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   EuGH, 11.06.2009 - C-529/07   

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https://dejure.org/2009,1354
EuGH, 11.06.2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,1354)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,1354)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,1354)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der 'Bösgläubigkeit' des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • markenmagazin:recht

    Lindt GOLDHASE

    Art. 51 VO (EG) Nr. 40/94
    Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

  • Europäischer Gerichtshof

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der "Bösgläubigkeit" des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • EU-Kommission PDF

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der "Bösgläubigkeit" des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • EU-Kommission

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der ‚Bösgläubigkeit‘ des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien“

  • Wolters Kluwer

    "Bösgläubigkeit" bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke i.S. der Verordnung (EG) Nr. 40/94; [Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Franz Hauswirth GmbH]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Bösgläubigkeit" bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke i.S. der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - [Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Franz Hauswirth GmbH]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der "Bösgläubigkeit" des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Frage der Bösgläubigkeit einer Markeneintragung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Bösgläubigkeit bei einer Markenanmeldung im Rechtsstreit um "Lindt" "Goldhasen"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Frage der Bösgläubigkeit einer Markeneintragung

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    Lindt - Bösgläubige Osterhasen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 28. November 2007 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Franz Hauswirth GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) - Begriff der "Bösgläubigkeit" des Anmelders der Marke - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 763
  • GRUR Int. 2009, 914
  • EuZW 2009, 498
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-529/07
    In einem solchen Fall nämlich erfüllt die Marke nicht ihre Hauptfunktion, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. insbesondere Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 48).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 Rn. 37 ff., 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g MarkenRL EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 Rn. 36 f. = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 8/06, GRUR 2009, 780 Rn. 18 = WRP 2009, 820 - Ivadal).

    Zwar kann für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Markeninhabers dessen Interesse zu berücksichtigen sein, einen weiterreichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen, wenn es sich dabei im Zeitpunkt der Anmeldung um ein bekanntes Zeichen handelt (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 51 f. - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

  • EuG, 23.05.2019 - T-3/18

    Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR)

    Insofern lässt sich, auch wenn der Begriff der Böswilligkeit nicht im Unionsrecht definiert ist, aus dessen allgemeinen Bedeutung sowie dem Kontext und den Zielen von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ableiten, dass er sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, auf den subjektiven Beweggrund des Anmelders der fraglichen Marke, d. h. eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv, bezieht und ein Verhalten beinhaltet, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60, und Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet [LUCEO], T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28).

    Dieser Begriff ist daher nicht anwendbar, wenn die Anmeldung als Erfüllung eines legitimen Ziels angesehen werden kann und die Absicht des Anmelders nicht im Widerspruch zur Hauptfunktion einer Marke steht, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44 bis 49, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang stellt der Begriff "bösgläubig" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zwar insoweit, als er die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Unionsmarke kennzeichnet, ein subjektives Tatbestandsmerkmal dar, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 42).

    Erstens macht die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, geltend, die Streithelferin sei unter Berücksichtigung der Kriterien des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), verpflichtet gewesen, zum Nachweis der Bösgläubigkeit die Existenz eines mit dem angemeldeten Zeichen identischen oder ähnlichen, eine Verwechslungsgefahr hervorrufenden Zeichens in der Union für eine identische oder ähnliche Ware darzutun.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst in Bezug auf die erste dieser Prämissen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Frage, ob der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig war, umfassend zu beurteilen ist, wobei alle in dem betreffenden Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35 und 37).

    Der Gerichtshof hat befunden, dass insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein identisches oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliches Zeichen für eine identische oder ähnliche Ware verwendet, die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Benutzung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen, solche erheblichen Faktoren darstellen können (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

    Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus der Begründung des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), dass die drei oben in Rn. 51 aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele für die Elemente sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können (Urteil vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 20).

    In diesem Urteil beschränkte sich der Gerichtshof nämlich darauf, die Fragen des nationalen Gerichts zu beantworten, die im Wesentlichen die Frage betrafen, ob diese Faktoren erheblich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 22 und 38).

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, der Begriff "bösgläubig" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt.

    Das oben in Rn. 33 angeführte im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Bestimmungen, missbräuchliche oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufende Markeneintragungen zu verhindern, wäre nämlich gefährdet, wenn Bösgläubigkeit nur durch die im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), erschöpfend aufgeführten Umstände nachgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Juni 2010, 1nternetportal und Marketing, C-569/08, EU:C:2010:311, Rn. 37).

    Die Klägerin beruft sich darauf, dass im vorliegenden Fall Umstände nicht vorlägen, die in der älteren Rechtsprechung als Beweis für Bösgläubigkeit anerkannt worden seien, wie der Versuch, sich in die von der Wertschätzung der älteren Marke ausgehende Sogwirkung zu begeben oder deren Ruf auszunutzen (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 56), die Anmeldung einer Marke zu dem einzigen Zweck, den Markteintritt eines Dritten und dessen Benutzung seiner eigenen Marke zu verhindern (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44), die Forderung eines finanziellen Ausgleichs (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 72), sowie die Umstände, unter denen das angegriffene Zeichen geschaffen worden sei, die seit seiner Schaffung erfolgte Benutzung, die der Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke zugrunde liegende wirtschaftliche Logik und die zu dieser Anmeldung führende Geschehensabfolge.

    Umgekehrt kann - da die Anmeldung der angegriffenen Marken nachweislich Teil einer bösgläubigen Strategie war, die darauf abzielte, sich ohne Zustimmung der Streithelferin das Zeichen ANN TAYLOR zu eigen zu machen und eine gedankliche Verbindung mit deren identischen oder ähnlichen Marken hervorzurufen - der Versuch der Klägerin, das Verfahren zu behindern, nicht als dem legitimen Ziel, die erwähnten angegriffenen Marken gegen die unlautere Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten, der erst seit kurzer Zeit auf dem Markt tätig ist, zu schützen, entsprechend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 46 bis 49).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    In den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils verwies es auf die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 durch den Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), und führte in Rn. 32 des angefochtenen Urteils aus, dass es sich bei den vom Gerichtshof in jenem Urteil genannten erheblichen Faktoren lediglich um Beispiele für Anhaltspunkte handle, die berücksichtigt werden könnten, um über eine etwaige Bösgläubigkeit des Anmelders einer Unionsmarke zu befinden.

    In Rn. 44 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, die Beschwerdekammer habe sich "auf die Anwendung der Rechtsprechung beschränkt, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53), ergibt, nach der eine Bösgläubigkeit des Anmelders die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für eine identische oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware oder Dienstleistung durch einen Dritten voraussetzt".

    Mit seiner dahin gehenden Entscheidung setze sich das Gericht außerdem zu Rn. 32 des angefochtenen Urteils in Widerspruch, in dem es ausgeführt habe, dass es sich bei den vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), genannten erheblichen Faktoren lediglich um Beispiele innerhalb eines Bündels von Anhaltspunkten handle, die zum Nachweis der Bösgläubigkeit des Anmelders geeignet seien.

    Das EUIPO macht seinerseits ebenfalls geltend, die Beschwerdekammer und das Gericht hätten, beruhend auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), den von der Rechtsmittelführerin gerügten Rechtsfehler begangen.

    Folglich muss jede Berufung auf eine Bösgläubigkeit umfassend beurteilt werden, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37 und 42).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), ergangen ist, wurde der Gerichtshof, wie er in Rn. 36 des Urteils hervorgehoben hat, speziell zu dem Fall befragt, in dem zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke mehrere Hersteller auf dem Binnenmarkt gleiche oder ähnliche Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren verwendeten, was zu Verwechslungen Anlass geben konnte.

    Der Gerichtshof hat dahin geantwortet, dass in einem solchen Fall neben weiteren Faktoren zu prüfen ist, ober der Anmelder wusste oder wissen musste, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat das mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbare Zeichen verwendet, wobei eine solche Kenntnis des Anmelders vermutet werden kann, wenn eine allgemeine Kenntnis von einer derartigen Verwendung in dem betreffenden Wirtschaftssektor besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 39 und 53).

    Es mag nämlich Fallgestaltungen geben, für die die Annahme, auf der das Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), aufbaut, nicht trägt, in denen die Anmeldung einer Marke - ungeachtet der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung fehlenden Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren durch einen Dritten auf dem Binnenmarkt - als bösgläubig angesehen werden kann.

    Aus der vom Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), vorgenommenen Auslegung ergibt sich lediglich, dass im Rahmen der Gesamtabwägung der erheblichen Faktoren des Einzelfalls bei erbrachtem Nachweis, dass ein Dritter für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt, was zu Verwechslungen Anlass geben kann, zu prüfen ist, ob der Anmelder der angegriffenen Marke von diesem Umstand Kenntnis hatte.

    Diesem Ansatz folgend hat das Gericht entgegen dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seiner Gesamtwürdigung eine Berücksichtigung aller im vorliegenden Fall erheblichen Faktoren, wie sie sich bei der Anmeldung darstellten, unterlassen, obgleich dieser Zeitpunkt maßgeblich war (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35).

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