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   EuGH, 11.05.2017 - C-562/14 P   

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https://dejure.org/2017,14163
EuGH, 11.05.2017 - C-562/14 P (https://dejure.org/2017,14163)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - C-562/14 P (https://dejure.org/2017,14163)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - C-562/14 P (https://dejure.org/2017,14163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schweden / Kommission

    Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten - Fehlerhafte Auslegung - Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten - Fehlerhafte Auslegung - Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und ...

  • rechtsportal.de

    Zugang zu Auskunftsersuchen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schweden / Kommission

    Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten - Fehlerhafte Auslegung - Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schweden / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten - Fehlerhafte Auslegung - Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 209
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-562/14
    Aus den Rn. 47 bis 49 des Urteils vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738), gehe klar hervor, dass die Anwendung einer allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung neben den qualitativen Anforderungen an das Verfahren, zu dem das betreffende Dokument gehöre, auch eine hinreichende Zahl an Dokumenten voraussetze.

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738), entschieden, dass Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des Vorverfahrens von der allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung erfasst werden können.

    Solange während der vorgerichtlichen Phase einer im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens geführten Untersuchung die Gefahr besteht, dass der Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens verändert wird und dessen Ablauf und Zweck beeinträchtigt werden, ist es daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738), gerechtfertigt, die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung auf zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgetauschte Dokumente anzuwenden.

    Diese allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 66).

    Was die behauptete Pflicht der Kommission betrifft, die Dokumente zu einem EU-Pilotverfahren, zu denen Zugang beantragt wird, konkret und individuell zu prüfen, hat das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Rn. 68 des Urteils vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738), zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige Pflicht der allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung ihre praktische Wirksamkeit nähme.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, konkret Umstände anführen muss, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen, und dass rein allgemeine Erwägungen nicht ausreichen, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-562/14
    Dem Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374), sei zu entnehmen, dass der Einblick der Öffentlichkeit in die Arbeit der Organe einer der Grundpfeiler in einer demokratischen Gesellschaft sei und dass Ausnahmen von dieser Grundregel restriktiv auszulegen seien, wie sich aus den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergebe.

    Unter Bezugnahme auf Rn. 44 des Urteils vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374), macht das Königreich Schweden geltend, dass es nicht Sache der Kommission sei, zu beurteilen, wie dem öffentlichen Interesse am besten gedient sei, sondern vielmehr, zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente bestehe.

  • EuG, 15.09.2011 - T-234/07

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 31,66 Mio. Euro für nichtig, die gegen die

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-562/14
    Das Gericht hätte vielmehr die Rn. 37 bis 41 des Urteils vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission (T-234/07, EU:T:2011:476), heranziehen sollen.
  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-562/14
    Wie das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (Urteil vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-562/14
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Schweden die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:816), mit dem das Gericht die Klage von Herrn Darius Nicolai Spirlea und Frau Mihaela Spirlea auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 21. Juni 2012, mit dem ihnen der Zugang zu zwei Auskunftsersuchen verweigert wurde, die die Kommission am 10. Mai und am 10. Oktober 2011 im Rahmen des EU-Pilotverfahrens 2070/11/SNCO an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet hatte (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 11.05.2017 - C-562/14
    Zwar findet nach Rn. 78 des Urteils vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung keine Anwendung auf Dokumente, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wurde, nicht in eine Akte zu einem anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgenommen waren.
  • EuG, 09.10.2018 - T-634/17

    Pint / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Diese ab 2008 an die Stelle der informellen Phase der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV getretene Art von Verfahren dient der effizienten Bereinigung etwaiger Verstöße gegen das Unionsrecht, indem nach Möglichkeit die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vermieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 37, 38 und 40 bis 43), kann aber auch zur Einleitung eines solchen Verfahrens führen.

    Da das EU-Pilotverfahren die Funktion hat, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV gegen einen Mitgliedstaat zu vermeiden oder gegebenenfalls vorzubereiten, gilt die für die Dokumente, die während der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgetauscht werden, bestehende allgemeine Vertraulichkeitsvermutung für ein EU-Pilotverfahren und ist bis zu dem Zeitpunkt gerechtfertigt, zu dem es abgeschlossen und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens endgültig verworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 39 und 45).

    Die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, besteht unabhängig davon, ob der Antrag auf Zugang genau das betreffende oder die betreffenden Dokumente bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 54), und gilt für alle Dokumente des betreffenden EU-Pilotverfahrens, ohne dass die Kommission eine konkrete und individuelle Prüfung dieser Dokumente vornehmen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 47 und 51).

    Diese allgemeine Vermutung schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, darzutun, dass sie für ein oder mehrere bestimmte Dokumente dieses Verfahrens nicht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, nicht unwiderlegbar ist, da sie durch den Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung eines oder mehrerer bestimmter Dokumente widerlegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

    Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf EU-Pilotverfahren, da sie eine Ausgestaltung der informellen Phase des Vorverfahrens eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 43).

    Das von der Klägerin zur Rechtfertigung der Verbreitung der angeforderten Dokumente angeführte Ziel, das darin besteht, eine Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens auszuüben, läuft jedoch darauf hinaus, das Bestehen des Ermessens, über das die Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren und EU-Pilotverfahren verfügt, in Abrede zu stellen, obwohl die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, die für alle mit diesen Verfahren zusammenhängenden Dokumente gilt, u. a. gerade die Nützlichkeit der Tätigkeit der Kommission in deren Rahmen schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61, 63 und 65, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 40, 43 und 45).

  • EuG, 28.05.2020 - T-701/18

    Campbell/ Kommission

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), das Bestehen einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit bei Dokumenten eines EU-Pilotverfahrens anerkannt.

    Die Funktion des EU-Pilotverfahrens besteht somit darin, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat vorzubereiten oder zu vermeiden (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 38 und 39).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass er zwar in Rn. 78 des Urteils vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), klargestellt hat, dass die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit nicht für Dokumente gilt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wurde, nicht in eine Akte zu einem anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgenommen worden waren, dass diese Erwägung aber der Anwendung dieser Vermutung auf Dokumente eines EU-Pilotverfahrens nicht entgegensteht, die durch ihre Zugehörigkeit zu einem anhängigen Verwaltungsverfahren klar umschrieben sind (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 44).

    Diese Gefahr besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das EU-Pilotverfahren eingestellt wird und die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens gegen den Mitgliedstaat endgültig verworfen wird (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 45).

    Diese allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, nachzuweisen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest [port de Brest]/Kommission, T-39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus den Urteilen vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 11 und 12), und vom 4. Oktober 2018, Daimler/Kommission (T-128/14, EU:T:2018:643, Rn. 14), hervor, dass die Kommission vor der Anwendung der allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung im Zusammenhang mit dem Bestehen eines EU-Pilotverfahrens eine Identifizierung der Dokumente, die von den Anträgen auf Zugang zu Dokumenten erfasst waren, vorgenommen hatte.

  • EuG, 09.10.2018 - T-632/17

    Erdősi Galcsikné/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Diese ab 2008 an die Stelle der informellen Phase der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV getretene Art von Verfahren dient der effizienten Bereinigung etwaiger Verstöße gegen das Unionsrecht, indem nach Möglichkeit die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vermieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 37, 38 und 40 bis 43), kann aber auch zur Einleitung eines solchen Verfahrens führen.

    Da das EU-Pilotverfahren die Funktion hat, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV gegen einen Mitgliedstaat zu vermeiden oder gegebenenfalls vorzubereiten, gilt die für die Dokumente, die während der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgetauscht werden, bestehende allgemeine Vertraulichkeitsvermutung für ein EU-Pilotverfahren und ist bis zu dem Zeitpunkt gerechtfertigt, zu dem es abgeschlossen oder die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens endgültig verworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 39 und 45).

    Die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, besteht unabhängig davon, ob der Antrag auf Zugang genau das betreffende oder die betreffenden Dokumente bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 54), und gilt für alle Dokumente des betreffenden EU-Pilotverfahrens, ohne dass die Kommission eine konkrete und individuelle Prüfung dieser Dokumente vornehmen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 47 und 51).

    Diese allgemeine Vermutung schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, darzutun, dass sie für ein oder mehrere bestimmte Dokumente dieses Verfahrens nicht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, nicht unwiderlegbar ist, da sie durch den Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung eines oder mehrerer bestimmter Dokumente widerlegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

  • EuG, 04.10.2018 - T-128/14

    Daimler / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    So hat der Gerichtshof das Vorliegen von allgemeinen Vermutungen anerkannt für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64), die von einem Organ in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94), die Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 65), die Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93), sowie die Dokumente zu einem sogenannten "EU-Pilotverfahren" (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

    Als sie zu den Folgen des Urteils vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), für den vorliegenden Klagegrund befragt wurde, nahm die Klägerin zur Kenntnis, dass der Gerichtshof bestätigt hatte, dass man sich in Bezug auf die ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente auf eine Vermutung der Nichtverbreitung berufen kann.

    Zweitens entgegnet die Kommission unter Berufung auf das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 19, 22 und 39), das durch das Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), bestätigt worden sei, dass sie sich auf eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung hinsichtlich der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente habe stützen dürfen.

    Die Klägerin macht somit zutreffend geltend, dass die Kommission sich nicht auf die allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung von EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumenten berufen kann, die das Gericht im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 19, 22 und 39), das mit dem Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), bestätigt wurde, anerkannt hat.

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Unionsorgan die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 73, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bisher hat der Gerichtshof allgemeine Vertraulichkeitsvermutungen für fünf Dokumentkategorien anerkannt: in der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente, bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze, Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache einschließlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat in einem EU-Pilotverfahren und Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung; zu bei den Unionsgerichten eingereichten Schriftsätzen vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Schriftverkehr in einem EU-Pilotverfahren vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

    In allen diesen Fällen betraf die Zugangsverweigerung eine Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Akte in einem anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar abgegrenzt waren (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 78; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356).

  • EuGH, 21.05.2019 - C-770/18

    Pint / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    In den Rn. 31 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht zutreffend den Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Anträgen auf Zugang zu Dokumenten im Rahmen von EU-Pilotverfahren wiedergegeben, auf die wegen ihrer Verflechtungen mit den Vertragsverletzungsverfahren, denen sie vorausgehen oder die sie vorbereiten oder abwenden, die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit Anwendung findet, die für Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des Vorverfahrens gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es, solange während der vorgerichtlichen Phase einer im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens durchgeführten Untersuchung die Gefahr besteht, dass der Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens verändert wird und dessen Ablauf und Zweck beeinträchtigt werden, gerechtfertigt ist, auf die zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgetauschten Dokumente die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit anzuwenden (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 45).

    Zur behaupteten Pflicht der Kommission, die Dokumente eines EU-Pilotverfahrens, zu denen Zugang begehrt wird, konkret und individuell zu prüfen, hat das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Rn. 47 und 51 des Urteils vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), ebenfalls zutreffend festgestellt, dass eine derartige Pflicht der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit ihre praktische Wirksamkeit nehmen würde.

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass solche Erwägungen nicht ausreichen, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738" Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356" Rn. 56).

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Allerdings muss derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, konkret Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen, und rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18

    MSD Animal Health Innovation und Intervet International/ EMA

    Sowohl in der Rechtssache C-477/10 P, Kommission/Agrofert Holding,(49)als auch in der Rechtssache C-404/10 P, Kommission/Éditions Odile Jacob,(50) wurden allgemeine Vertraulichkeitsvermutungen anerkannt, obwohl die Verfahren abgeschlossen waren, und in der Rechtssache C-562/14 P, Schweden/Kommission, hat der Gerichtshof eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung anerkannt, obwohl es keine Sonderbestimmungen für den Zugang zu Dokumenten in dem betreffenden Verfahren gab(51).

    51 Urteil vom 11. Mai 2017 (EU:C:2017:356).

    65 Vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356).

  • EuG, 09.10.2018 - T-633/17

    Sárossy/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, nicht unwiderlegbar ist, da sie durch den Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung eines oder mehrerer bestimmter Dokumente widerlegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

    Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf EU-Pilotverfahren, da sie eine Ausgestaltung der informellen Phase des Vorverfahrens eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 43).

    Das vom Kläger zur Rechtfertigung der Verbreitung der angeforderten Dokumente angeführte Ziel, das darin besteht, eine Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens auszuüben, läuft jedoch darauf hinaus, das Bestehen des Ermessens, über das die Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren und EU-Pilotverfahren verfügt, in Abrede zu stellen, obwohl die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, die für alle mit diesen Verfahren zusammenhängenden Dokumente gilt, u. a. gerade die Nützlichkeit der Tätigkeit der Kommission in deren Rahmen schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61, 63 und 65, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 40, 43 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-175/18

    PTC Therapeutics International/ EMA

    37 Vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), in dem eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung bei Fehlen von Sonderbestimmungen anerkannt worden ist.

    53 Vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356).

  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 02.02.2022 - T-27/19

    Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB

  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

  • EuG, 19.09.2018 - T-39/17

    Chambre de commerce und d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de

  • EuG, 05.12.2018 - T-312/17

    Campbell/ Kommission

  • EuG, 30.01.2020 - T-168/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 05.12.2018 - T-152/17

    Sumner / Kommission

  • EuG, 15.12.2021 - T-569/20

    Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/ Kommission - Umwelt - Verordnung (EG)

  • EuG, 11.07.2018 - T-54/17

    CLF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-57/17

    Pegasus / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament -

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