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   EuGH, 11.05.1999 - C-325/98   

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https://dejure.org/1999,3119
EuGH, 11.05.1999 - C-325/98 (https://dejure.org/1999,3119)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.1999 - C-325/98 (https://dejure.org/1999,3119)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - C-325/98 (https://dejure.org/1999,3119)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Anssens

  • EU-Kommission PDF

    Anssens

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20
    Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt

  • EU-Kommission

    Anssens

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Vorlagefragen nach der Auslegung des Art. 95 EGV hinsichtlich der französischen Kraftfahrzeugsteuerprogression; Voraussetzung der Darlegung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der Vorlagefragen im Vorabentscheidungsverfahren; Mangelnde ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234 )
    Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt - [EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt ...

  • datenbank.nwb.de

    Differenzierung zwischen in- und ausländischen Kraftfahrzeugen bei der Kraftfahrzeugsteuer - Besteuerung nach der Nutzleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 95
    Ausländische Kfz; inländische Kfz; Kraftfahrzeugsteuer; Nutzleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Lille - Auslegung von Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 90 EG) - System der gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer - Besteuerung nach Maßgabe der steuerlichen Nutzleistung - Kriterien der Festlegung

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.03.1995 - C-458/93

    Strafverfahren gegen Saddik

    Auszug aus EuGH, 11.05.1999 - C-325/98
    Um zu einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, die dem nationalen Gericht nützlich ist, muß dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen bezeichnen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, aufdenen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 14, vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, vom 19. Juli 1996 in der Rechtssache C-196/96, Lahlou, Slg. 1996, I-3945, Randnr. 4 und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4).

    Dabei dienen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen; sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Beteiligten in die Lage versetzen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil vom 1. April 1982 in der Rechtssache 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6; Beschlüsse Saddik, Randnr. 13 und Lahlou, Randnr. 5).

    Es ist Aufgabe des Gerichtshofes, darüber zu wachen, daß ihnen diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei er zu berücksichtigen hat, daß den Beteiligten nach Artikel 20 ausschließlich die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Holdijk u. a., Randnr. 6, Beschlüsse Saddik, Randnr. 13 und Lahlou, Randnr. 5).

  • EuGH, 19.07.1996 - C-196/96

    Strafverfahren gegen Hassan

    Auszug aus EuGH, 11.05.1999 - C-325/98
    Um zu einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, die dem nationalen Gericht nützlich ist, muß dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen bezeichnen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, aufdenen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 14, vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, vom 19. Juli 1996 in der Rechtssache C-196/96, Lahlou, Slg. 1996, I-3945, Randnr. 4 und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4).

    Dabei dienen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen; sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Beteiligten in die Lage versetzen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil vom 1. April 1982 in der Rechtssache 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6; Beschlüsse Saddik, Randnr. 13 und Lahlou, Randnr. 5).

    Es ist Aufgabe des Gerichtshofes, darüber zu wachen, daß ihnen diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei er zu berücksichtigen hat, daß den Beteiligten nach Artikel 20 ausschließlich die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Holdijk u. a., Randnr. 6, Beschlüsse Saddik, Randnr. 13 und Lahlou, Randnr. 5).

  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus EuGH, 11.05.1999 - C-325/98
    Dabei dienen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen; sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Beteiligten in die Lage versetzen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil vom 1. April 1982 in der Rechtssache 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6; Beschlüsse Saddik, Randnr. 13 und Lahlou, Randnr. 5).

    Es ist Aufgabe des Gerichtshofes, darüber zu wachen, daß ihnen diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei er zu berücksichtigen hat, daß den Beteiligten nach Artikel 20 ausschließlich die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Holdijk u. a., Randnr. 6, Beschlüsse Saddik, Randnr. 13 und Lahlou, Randnr. 5).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 8).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8, sowie Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Außerdem müssen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof gestatten, sachdienliche Antworten zu geben, sondern sie müssen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, Erklärungen nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes abzugeben (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8).
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