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   EuGH, 11.06.1991 - C-251/89   

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EuGH, 11.06.1991 - C-251/89 (https://dejure.org/1991,692)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1991 - C-251/89 (https://dejure.org/1991,692)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - C-251/89 (https://dejure.org/1991,692)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Von einem anderen Mitgliedstaat zuvor gewährte höhere Leistungen - Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen unabhängig von ...

  • EU-Kommission

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen ; Anspruch auf eine Zusatzleistung für unterhaltsberechtigte Kinder

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 5; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 77; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 78; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 81a; ; EWG-Vertrag Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Von einem anderen Mitgliedstaat zuvor gewährte höhere Leistungen - Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen unabhängig von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2207 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 11.06.1991 - C-251/89
    Wenn daher in den durch diese Vorschriften erfassten Fällen der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so erhält der Erwerbstätige oder die Waise des verstorbenen Erwerbstätigen weiterhin den höheren Betrag und hat gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (siehe Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88, Baldi, Slg. 1989, 667; im gleichen Sinn Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8).
  • EuGH, 14.03.1989 - 1/88

    Baldi / Caisse de compensation pour allocations familiales

    Auszug aus EuGH, 11.06.1991 - C-251/89
    Wenn daher in den durch diese Vorschriften erfassten Fällen der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so erhält der Erwerbstätige oder die Waise des verstorbenen Erwerbstätigen weiterhin den höheren Betrag und hat gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (siehe Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88, Baldi, Slg. 1989, 667; im gleichen Sinn Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8).
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 11.06.1991 - C-251/89
    31 Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915), wonach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegen den Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegen einen anderen Mitgliedstaat nicht untergehen lässt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    25 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. November 1989, 1talien/Kommission (14/88, EU:C:1989:421, Rn. 20), und vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a. (C-251/89, EU:C:1991:242, Rn. 57).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    In diesem Fall wäre Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass, wenn im Wohnsitzmitgliedstaat Geldleistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, nur in einer Höhe vorgesehen sind, die unter dem Betrag der Leistungen liegt, die sich auf dieses Risiko beziehen und von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der eine Rente schuldet, nach den die Verordnung Nr. 1408/71 leitenden Grundsätzen einer Person in einer Situation wie der von Herrn da Silva Martins gegenüber dem zuständigen Träger des zuletzt genannten Staates ein Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Leistungen gewährt werden muss (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 9, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 7, Dammer, Randnrn. 23 und 24, vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a., C-251/89, Slg. 1991, I-2797, Randnr. 17, und Bastos Moriana u. a., Randnr. 16).

    73 bis 76 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ergibt, würde aber das mit Art. 48 AEUV verfolgte Ziel nicht erreicht, wenn das Recht eines Mitgliedstaats über die Fälle hinaus, die die Regelung der Union im Einklang mit den Zielen des AEUV ausdrücklich vorsieht, die Gewährung der Vergünstigungen der sozialen Sicherheit, die nach diesem Recht geschuldet werden, von der Voraussetzung abhängig machen würde, dass der Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat wohnt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Athanasopoulos u. a., Randnr. 20).

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 53/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Gewährung von Waisenrente - Auslegung

    Dazu hat der EuGH in der Rs C-251/91 (Athanasopoulos, EuGH I 1991, 2797 = SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1) deutlich gemacht, daß die Waisen eines verstorbenen Erwerbstätigen ebenfalls in gewisser Weise in den Schutzbereich dieser Vertragsbestimmungen einbezogen sind.

    Dieser hat bereits mehrfach entschieden, daß das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, der nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 Buchst b Ziff i EWGV 1408/71 zuständig ist, den Anspruch auf höhere Leistungen für Waisen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates allein begründet ist, nicht vollständig entfallen läßt, sondern letzteren nur in Höhe des erstgenannten Anspruchs verdrängt, so daß den Waisen gegen den zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates in diesem Fall ein Anspruch auf einen Zuschlag (eine Zusatzleistung) in Höhe des Unterschiedes zwischen beiden Beträgen zusteht (vgl dazu aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 77, 78 EWGV 1408/71: Rs 733/79, Latzera, EuGHE 1980, 1915 = SozR 6050 Art. 77 Nr. 2; Rs 807/79, Gravina, EuGHE 1980, 2205 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 2; Rs 320/82, d?Amario, EuGHE 1983, 3811 = SozR Art. 77 Nr. 4; Rs 1/88, Baldi, EuGHE 1989, 667 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 9; Rs C-251/89, Athanasopoulos, EuGHE I 1991, 2797 = SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1).

    So hat er es in der Rs C-251/91 (Athanasopoulos, EuGH I 1991, 2797 = SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1) für einen Anspruch auf Zusatzleistung ausreichen lassen, daß sich der Anspruch auf die höhere Leistung nicht allein aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates (danach wäre ein Wohnort im Inland erforderlich gewesen), sondern erst aufgrund einer Anwendung von Gemeinschaftsrecht (vgl Art. 10 Abs. 1 EWGV 1408/71) ergab.

    Die in der Rs C-251/89 (Athanasopoulos, SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1) bedeutsame Gleichstellung des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat folgt unmittelbar aus dem Sinn und Zweck der Zusatzleistung und beruht insoweit auf dem allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit.

  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 28/97
    Prägnant sind die Grundsätze z.B. im Urteil des EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 - zu Art. 77 EG-VO 1408/71 (SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1) zusammengefasst: "In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die EG-VO 1408/71 im Lichte des mit Art. 51 EWG-Vertrag - ihrer Rechtsgrundlage - verfolgten Ziels auszulegen ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu sichern.

    Werden aber nationale Leistungen nach Art. 5 i.V.m. Art. 97 EG-VO 1408/71 deklariert, sind sie stets als Leistungen im Sinne der Verordnung anzusehen (vgl. u.a. EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 A ... in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1), und ein Streit hierüber ist ausgeschlossen.

    Wie ebenfalls vom Senat bereits dargelegt worden ist, kommt es auch darauf nicht an, wo innerhalb des EG-Bereichs der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89, a.a.O.).

  • EuGH, 25.06.1997 - C-131/96

    Mora Romero

    Sind aber derartige Leistungen in dieser Erklärung aufgeführt, so stellen sie nach ständiger Rechtsprechung Leistungen im Sinne von Artikel 78 der Verordnung dar (Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 237/78, Toia, Slg. 1979, 2645, Randnr. 8, und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28).
  • EuGH, 27.02.1997 - C-59/95

    Bastos Moriana u.a.

    6 Die Kläger machen geltend, ihre Anträge seien nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915), vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) und zuletzt vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89 (Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797) begründet.

    20 Dieser Auslegung steht weder das Urteil Athanasopoulos u. a. noch das Urteil Durighello entgegen.

  • LSG Bayern, 05.12.2002 - L 14 KG 36/99
    Art. 77 EG-VO 1408/71 ist im Übrigen vorliegend ohne Anwendungsbereich, weil er Familienleistungen (Kindergeld und anderes) betrifft, die mit dem Anspruch auf Rente wegen Alters, Invalidität, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verbunden sind (EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1).

    Die Rechtsprechung des EuGH zur "Differenzleistung" sowie der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. 150 vom 26.06.1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr.C 229 vom 25.08.1993), beruhend und Bezug nehmend auf das vorausgegangene Urteil des EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1), befasst sich ausdrücklich und ausschließlich mit den Anspruchskonkurrenzen im Rahmen der Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b bzw. Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b EG-VO 1408/71, also mit den Fällen, dass ein Rentner nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, oder eine Waise nach einem verstorbenen Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, Anspruch auf mehrere Leistungen für Waisen von mindestens zwei EU-Staaten hat.

  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28, und vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnr. 21) ist nämlich die Nichterwähnung einer Regelung in der von einem Mitgliedstaat abgegebenen Erklärung in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, so daß daraus nicht ohne weiteres folgt, daß die betreffende Regelung nicht unter die fragliche Bestimmung fällt.
  • BSG, 18.02.1992 - 13 RJ 59/91

    Leistungspflicht für Kinderzuschüsse nach Art. 77 Abs. 2 EWGV 1408/71, Zuschlag

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der EG (EuGH) vom 11. Juni 1991 (C-251/89 Athanasopoulos), wonach der Anspruch auf Kindergeld nicht von einem inländischen Wohnsitz abhängig gemacht werden dürfe.

    Das vom Kläger herangezogene Urteil des EuGH vom 11. Juni 1991 (C-251/89 Athanasopoulos) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann zwar aus dem Umstand allein, dass bestimmte aufgrund eines nationalen Gesetzes oder einer sonstigen nationalen Regelung gewährte Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern in der Erklärung nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht aufgeführt sind, nicht abgeleitet werden, dass diese Leistungen keine Leistungen im Sinne der Art. 77 und 78 der Verordnung sind; sind solche Leistungen aber in der betreffenden Erklärung aufgeführt, so sind sie als Leistungen im Sinne dieser Artikel anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a., C-251/89, Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-147/97

    Deutsche Post

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00

    Cooperativa Lattepiù

  • EuGH, 07.05.1998 - C-113/96

    Gómez Rodríguez

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 63/95

    Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Leistungen für Waisen - Wehrdienst

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-138/02

    Collins

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-4/95

    Fritz Stöber (C-4/95) und José Manuel Piosa Pereira (C-5/95) gegen Bundesanstalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96

    Manuela Gómez Rodríguez und Gregorio Gómez Rodríguez gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91

    Doris Knoch gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale Sicherheit - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-85/99

    Offermanns

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-233/94

    Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen

  • EuGH, 19.03.1992 - C-188/90

    Doriguzzi-Zordanin / Landesversicherungsanstalt Schwaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen - Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-361/02

    Tsapalos

  • LSG Bayern, 15.04.2010 - L 14 KG 7/09

    Kindergeld - deutscher Staatsangehöriger - Rentner - Wohnsitz in Belgien - Erhalt

  • FG Hamburg, 28.02.2013 - 1 K 109/12

    Einkommensteuer/Kindergeld: Schweizer Kinderrente steht der Festsetzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1992 - C-188/90

    Mario Doriguzzi-Zordanin und Marzio Doriguzzi-Zordanin gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-131/96

    Carlos Mora Romero gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. - Arbeitnehmer

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