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   EuGH, 11.06.2020 - C-634/18   

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https://dejure.org/2020,14310
EuGH, 11.06.2020 - C-634/18 (https://dejure.org/2020,14310)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-634/18 (https://dejure.org/2020,14310)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-634/18 (https://dejure.org/2020,14310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2004/757/JI - Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Art. 4 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2004/757/JI - Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    JI

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Als Zweites ist festzustellen, dass der in Art. 49 Abs. 1 der Charta niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen u. a. in Art. 7 Abs. 1 EMRK festgeschrieben worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 53).

    Nach diesem Grundsatz müssen Strafvorschriften hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen (Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 71, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 56).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Allerdings hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Unionsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der betreffende Sachverhalt nicht unter das Unionsrecht und daher allein in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fiel, aber diese Unionsvorschriften aufgrund eines Verweises im nationalen Recht auf ihren Inhalt galten (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um beispielsweise zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    In diesem Zusammenhang ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung nach den Art. 20 und 21 der Charta verlangen, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 56).

    Folglich kann das Bestehen von Unterschieden zwischen den Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsordnungen nicht als Verstoß gegen den Nichtdiskriminierungsgrundsatz angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 59 und 60).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Im Übrigen darf der Bestimmtheitsgrundsatz nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Auslegung seitens der Gerichte untersagt, sofern sie hinreichend vorhersehbar ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 71, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 56).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Zwar ist es nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen, jedoch ist er befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Somit hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts zu beschränken und diese Bestimmungen in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise auszulegen; diesem obliegt es, im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 36).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 69).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Bei der Durchführung des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta zur Einhaltung der von dieser gewährleisteten Grundrechte verpflichtet, darunter insbesondere jener nach den Art. 20, 21 und 49 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 und 18).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

    Wenn der Wohnsitzmitgliedstaat dem Versicherten die Erteilung der in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Vorabgenehmigung verweigert, führt er jedoch das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch, so dass er zur Einhaltung der von dieser gewährleisteten Grundrechte, insbesondere der in ihrem Art. 21 verankerten, verpflichtet ist (Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen müssen Strafvorschriften u. a. hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 55, und vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 48).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bürger anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 56, sowie in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22

    PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    13 Zum Rahmenbeschluss 2004/757 vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku (C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 32).

    15 Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku (C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 39).

    16 Zum Rahmenbeschluss 2004/757 vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku (C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 41).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    BV

    In Bezug auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen hat der Gerichtshof entschieden, dass, soweit dieser Grundsatz verlangt, dass die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen gesetzlich klar definiert sind, diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen darf dieser Grundsatz nämlich nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Tat insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 50).

  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

    Dabei müssen nach dem in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen Strafvorschriften hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen (Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w Slupsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 48).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia

    In Anbetracht dessen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die zweite Frage wie folgt zu verstehen: Mit ihr soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 4 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach pauschal für sämtliche Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Kalendertagen gilt, die sich aus einer anfänglichen Frist von 30 Tagen für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, das die Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Vertrag feststellt, gefolgt von einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen für die Zahlung des vereinbarten Preises zusammensetzt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

    51 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, JI (C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-570/20

    Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur

    21 In Bezug auf den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen vgl. statt aller Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku (C-634/18, EU:C:2020:455), nach dessen Rn. 49 "... die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen im Gesetz klar definiert sein müssen.
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