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   EuGH, 11.07.2006 - C-432/04   

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https://dejure.org/2006,6012
EuGH, 11.07.2006 - C-432/04 (https://dejure.org/2006,6012)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2006 - C-432/04 (https://dejure.org/2006,6012)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - C-432/04 (https://dejure.org/2006,6012)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 213 Absatz 2 EG - Artikel 126 Absatz 2 EA - Verletzung der sich aus dem Amt als Kommissionsmitglied ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Cresson

    Artikel 213 Absatz 2 EG - Artikel 126 Absatz 2 EA - Verletzung der sich aus dem Amt als Kommissionsmitglied ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Cresson

    Artikel 213 Absatz 2 EG - Artikel 126 Absatz 2 EA - Verletzung der sich aus dem Amt als Kommissionsmitglied ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche

  • EU-Kommission

    Kommission / Cresson

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Klage wegen Verletzung der sich aus dem Amt als Kommissionsmitglied ergebenden Pflichten nach Art. 213 Abs. 2 EG und Art. 126 Abs. 2 EA ; Feststellung der Günstlingswirtschaft oder grober Fahrlässigkeit von Frau Cresson ; Aberkennung von Ruhegehaltsansprüchen oder anderen ...

  • Judicialis

    EG Art. 213 Abs. 2; ; EA Art. 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 213 Abs. 2; EA Art. 126 Abs. 2
    Artikel 213 Absatz 2 EG - Artikel 126 Absatz 2 EA - Verletzung der sich aus dem Amt als Kommissionsmitglied ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche - Sachgebiete: Institutionelles Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS FRAU CRESSON IHRE PFLICHTEN ALS MITGLIED DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERLETZT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Cresson

    Artikel 213 Absatz 2 EG - Artikel 126 Absatz 2 EA - Verletzung der sich aus dem Amt als Kommissionsmitglied ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Edith Cresson, eingereicht am 7. Oktober 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage gemäß Artikel 213 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag und Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 3 EAG-Vertrag - Aberkennung des Anspruchs eines ehemaligen Kommissionsmitglieds auf Ruhegehalt - Verletzung der sich aus dem Amt des Kommissionsmitglieds ergebenden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-432/04
    Mangels einschlägiger Vorschriften muss sie bestrebt sein, nicht unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, damit das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit gewahrt wird (vgl. Urteile vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140, und vom 23. Februar 2006 in den Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzeni u. a., Slg. 2006, I-00000, Randnr. 61) und damit es den Betroffenen nicht erschwert wird, die Argumente der Kommission zu widerlegen, so dass die Verteidigungsrechte nicht verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-432/04
    50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, und Urteil vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-432/04
    Mangels einschlägiger Vorschriften muss sie bestrebt sein, nicht unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, damit das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit gewahrt wird (vgl. Urteile vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140, und vom 23. Februar 2006 in den Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzeni u. a., Slg. 2006, I-00000, Randnr. 61) und damit es den Betroffenen nicht erschwert wird, die Argumente der Kommission zu widerlegen, so dass die Verteidigungsrechte nicht verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 16).
  • EuG, 10.06.2004 - T-307/01

    François / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-432/04
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache T-307/01 (François/Kommission, Slg. 2004, II-1669, Randnrn. 73 bis 75).
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-432/04
    50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, und Urteil vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-432/04
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beachtung der Verteidigungsrechte, dass demjenigen, gegen den die Kommission ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, in diesem Verfahren Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts herangezogenen Unterlagen gebührend Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-432/04
    Mangels einschlägiger Vorschriften muss sie bestrebt sein, nicht unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, damit das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit gewahrt wird (vgl. Urteile vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140, und vom 23. Februar 2006 in den Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzeni u. a., Slg. 2006, I-00000, Randnr. 61) und damit es den Betroffenen nicht erschwert wird, die Argumente der Kommission zu widerlegen, so dass die Verteidigungsrechte nicht verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

    Allgemeiner ist festzustellen, dass bisher erst ein einziges Urteil des Gerichtshofs zu einer ähnlichen, Mitglieder der Kommission betreffenden Bestimmung des Vertrags ergangen ist, nämlich das Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455) festgestellt hat, müssen, auch wenn ein Verstoß mit einem gewissen Schweregrad vorliegen muss, damit die verwandten Bestimmungen des Art. 245 AEUV tatsächlich zur Anwendung kommen können, "die Mitglieder der Kommission ... darauf achten ..., sich in untadeliger Weise zu verhalten"(27).

    Hinzuweisen ist darauf, dass diese Verpflichtungen den gleichen Wortlaut haben wie diejenigen, die der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Aufgaben der Mitglieder der Kommission in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455) ausgelegt hat.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), ausgeführt hat, ist "die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des [Unions]rechts ..., der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt.

    Was zweitens die Tatsache betrifft, dass die Anträge von Herrn Pinxten vom Präsidenten des Rechnungshofs genehmigt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass Herr Pinxten, wie der Gerichtshof weiter im Urteil Kommission/Cresson entschieden hat, sich dieser Verantwortung nicht unter Hinweis darauf entziehen kann, dass von jemand anderem eine Genehmigung erteilt worden sei(140).

    Wie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), für Mitglieder der Kommission nach Art. 245 Abs. 2 AEUV festgestellt, erfordert die Verletzung der sich aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Pflichten grundsätzlich die Verhängung einer Sanktion gemäß den Bestimmungen von Art. 286 Abs. 6 AEUV(142).

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Kommission/Cresson selbst das erste seiner Art war.

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 118).

    12 Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455).

    13 Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:140, Nr. 93 in der englischen Originalfassung, Nr. 94 in den anderen Sprachfassungen).

    27 Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 72).

    28 Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:140, Nr. 67 in der englischen Originalfassung, Nr. 68 in den anderen Sprachfassungen).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70).

    31 Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70 und 71).

    33 Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:140, Nr. 97 in der englischen Originalfassung, Nr. 98 in den anderen Sprachfassungen).

    34 Vgl. in diesem Sinne zum Verfahren nach Art. 245 AEUV Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 121).

    36 Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 112).

    38 Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:140, Nr. 93 in der englischen Originalfassung, Nr. 94 in den anderen Sprachfassungen).

    68 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 105).

    76 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70 und 71).

    78 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 72).

    79 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 73).

    137 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:140, Nr. 118 in der englischen Originalfassung, Nr. 119 in den anderen Sprachfassungen).

    138 Vgl. in diesem Sinne Nr. 75 der vorliegenden Schlussanträge sowie Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 71).

    139 Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:140, Nr. 77 in der englischen Originalfassung, Nr. 78 in den anderen Sprachfassungen).

    140 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 145).

    153 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:140, Nr. 122 in der englischen Originalfassung, Nr. 123 in den anderen Sprachfassungen).

    155 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:140, Nrn. 123 bis 125 in der englischen Originalfassung, in den anderen Sprachfassungen Nrn. 124 bis 126).

  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

    Das Verfahren wegen Verletzung der sich aus dem Amt ergebenden Pflichten durch ein Mitglied des Rechnungshofs ist jedoch ein eigenständiger, in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehener Rechtsbehelf und unterliegt daher nicht den Vorschriften des Statuts über Disziplinarverfahren (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 118).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Rahmen des Strafverfahrens gebunden ist und nach freiem Ermessen zu prüfen hat, ob der dem betreffenden Mitglied des Rechnungshofs zur Last gelegte Sachverhalt eine Verletzung der sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 121).

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), bereits ein auf das Fehlen eines zweiten Rechtszugs gestütztes Argument zurückgewiesen, dabei aber außer Acht gelassen, dass er hier als Disziplinarbehörde und nicht als Gericht tätig werde.

    Es sei jedenfalls bereits im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), zurückgewiesen worden.

    Was zunächst das Fehlen eines zweistufigen Rechtszugs angeht, genügt der Hinweis, dass das in Art. 47 der Charta garantierte Recht des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass es im Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV gegen die Entscheidung des Gerichtshofs keinen Rechtsbehelf gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 112 und 113).

    Soweit Herr Pinxten außerdem geltend macht, sein Vorbringen unterscheide sich von demjenigen, das der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), geprüft habe, weil es sich auf das vollständige Fehlen gerichtlichen Rechtsschutzes und nicht auf eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu zwei Rechtszügen beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nach Anhörung von Herrn Pinxten als das durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag geschaffene unabhängige und unparteiische Gericht entscheidet und nicht als Disziplinarbehörde.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen eines ein Mitglied der Kommission betreffenden Verfahrens, das dem in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Verfahren entspricht, entschieden, dass zu prüfen war, ob das betreffende Mitglied der Kommission rechtzeitig über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert wurde und ob es die Möglichkeit hatte, gehört zu werden (Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 105).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Rechnungshof bestrebt sein muss, die Erhebung einer Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV nicht unbegrenzt hinauszuschieben, damit das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit gewahrt wird und die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht dadurch verletzt werden, dass es ihm erschwert wird, die in der Klage vorgebrachten Argumente zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 90).

    Angesichts ihrer hohen Verantwortung müssen die Mitglieder des Rechnungshofs die strengsten Vorgaben für ihr Verhalten erfüllen und dem allgemeinen Wohl der Union jederzeit Vorrang nicht nur vor nationalen Interessen, sondern auch vor persönlichen Interessen einräumen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70 und 71).

    Hierfür muss vielmehr eine Pflichtverletzung mit einem gewissen Schweregrad vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 72).

    Der Rechnungshof trägt vor, die Handlungen von Herrn Pinxten seien besonders schwerwiegend und erfüllten daher die insoweit im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), aufgestellte Voraussetzung.

    Die Verletzung dieser Verpflichtungen erfordert grundsätzlich die Verhängung einer Sanktion gemäß dieser Bestimmung (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 149).

    Dagegen können die Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen u. a. dann aberkannt werden, wenn die Pflichtverletzung während der Amtszeit begangen wurde und nach deren Ablauf verfolgt wird, wie es hier der Fall ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 73).

    Da Art. 286 Abs. 6 AEUV keine näheren Angaben zum Umfang der von dieser Bestimmung erfassten Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche enthält, kann der Gerichtshof sie ganz oder teilweise aberkennen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-752/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist es nicht möglich, gegenüber

    18 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-220/13

    Nikolaou / Cour des Comptes - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

    Diese Feststellung steht im Übrigen auch im Einklang mit den Grundsätzen, die sich aus der ständigen Rechtsprechung zum eigenständigen Charakter von Disziplinarverfahren vor dem Gerichtshof im Sinne von Art. 247 Abs. 7 EG im Verhältnis zu nationalen Verfahren strafrechtlicher Natur ergeben (Urteil Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 120 und 121).

    Im Einklang mit der sich aus dem Urteil Kommission/Cresson (EU:C:2006:455) ergebenden Rechtsprechung habe das Gericht das Urteil vom 2. Oktober 2008 nämlich nicht in Frage gestellt, sondern es habe schlicht im Rahmen der Prüfung einer etwaigen außervertraglichen Haftung des Rechnungshofs eine eigenständige Würdigung bestimmter bereits im Strafverfahren auf nationaler Ebene untersuchter Tatsachen vorgenommen.

    Folglich ist, wie auch der Rechnungshof in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, das angerufene Gemeinschaftsgericht - obschon die in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen zu Tatsachen, die mit den im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 235 EG geprüften Tatsachen identisch sind, von ihm berücksichtigt werden können - nicht an die vom Strafrichter vorgenommene rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen gebunden, sondern es hat sie nach seinem freien Ermessen eigenständig zu untersuchen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von deren Vorliegen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft abhängt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Cresson, EU:C:2006:455, Rn. 120 und 121).

    Da nämlich die Zulässigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs nach den Grundsätzen, die sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergeben, eine zu vermutende "Pflichtverletzung von einem gewissen Schweregrad" voraussetzte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Cresson, EU:C:2006:455, Rn. 72), stand es dem Rechnungshof frei, anzugeben, dass die hierfür nach Art. 6 seiner Geschäftsordnung erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt worden sei, obwohl eine große Mehrheit seiner Mitglieder das in Punkt (i) des Schreibens gerügte Verhalten beanstandet habe.

  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    Mit Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, Slg. 2006, I-6387), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Frau Cresson bei der Einstellung und in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen von Herrn Berthelot die sich aus ihrem Amt als Mitglied der Kommission ergebenden Pflichten verletzt habe.

    Am 11. Juli 2006 erging das Urteil Kommission/Cresson.

    Erstens sei das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Entscheidung, mit der die Einstellung des Disziplinarverfahrens abgelehnt worden sei, mit der im Anschluss an das Urteil Kommission/Cresson ergangenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Oktober 2006 über die Einstellung dieses Verfahrens entfallen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 120 und 121).

    49 Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 120 und 121).

    49 Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70).

  • EuGöD, 02.04.2009 - F-128/07

    Menidiatis / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Wahl des

    67 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, Slg. 2006, I-6387, Randnr. 137) festgestellt hat, soll mit der Abordnung an ein Kommissionsmitglied allgemein Personen, die zuvor aufgrund ihrer Verdienste, oft durch Auswahlverfahren, eingestellt wurden und die ihre Sachkunde nachgewiesen haben, die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Sachkunde in den Dienst der Kabinette zu stellen.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die Einstellung dieser Mitarbeiter personenbezogen erfolgt, d. h. mit großem Ermessensspielraum, da sie sowohl wegen ihrer fachlichen und charakterlichen Qualitäten als auch wegen ihrer Fähigkeit ausgewählt werden, sich der jeweiligen Arbeitsweise des betreffenden Kommissionsmitglieds und seines gesamten Kabinetts anzupassen (Urteil Kommission/Cresson, Randnr. 130; vgl. in diesem Sinne auch zur Ernennung der Rechtsreferenten in die Kabinette der Richter des Gerichtshofs Urteil des Gerichts vom 4. September 2008, Duta/Gerichtshof, F-103/07, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 26, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig, Rechtssache T-475/08 P).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    31 - Siehe zum Kartellrecht die Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 321), vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 68), und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22), sowie aus dem Disziplinarrecht das Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, Slg. 2006, I-6387, Randnr. 110).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-496/04

    Slob - Milch und Milcherzeugnisse - Direktverkauf - Referenzmenge -

    32 Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des kontradiktorischen Verfahrens, die darin besteht, zu verhindern, dass der Gerichtshof durch Vorbringen beeinflusst wird, das von den Parteien nicht erörtert werden konnte, kann der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-127/02, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 8; Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I-4167, Randnr. 33, und vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-432/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 50).
  • EuGöD, 14.09.2011 - F-12/09

    A / Kommission

  • EuG, 26.09.2014 - T-91/12

    Flying Holding u.a. / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 15.07.2021 - C-851/19

    DK / EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren -

  • EuG, 20.09.2019 - T-433/17

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuG, 10.01.2019 - T-160/17

    RY / Kommission

  • EuGöD, 04.09.2008 - F-103/07

    Duta / Gerichtshof

  • EuG, 04.09.2008 - T-103/07

    Radu Duta gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

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