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   EuGH, 11.06.2020 - C-242/19   

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EuGH, 11.06.2020 - C-242/19 (https://dejure.org/2020,14320)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-242/19 (https://dejure.org/2020,14320)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-242/19 (https://dejure.org/2020,14320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    CHEP Equipment Pooling

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. g - Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen - Art. 170 und 171 - Anspruch auf Erstattung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 17 Abs. 2 Buchst. g â€" Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen â€" Art. 170 und 171 â€" Anspruch auf Erstattung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen und Begriff des "nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Innergemeinschaftliches Verbringen
    Die vorübergehende Verwendung im Bestimmungsmitgliedstaat
    Der Art nach vorübergehenden Verwendung
    Verbringung für eine sonstige Leistung im Bestimmungsmitgliedstaat
    Vorsteuervergütungsverfahren
    Vorsteuervergütungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer
    Vorsteuervergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer
    Antragstellung

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    CHEP Equipment Pooling

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 17 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 9/2008 Art 2 Nr 1, EGRL 9/2008 Art 3
    Beförderung von Paletten, Nichtverbringung, Steuerpflichtiger, Ansässigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 17 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 ; EGRL 9/2008 Art 2 Nr 1 ; EGRL 9/2008 Art 3

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    CHEP Equipment Pooling NV

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.03.2014 - C-606/12

    Dresser Rand - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Da Art. 17 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine abschließende Liste von Ausnahmefällen festlegt, ist er eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Dresser-Rand, C-606/12 und C-607/12, EU:C:2014:125, Rn. 27).

    Des Weiteren ist diese Vorschrift mit Blick auf das Ziel der mit der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel auszulegen, nämlich die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Dresser-Rand, C-606/12 und C-607/12, EU:C:2014:125, Rn. 28).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit erstens, dass gemäß den Zielen der Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel nur die Verbringung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat, die nicht zum Endverbrauch dieses Gegenstands, sondern zu seiner vorübergehenden Verwendung in diesem Mitgliedstaat erfolgt, einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gleichzustellen ist, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Dresser-Rand, C-606/12 und C-607/12, EU:C:2014:125, Rn. 30).

  • EuGH, 06.02.2014 - C-323/12

    E. ON Global Commodities (früher E.On Energy Trading) - Richtlinie 79/1072/EWG -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, E.ON Global Commodities, C-323/12, EU:C:2014:53, Rn. 42, und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 43).

    Den Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im Mitgliedstaat der Erstattung gegebenenfalls zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist, darf von der nationalen Rechtsordnung nämlich nicht als zulässiger Nachweis dafür gewertet werden, dass dieser Steuerpflichtige tatsächlich in diesem Mitgliedstaat steuerbare Umsätze bewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, E.ON Global Commodities, C-323/12, EU:C:2014:53, Rn. 53).

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 wird nämlich unbeschadet ihres Art. 6 für die Anwendung dieser Richtlinie der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie diese Richtlinie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, bestimmt (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 35).

    Daher entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführt hat (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36; vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 35).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen Formerfordernisse jedoch insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug nicht in Frage stellen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 50, und vom 14. März 2013, Ablessio, C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 32).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Daher entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführt hat (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36; vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 35).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen Formerfordernisse jedoch insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug nicht in Frage stellen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 50, und vom 14. März 2013, Ablessio, C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 32).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, E.ON Global Commodities, C-323/12, EU:C:2014:53, Rn. 42, und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 43).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-318/11

    Daimler - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Diese Auslegung wird durch den Zweck der Richtlinie 2008/9 bestätigt, dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung der entrichteten Vorsteuer zu ermöglichen, wenn er mangels von ihm im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkter steuerbarer Umsätze diese Vorsteuer nicht von geschuldeter Mehrwertsteuer abziehen kann (Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 40).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-244/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Die Art der Rückzahlung der Mehrwertsteuer - entweder durch Abzug oder durch Erstattung - richtet sich nach dem Ort, an dem der Steuerpflichtige ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 25 und 35).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-133/18

    Sea Chefs Cruise Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 35).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Dieser Steuerpflichtige muss zusätzlich die kumulativen Voraussetzungen von Art. 3 der Richtlinie 2008/9 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling, C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling, C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    7 Urteile vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling (C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 51), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 35).

    9 In diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 36), vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling (C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 52), vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36); vgl. in diesem Sinne bereits Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling, C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    Für den Vorsteuerabzug gilt insoweit nichts anderes; denn der Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer (vgl. EuGH-Urteile SMS group vom 21.09.2017 - C-441/16, EU:C:2017:712, Rz 38; Volkswagen vom 21.03.2018 - C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 36; CHEP Equipment Pooling vom 11.06.2020 - C-242/19, EU:C:2020:466, Rz 52).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-396/20

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Ebenso wie das Recht auf Vorsteuerabzug stellt der Erstattungsanspruch ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (Urteil vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling, C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 53) und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.
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