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   EuGH, 11.04.2019 - C-691/17   

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https://dejure.org/2019,8766
EuGH, 11.04.2019 - C-691/17 (https://dejure.org/2019,8766)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-691/17 (https://dejure.org/2019,8766)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-691/17 (https://dejure.org/2019,8766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    PORR Építési Kft.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anspruch auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Art. 199 Abs. 1 Buchst. a - Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger - ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anspruch auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Art. 199 Abs. 1 Buchst. a - Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger - ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erstattung der vom Dienstleistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer in Reverse Charge-Fällen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Mehrwertsteuer, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Steuerneutralität, Effektivitätsgrundsatz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-691/17
    Der Empfänger hat für die getätigten Umsätze Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zu betonen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 37, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 42).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, EU:C:2001:110, Rn. 24, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 43).

    Zu den Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach Art. 199 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein Steuerpflichtiger, der als Empfänger einer Dienstleistung die darauf anfallende Mehrwertsteuer schuldet, für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine gemäß den Formvorgaben dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung zu besitzen braucht und nur die Förmlichkeiten erfüllen muss, die der betreffende Mitgliedstaat in Wahrnehmung der ihm nach Art. 178 Buchst. f dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit vorgeschrieben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Situation hat die zuständige Steuerbehörde gehindert, die Anwendung der Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu überwachen, und die Gefahr von Steuerausfällen für den betreffenden Mitgliedstaat herbeigeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 45 und 46).

    Im Übrigen war die Umsatzsteuer, die PORR an die Dienstleistungserbringer, die die Rechnungen ausgestellt hatten, entrichtet hat, nicht geschuldet, während das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden - d. h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen - oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung einer Unionsregelung über die Erstattung von Abgaben die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist; die Voraussetzungen, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann, müssen dem Äquivalenzprinzip und dem Effektivitätsprinzip entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 50 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn ein solches System ermöglicht es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39, sowie vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 51).

    In einem solchen Fall müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen, damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-691/17
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, EU:C:2001:110, Rn. 24, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 43).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-691/17
    Denn ein solches System ermöglicht es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39, sowie vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 51).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-691/17
    Außerdem ist zu betonen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 37, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 42).
  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    vom 11.04.2019 - C-691/17, EU:C:2019:327, Rz 39).

    vom 11.04.2019 - C-691/17, EU:C:2019:327, Rz 39).

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 5/18

    Rechnung i.S. des § 14c UStG; Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis

    vom 11.04.2019 - C-691/17, EU:C:2019:327, DStR 2019, 924, Rz 42; einen solchen Anspruch verneinend Meurer in Birkenfeld/Wäger, a.a.O., § 168 Rz 68) gegen den Fiskus einen Direktanspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer geltend macht, der sich vom Anspruch auf Vorsteuerabzug unterscheidet (vgl. EuGH-Urteil PORR Epitesi Kft., EU:C:2019:327, DStR 2019, 924, Rz 45), so dass möglicherweise deshalb einer Berichtigung des Steuerbetrages nicht zugestimmt werden müsste (vgl. EuGH-Urteil PORR Epitesi Kft., EU:C:2019:327, DStR 2019, 924, Rz 47).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-453/22

    Schütte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).
  • FG Münster, 27.06.2022 - 15 K 2327/20

    Vorlage zur Reichweite des sog. "Reemtsma-Anspruchs"

    Dabei nahm er ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 15.3.2007, Rs. C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, ECLI:EU:C:2007:167, Rn. 41; vom 26. April 2017, Rs.C-564/15, Farkas, EU:C:2017:302, Rn. 53; vom 11. April 2019, Rs. C-691/17, PORR, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 42 ; vom 10. Juli 2019, Rs. C-273/18, Kursu zeme, ECLI:EU:C:2019:588, Rn. 41).

    In seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der Gerichtshof diese Grundsätze mehrfach bestätigt (vgl. Urteile in diesem Sinne vom 26. April 2017, Rs.C-564/15, Farkas, EU:C:2017:302, Rn. 53; vom 11. April 2019, Rs. C-691/17, PORR, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 42; vom 10. Juli 2019, Rs. C-273/18, Kursu zeme, ECLI:EU:C:2019:588, Rn. 41).

    Soweit ersichtlich war in den vom Gerichtshof entschiedenen Fällen stets eine Zahlungsunfähigkeit (z. B. Insolvenz oder wirtschaftliche Unfähigkeit) des Rechnungsausstellers gegeben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, Rs.C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, ECLI:EU:C:2007:167, Rn. 41, vom 26. April 2017, Rs.C-564/15, Farkas, EU:C:2017:302, Rn. 54; vom 11. April 2019, Rs. C-691/17, PORR, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 43; vom 10. Juli 2019, Rs. C-273/18, Kursu zeme, ECLI:EU:C:2019:588, Rn. 41), wobei der Gerichtshof eine Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers stets nur als Beispiel für eine Unmöglichkeit bzw. eine übermäßige Erschwerung genannt hat, eine solche aber nicht hiervon abhängig gemacht hat.

  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

    Allerdings kann der Effektivitätsgrundsatz gebieten, dass der Leistungsempfänger seinen Erstattungsantrag unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann, falls sich in einer Situation, in der der leistende Unternehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich an den Fiskus entrichtet hat, ihre Erstattung an den Dienstleistungsempfänger durch den Dienstleistungserbringer - insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers - als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist (EuGH-Urteil PORR Epitesi Kft vom 11. April 2019 C-691/17 EU:C:2019:327 m.w.N.).

    So hat er in seiner jüngsten Entscheidung ausgeführt, dass ein System, in dem zum einen der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden entrichtet hat, deren Erstattung verlangen kann, und zum anderen der Dienstleistungsempfänger gegen diesen Erbringer eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben kann, die Grundsätze der Neutralität und der Effektivität beachtet (EuGH, Urteil PORR Epitesi Kft. EU:C:2019:327).

    (1) Den bislang vom EuGH und vom BFH entschiedenen Fällen lag die Gemeinsamkeit zugrunde, dass die Beteiligten von einer umsatzsteuerpflichtigen (oder verbrauchsteuerpflichtigen) Leistung ausgegangen sind und dementsprechend Umsatzsteuer offen ausgewiesen haben; tatsächlich aber eine Abrechnung (ganz) ohne Umsatzsteuer richtig gewesen wäre - entweder aufgrund des reverse-charge Verfahrens (EUGH-Urteile Reemtsma EU:C:2007:167; Farkas EU:C:2017:302; PORR Epitesi Kft. EU:C:2019:327 und wohl auch BFH-Urteil in BFHE 205, 34) oder aufgrund einer nicht erkannten Steuerbefreiung (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 C-427:10, EU:C:844) (oder weil die Verbrauchsteuer gegen das Unionsrecht verstoßen hat - EuGH Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss EU:C:2011:674).

  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und

    Dieses Kriterium sei in der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung nicht zu finden und werde bei der Begründung des Direktanspruchs übergangen (Verweis auf EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR und EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Farkas).

    In den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Tibor und EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR) seien jeweils Leistungen erbracht worden.

    Hat ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempfänger eine gesetzlich nicht geschuldete, aber vom Vertragspartner und Leistungserbringer in einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung gleichwohl rechtsirrig (im entschiedenen Fall unter irriger Annahme einer für den Leistungserbringer inländischen Steuerpflicht des Umsatzes) offen ausgewiesene Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller bezahlt, kann er im Wege eines Direktanspruchs die "Rückzahlung" dieses Umsatzsteuerbetrages von der Finanzverwaltung verlangen, wenn eine Rückforderung vom Rechnungsaussteller im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit übermäßig erschwert ist (EuGH vom 15.03.2007 - C-35/05 - Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, Slg. 2007, I-2425; ebenso EuGH vom 26.04.2017 - C-564/15 - Tibor Farkas, HFR 2017, 552 und EuGH vom 11.04.2019 - C-691/17 - PORR Epitesi Kft., HFR 2019, 545).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-273/18

    Kursu zeme

    Vom Zeitpunkt dieses Übergangs - vor oder nach dem innergemeinschaftlichen Erwerb - hängen sowohl die Einstufung eines der Erwerbe in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kette als "innergemeinschaftlicher Erwerb" als auch der Umfang des Rechts von Kursu zeme auf Vorsteuerabzug oder auf Erstattung der Mehrwertsteuer ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 43 und 44, sowie vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 30 und 42).

    In einer Situation, in der der betreffende Lieferant die Mehrwertsteuer tatsächlich an den Fiskus entrichtet hat, könnte, falls sich ihre Erstattung an den Erwerber - etwa im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten - als unmöglich oder überaus schwierig erweist, allerdings der Effektivitätsgrundsatz verlangen, dass der Erwerber seinen Erstattungsantrag unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-397/21

    HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    (C-691/17, EU:C:2019:327).

    Wird die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers, gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte und bezahlte Steuer erstattet zu bekommen, insbesondere indem er seinen Erstattungsantrag unmittelbar an die Steuerbehörden richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 48).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

    Denn der steuerpflichtige Empfänger dieser Lieferungen hat zwar Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

    (C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 30).

    (C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

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