Richtlinie soll nämlich den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24, und vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 25).
  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

    b) Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) .

    Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für "Beitreibungskosten jedweder Art" (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 17, 18) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna] Rn. 26) .

    Insbesondere ergebe sich aus den - nicht verbindlichen - Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40, 00 Euro ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 26, 27) .

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 278/18

    Schadensersatz - vorgerichtliche Anwaltskosten des Geschädigten - Ausschluss

    b) Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) .

    Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für "Beitreibungskosten jedweder Art" (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 17, 18) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna] Rn. 26) .

    Insbesondere ergebe sich aus den - nicht verbindlichen - Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40, 00 Euro ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 26, 27) .

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 528/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

    Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C -287/17 - [Ceská pojistovna]) .

    Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für "Beitreibungskosten jedweder Art" (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 17, 18) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská pojistovna] Rn. 26) .

    Insbesondere ergebe sich aus den - nicht verbindlichen - Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40, 00 Euro ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 26, 27) .

    Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská pojistovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 22.10.2020 - 8 AZR 412/19

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) .

    Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für "Beitreibungskosten jedweder Art" (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 17, 18) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna] Rn. 26) .

    Insbesondere ergebe sich aus den - nicht verbindlichen - Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40, 00 Euro ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 26, 27) .

    Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 509/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

    Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská pojis?¥ovna]) .

    Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für "Beitreibungskosten jedweder Art" (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 17, 18) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská pojis?¥ovna] Rn. 26) .

    Insbesondere ergebe sich aus den - nicht verbindlichen - Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40, 00 Euro ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 26, 27) .

    Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská pojis?¥ovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Zudem ist vor dem Gerichtshof die Rechtssache Gambietz (C-131/18) anhängig, die sich auf Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 bezieht und eine der vorliegenden Rechtssache ähnliche Fallgestaltung betrifft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia S.A.U.

    4 Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Ceská pojis?¥ovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306).
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