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   EuGH, 11.06.2020 - C-581/18   

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https://dejure.org/2020,14325
EuGH, 11.06.2020 - C-581/18 (https://dejure.org/2020,14325)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-581/18 (https://dejure.org/2020,14325)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-581/18 (https://dejure.org/2020,14325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    TÜV Rheinland LGA Products und Allianz IARD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht der Europäischen Union - Allgemeine Grundsätze - Art. 18 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Anwendbarkeit des Unionsrechts - Fehlerhafte Brustimplantate - Haftpflichtversicherung für die Herstellung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur geografischen Diskriminierung bei Produkthaftpflichtversicherungen ("TÜV Rheinland LGA Products und Allianz IARD")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann nicht geltend gemacht werden, um eine Klausel anzufechten, die in einem zwischen einem Hersteller von Medizinprodukten und einer Versicherungsgesellschaft geschlossenen Vertrag die ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Diskriminierung: Allianz durfte Haftung für Brustimplantate beschränken

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    TÜV Rheinland LGA Products und Allianz IARD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Medizinprodukte - Fehlerhafte Brustimplantate - Haftpflichtversicherung für die Verwendung von Medizinprodukten - Territoriale Beschränkung - Rein innerstaatliche Sachverhalte - Art. 18 AEUV - Anwendbarkeit des Unionsrechts

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TÜV Rheinland LGA Products

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2169
  • ZIP 2020, 1623
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Jobcenter Krefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

    Was schließlich Art. 18 Abs. 1 AEUV angeht, soll diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 11. Juni 2020, TÜV Rheinland LGA Products und Allianz IARD, C-581/18, EU:C:2020:453, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    16 Voir arrêt du 11 juin 2020, TÜV Rheinland LGA Products et Allianz IARD (C-581/18, EU:C:2020:453, points 31 et 33 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 18 Abs. 1 AEUV, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich der Verträge und unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge verbietet, eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen soll, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 11. Juni 2020, TÜV Rheinland LGA Products und Allianz, C-581/18, EU:C:2020:453, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 31.03.2021 - 5 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung

    Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Verträge, wenn er entweder unionsrechtlich geregelt ist oder in den Anwendungsbereich einer der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Grundfreiheiten fällt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-581/18 [ECLI:EU:C:2020:453] - juris Rn. 36 und 45).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglicht die Ausübung einer dieser Freiheiten, den Sachverhalt, in dem diese Freiheit ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne des Art. 18 Abs. 1 AEUV einzubeziehen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-581/18 - juris Rn. 46 f.).

    Für Unionsbürger (wie hier insbesondere die irischen Geschädigten) käme eine Berufung auf das insoweit allein in Betracht zu ziehende und jedem Unionsbürger zustehende allgemeine Freizügigkeitsrecht des Art. 21 Abs. 1 AEUV nur in Betracht, wenn die Betroffenen von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht hätten oder Gebrauch machen wollten und durch die nationale Maßnahme in diesem Recht beeinträchtigt würden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-581/18 - juris Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    37 Voir arrêt du 11 juin 2020, TÜV Rheinland LGA Products et Allianz IARD (C-581/18, EU:C:2020:453, points 31 et 33 et jurisprudence citée).
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