Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2019 - C-473/17, C-546/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8725
EuGH, 11.04.2019 - C-473/17, C-546/17 (https://dejure.org/2019,8725)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-473/17, C-546/17 (https://dejure.org/2019,8725)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-473/17, C-546/17 (https://dejure.org/2019,8725)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,8725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Repsol Butano

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Flüssiggassektor - Verbraucherschutz - Verpflichtung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse - Höchstpreis für Flüssiggasbehälter - Pflicht zur Hauszustellung - Art. 106 AEUV - Richtlinien 2003/55/EG, 2009/73/EG und 2006/123/EG - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Energie â€" Flüssiggassektor â€" Verbraucherschutz â€" Verpflichtung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse â€" Höchstpreis für Flüssiggasbehälter â€" Pflicht zur Hauszustellung â€" Art. 106 AEUV â€" Richtlinien 2003/55/EG, 2009/73/EG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Flüssiggassektor - Verbraucherschutz - Verpflichtung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse - Höchstpreis für Flüssiggasbehälter - Pflicht zur Hauszustellung - Art. 106 AEUV - Richtlinien 2003/55/EG , 2009/73/EG und 2006/123/EG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.04.2010 - C-265/08

    Federutility u.a. - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-473/17
    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Interpretation durch den Gerichtshof im Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205).

    Hinsichtlich der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Maßnahmen mit dem Unionsrecht habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), entschieden, dass die Richtlinie 2003/55 zur Regulierung des Erdgasmarkts einer nationalen Regelung, mit der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse angestrebt werde, den Preis für die Lieferung von Erdgas durch die Bestimmung von Referenzpreisen auf einem angemessenen Niveau zu halten, nicht entgegenstehe, sofern diese Regelung die Ziele der Liberalisierung und des Schutzes des Endkunden berücksichtige sowie erforderlich und zeitlich begrenzt sei.

    Folglich seien im Licht der im Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), herausgearbeiteten Kriterien sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht angebracht.

    Ist mit Blick auf die in der Rechtssache vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), begründete Rechtsprechung die Bestimmung eines Höchstpreises für Flüssiggasflaschen als Maßnahme zum Schutz sozial schwacher Nutzer mit dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn alternativ oder kumulativ die im Folgenden genannten Umstände vorliegen:.

    Ist mit Blick auf die in der Rechtssache vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), begründete Rechtsprechung die Verpflichtung zur Verteilung von abgefülltem Flüssiggas durch Hauszustellung als Maßnahme zum Schutz sozial schwacher oder in schwer zugänglichen Gebieten wohnender Nutzer mit dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn alternativ oder kumulativ die in Frage 1 genannten Umstände vorliegen?.

    Es bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die aus dem Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), hervorgehenden Kriterien.

    Folglich sind Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), sowie vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), vorgenommenen Auslegung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht maßgebend.

    Dennoch hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Art und Weise der Anwendung der im Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), herausgearbeiteten Beurteilungskriterien für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die in den bei ihm anhängigen Verfahren gegenständlichen Maßnahmen.

    Aus Rn. 31 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang insbesondere Zweifel hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der im Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), herausgearbeiteten Kriterien für die Verhältnismäßigkeit einer staatlichen Intervention im Erdgassektor hegt.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Hindernis aufgrund einer öffentlichen Interventionsmaßnahme bezüglich der Erdgasverkaufspreise zwangsläufig nur von begrenzter Dauer sein darf, die nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels im allgemeinen Interesse Erforderliche hinausgehen darf, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33 und 35).

    In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht zu einer regelmäßigen, in kurzen Abständen vorzunehmenden Überprüfung der Notwendigkeit und der Modalitäten ihrer Intervention in Abhängigkeit von der Entwicklung des betreffenden Marktes verpflichtet sind (Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 35).

    Schließlich ist das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der betreffenden Maßnahme, genauer gesagt die damit Begünstigten, zu beurteilen (Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39).

    Zwar spricht dieser Umstand grundsätzlich dafür, dass diese Maßnahmen über das zur Erreichung ihres Ziels Erforderliche hinausgehen, jedoch verwehrt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zwingend, dass die streitigen Maßnahmen alle Haushaltsverbraucher betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 40).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-473/17
    Zum einen nämlich qualifiziert Art. 15 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2006/123 die "Beachtung von festgesetzten ... Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer" ausdrücklich als "Anforderungen" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie, die Bedingungen darstellen, die die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer berühren (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 51).

    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 17, 70 und 72, dass die von dieser Richtlinie aufgestellten Regeln grundsätzlich auf alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anwendbar sind, da von ihrem Anwendungsbereich nur nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 43 und 44).

    Diese sind gemäß Art. 15 Abs. 1 allerdings dazu ermächtigt, Anforderungen beizubehalten oder gegebenenfalls in ihren Rechtsordnungen einzuführen, sofern diese Beschränkungen den Bedingungen der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 15 Abs. 3 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 54).

    Hierfür verlangt er, dass die Beschränkung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, dass sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und schließlich, dass sie zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden kann, die zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 55).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-121/15

    Die Versorgungssicherheit und der territoriale Zusammenhalt sind Ziele von

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-473/17
    Die Richtlinie 2003/55 wurde durch die Richtlinie 2009/73 aufgehoben, deren Art. 3 Abs. 2 im Wesentlichen dem Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 entspricht und vom Gerichtshof im Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), ausgelegt wurde.

    Folglich sind Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), sowie vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), vorgenommenen Auslegung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht maßgebend.

    Diese bezweckt, die Verwirklichung eines vollständig und tatsächlich offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarkts zu verfolgen, in dem alle Kunden ihre Lieferanten frei wählen können und in dem alle Anbieter ihre Kunden frei beliefern können, was bedeutet, dass der Preis für die Lieferung von Erdgas allein durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage festzulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 26).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann ein solcher Mechanismus, der nur eine regelmäßige Überprüfung der Höhe dieser Tarife bezweckt und weder die Notwendigkeit noch die Modalitäten der staatlichen Intervention bei den Preisen betrifft, nicht mit einer zeitlichen Begrenzung der betreffenden Maßnahme gleichgesetzt werden (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 62).

  • EuGH - C-546/17 (anhängig)

    DISA Gas

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-473/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-473/17 und C-546/17.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 29. Juni 2017 (C-473/17) und vom 19. Juli 2017 (C-546/17), beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2017 (C-473/17) bzw. am 18. September 2017 (C-546/17), in den Verfahren.

    DISA Gas SAU (C-546/17).

    Repsol Butano SA (C-546/17),.

  • EuGH, 06.03.2014 - C-206/13

    Siragusa - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-473/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Teil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die durch eine nationale Regelung zu wahren sind, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder dieses durchführt (Urteil vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 34).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-473/17
    Gewiss ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Anforderungen der in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 genannten Art beizubehalten oder gegebenenfalls einzuführen, sofern diese Anforderungen den Bedingungen der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Abs. 3 dieser Bestimmung entsprechen (Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 33).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-473/17
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970, Rn. 22).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-473/17
    Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, jedoch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    77 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas (C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 55, 56 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 11. April 2019, Repsol Butano, DISA Gas (C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 56).

    84 Urteil vom 11. April 2019, Repsol Butano, DISA Gas (C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

    Hierzu müssen die Vorlagefragen im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden, einschließlich der Bestimmungen, die das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung nicht angeführt hat (Urteile vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 21, sowie vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas, C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    22 Urteile vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 43 und 44), und vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas (C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 43).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nämlich nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit denen eine nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder dieses durchführt, vereinbar sein muss, auch wenn die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der anwendbaren Sanktionen nicht harmonisiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas, C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das

    8 Vgl. unter den jüngsten Entscheidungen Urteile vom 21. März 2019 Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237, Rn. 35), und vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas (C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 38).
  • VG Karlsruhe, 23.08.2019 - A 4 K 3428/17
    Diese gesetzlichen Vorga­ ben entsprechen auch dem europäischen Recht, wie es seinen Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 Buchst, d der Richtlinie 2011/95/EU (zuvor auch Richtlinie 2004/83/EG) ge­ funden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - Rs. C-473/17 - Rn. 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht