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   EuGH, 11.06.2020 - C-146/19   

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https://dejure.org/2020,14318
EuGH, 11.06.2020 - C-146/19 (https://dejure.org/2020,14318)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-146/19 (https://dejure.org/2020,14318)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-146/19 (https://dejure.org/2020,14318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 und 273 - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Versagung - Nichtbezahlung - Steuerpflichtiger, der seine Forderung im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Steuerwesen â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 90 und 273 â€" Steuerbemessungsgrundlage â€" Verminderung â€" Versagung â€" Nichtbezahlung â€" Steuerpflichtiger, der seine Forderung im Insolvenzverfahren gegen den ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerpflichtiger, der seine Forderung im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht angemeldet hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    SCT

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2
    Slowenien, Mehrwertsteuer, Endgültige Nichtbezahlung, Bemessungsgrundlage

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    SCT

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.12.2018 - C-672/17

    Tratave - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorliegend kann ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall der Nichtbezahlung eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige die offene Forderung im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner anmeldet, grundsätzlich dazu beitragen, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden, und verfolgt daher die in Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten legitimen Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33, und vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-292/19

    Porr Építési Kft.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Diese Möglichkeit des Abweichens soll es den Mitgliedstaaten folglich lediglich ermöglichen, der Unsicherheit über die Einbringung der geschuldeten Beträge entgegenzuwirken, und regelt nicht die Frage, ob eine Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei endgültiger Nichtbezahlung entfallen kann (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde nämlich zugelassen, dass die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausschließen könnten, liefe dies auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden muss (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass sich eine Situation, die sich durch eine endgültige Verminderung der Verpflichtungen des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern auszeichnet, nicht als "Nichtbezahlung" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einstufen lässt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit muss ein Mitgliedstaat in einem solchen Fall eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ermöglichen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Forderung, die er gegen seinen Schuldner hat, endgültig uneinbringlich ist (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 29).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Daher können sich die Steuerpflichtigen nicht auf ein Recht zur Minderung ihrer Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer gemäß Abs. 1 dieses Artikels berufen, wenn der betreffende Mitgliedstaat von dieser Ausnahme Gebrauch machen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 23).

    Diese Bestimmung erfüllt daher die Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.07.2017 - C-254/16

    Glencore Agriculture Hungary

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheidet (Urteil vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-588/10

    Kraft Foods Polska - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Vorliegend kann ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall der Nichtbezahlung eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige die offene Forderung im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner anmeldet, grundsätzlich dazu beitragen, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden, und verfolgt daher die in Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten legitimen Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33, und vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35 und 36).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-127/18

    A-PACK CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Weist der Steuerpflichtige jedoch nach, dass seine Forderung auch dann nicht beigetrieben worden wäre, wenn er diese angemeldet hätte, geht der Ausschluss einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage und dessen Belastung mit einem Mehrwertsteuerbetrag, den er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erhalten hat, über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels der Vermeidung der Gefährdung des Steueraufkommens zwingend erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 27).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Was erstens das Ziel der Verhinderung von Steuerbetrug betrifft, ist festzustellen, dass, auch wenn eine Anforderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen Schaden für den Mitgliedstaat verhindern kann, wenn sich die Untätigkeit des Steuerpflichtigen, der seine Forderung in einem Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat, aus Umtrieben ergibt, die eine Absprache zwischen diesem Steuerpflichtigen und seinem Schuldner erkennen lassen, die Anwendung dieses Erfordernisses die systematische Versagung des Rechts auf Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtanmeldung der Forderung zur Folge hat, was einer allgemeinen Vermutung des Steuerbetrugs gleichkommt, die über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Steuerbetrug erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Ein im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenes nationales Gericht ist, wenn es eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht (Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
    Diese strikt auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung beschränkte Abweichungsbefugnis beruht jedoch auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, mit der alle Personengesellschaften, zu deren Gesellschaftern natürliche Personen gehören, systematisch von den Vorteilen der Mehrwertsteuergruppe ausgeschlossen werden, über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Zum anderen soll die Abweichungsmöglichkeit nach Art. 90 Abs. 2 den Mitgliedstaaten lediglich ermöglichen, der Unsicherheit über die Einbringung der geschuldeten Beträge entgegenzuwirken; sie regelt nicht die Frage, ob eine Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei endgültiger Nichtbezahlung entfallen kann (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-717/19

    Boehringer Ingelheim

    Diese Bestimmung lässt den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Maßnahmen zur Bestimmung des Minderungsbetrags; diese sind in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen jedoch verpflichtet, ein Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die die Steuerpflichtigen gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-398/20

    ELVOSPOL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese strikt auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung beschränkte Abweichungsbefugnis auf der Erwägung beruht, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Möglichkeit des Abweichens es den Mitgliedstaaten lediglich ermöglichen soll, der Unsicherheit über die Einbringung der geschuldeten Beträge entgegenzuwirken (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde hingegen zugelassen, dass die Mitgliedstaaten jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei endgültiger Nichtbezahlung ausschließen könnten, liefe dies dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von derjenigen Mehrwertsteuer entlastet werden muss, die er im Rahmen seiner selbst der Mehrwertsteuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit schuldet oder entrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss ein Mitgliedstaat eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ermöglichen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Forderung, die er gegen seinen Schuldner hat, endgültig uneinbringlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    7 Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 28), vom 11. Juni 2020, SCT (C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 24), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 21), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22), so ähnlich auch Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 20), und Urteil vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 36 ff.).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-697/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w L. (Perte du statut d'agriculteur forfaitaire) -

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis kommt jedoch, da sie bei Registrierung eines der Ehegatten für die normale Mehrwertsteuerregelung in jedem Fall zur Folge hat, dass der andere Ehegatte den Status eines Pauschallandwirts verliert, letztlich einer allgemeinen Vermutung der Steuerhinterziehung gleich, die für die Erreichung des Ziels der Verhinderung von Steuerbetrug als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 63).
  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und

    Selbst die auch im Streitfall unterbliebene Anmeldung des Anspruchs zur Insolvenztabelle sei unbeachtlich, wenn der Forderungsbetrag selbst bei Anmeldung nicht hätte beigetrieben werden können (Verweis auf EuGH vom 11.06.2020 - C-146/19).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 7 V 7023/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) - Aufhebung der

    So verwendet auch der EuGH den Begriff der "Gefährdung des Steueraufkommens", wenn in einem Einzelfall die Gefahr besteht, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt (EuGH, Urteile vom 11.04.2013 - C-138/12 - Rusedespred, MwStR 2013, 234, Rn. 24, 27 ff.; vom 08.05.2019 - C-712/17 - EN.SA., UR 2019, 469, Rn. 31 ff.; vom 02.07.2020 - C-835/18 - Terracult, UR 2020, 685, Rn. 28; vom 18.03.2021 - C-48/20 - P. (Cartes de carburant), MwStR 2021, 496, Rn. 27; vgl. im Übrigen z.B. EuGH, Urteile vom 11.06.2020 - C-146/19 - SCT, MwStR 2020, 707, Rn. 38 ff.; vom 06.10.2021 - C-717/19 - Boehringer Ingelheim, MwStR 2021, 930, Rn. 62).
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