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   EuGH, 11.05.2017 - C-36/16   

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EuGH, 11.05.2017 - C-36/16 (https://dejure.org/2017,14157)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - C-36/16 (https://dejure.org/2017,14157)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - C-36/16 (https://dejure.org/2017,14157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Posnania Investment

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 14 Abs. 1 - Steuerbare Umsätze - Begriff "Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt" - Abtretung eines Grundstücks an den Staat oder an ...

  • IWW

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Begriff "Lieferung gegen Entgelt"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 14 Abs. 1 - Steuerbare Umsätze - Begriff 'Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt' - Abtretung eines Grundstücks an den Staat oder ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen zur Mehrwertsteuerrichtlinie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Posnania Investment

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 14 Abs. 1 - Steuerbare Umsätze - Begriff "Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt" - Abtretung eines Grundstücks an den Staat oder an ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-438/13

    BCR Leasing - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 -

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-36/16
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass der Zweck der letztgenannten Bestimmung darin besteht, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art erwirbt, gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels stellt Art. 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleich, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 24).

  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-36/16
    Was viertens die mögliche Entgeltlichkeit der Übertragung des Eigentums an einem unbeweglichen Gegenstand auf eine öffentliche Einrichtung, im vorliegenden Fall des Eigentums an einem Grundstück auf eine Gemeinde, zur Begleichung von Steuerrückständen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Lieferung von Gegenständen nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Lieferer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Lieferer erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bildet (Urteile vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 26, und vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 32).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-36/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 39).
  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-36/16
    Was viertens die mögliche Entgeltlichkeit der Übertragung des Eigentums an einem unbeweglichen Gegenstand auf eine öffentliche Einrichtung, im vorliegenden Fall des Eigentums an einem Grundstück auf eine Gemeinde, zur Begleichung von Steuerrückständen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Lieferung von Gegenständen nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Lieferer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Lieferer erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bildet (Urteile vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 26, und vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 32).
  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-36/16
    Zu ergänzen ist gleichwohl, dass das nationale Gericht zwar für die Würdigung des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Sachverhalts und die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften allein zuständig ist, dass aber in einem Vorabentscheidungsverfahren der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 32).
  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein einseitiger Hoheitsakt grundsätzlich kein Rechtsverhältnis begründen kann, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 31 bis 35).

    In Bezug auf Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Genauer gesagt stellt Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleich, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Gemäß dem Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie, die u. a. zum Ziel hat, das Mehrwertsteuersystem auf eine einheitliche Definition der steuerbaren Umsätze zu gründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 8, sowie vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 25), muss dieser Begriff im Rahmen dieser Richtlinie eine einheitliche Bedeutung haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    21 Vgl. dazu näher meine Schlussanträge in der Rechtssache Posnania Investment (C-36/16, EU:C:2017:134, Nr. 25).

    28 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (C-288/22, EU:C:2023:590, Nr. 22), Gmina O. (C-612/21, EU:C:2022:874, Nrn. 48 ff.), Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (C-616/21, EU:C:2022:875, Nrn. 63 ff.) und Posnania Investment (C-36/16, EU:C:2017:134, Nr. 25).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteile vom 13. Juni 2018, Polfarmex, C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 27, und vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw

    7 Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment (C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 27).

    20 Vgl. z. B. Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment (C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment (C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 32 bis 36).

  • EuGH, 13.06.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Zusammenhang besteht nur dann, wenn zwischen dem Lieferer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Lieferer erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

    Jedoch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2018 - C-421/17

    Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Wenngleich der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat, dass die Übertragung des Eigentums an einem unbeweglichen Gegenstand, die zur Begleichung von Steuerrückständen von einem Mehrwertsteuerpflichtigen zugunsten des Fiskus oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, weil sie angesichts dessen, dass die Zahlung einer Steuerschuld einseitiger Natur ist, keine Lieferung eines Gegenstands gegen Entgelt darstellt (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 35 und 36), ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zwischen dem Lieferer der Grundstücke und deren Empfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen Polfarmex auf ihren Aktionär im Austausch gegen von diesem gehaltene Aktien das Eigentum an Grundstücken überträgt.
  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen wurde, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    17 Vgl. dazu näher meine Schlussanträge in der Rechtssache Posnania Investment (C-36/16, EU:C:2017:134, Nr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • VG Würzburg, 21.12.2018 - W 10 K 17.33394

    Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten

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