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   EuGH, 11.07.2013 - C-521/11   

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https://dejure.org/2013,15857
EuGH, 11.07.2013 - C-521/11 (https://dejure.org/2013,15857)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-521/11 (https://dejure.org/2013,15857)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-521/11 (https://dejure.org/2013,15857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Gerechter Ausgleich - Unterschiedslose Anwendung, aber mit etwaigem Anspruch auf Erstattung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Amazon.com International Sales u.a.

    Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Gerechter Ausgleich - Unterschiedslose Anwendung, aber mit etwaigem Anspruch auf Erstattung der ...

  • EU-Kommission

    Amazon.com International Sales u.a.

    Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Gerechter Ausgleich - Unterschiedslose Anwendung, aber mit etwaigem Anspruch auf Erstattung der ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermaterial kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar sein

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Abgabe für Privatkopien: Amazon unterliegt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur unterschiedslosen Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermaterial

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur unterschiedslosen Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermaterial

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Österr. Leerkassettenvergütung entspricht EU-Recht

Besprechungen u.ä. (2)

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Privatkopien & Urhebervergütung: Fallböen und Wechselwinde

  • zvr-online.com (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Privatkopieabgabe auf dem (Irr)weg zur Pauschalabgabe? (Prof. Dr. Jan Roggenkamp; ZVR-Online Dok. Nr. 40/2013)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Amazon.com International Sales u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung der Art. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 1025
  • GRUR Int. 2013, 949
  • EuZW 2013, 741
  • MMR 2014, 345 (Ls.)
  • ZUM 2013, 780
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-521/11
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Privatkopieausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b verpflichtet sind, die Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-10055, Randnr. 30, und vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, Slg. 2011, I-5331, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Mitgliedstaaten, da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 diese Frage nicht ausdrücklich regeln, bei der Bestimmung der Person, die den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil Stichting de Thuiskopie, Randnr. 23).

    In Bezug auf die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie geregelte Ausnahme für Privatkopien hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Verursacher des dem Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts entstandenen Schadens die Person ist, die ohne vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers eine solche Vervielfältigung eines geschützten Werks für ihren privaten Gebrauch vornimmt, so dass grundsätzlich diese Person verpflichtet ist, den mit der Vervielfältigung verbundenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile Padawan, Randnr. 45, und Stichting de Thuiskopie, Randnr. 26).

    Im Rahmen einer solchen Regelung haben die über diese Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (Urteile Padawan, Randnr. 46, und Stichting de Thuiskopie, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass, da es diese Regelung den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die erbrachte Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen, die Belastung durch die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem "angemessenen Ausgleich", der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (Urteil Stichting de Thuiskopie, Randnr. 28).

    Hat nämlich ein Mitgliedstaat die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt, ist er verpflichtet, im Einklang mit seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs als Ersatz des Schadens zu gewährleisten, der den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entstanden ist, die im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stichting de Thuiskopie, Randnr. 36).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auferlegt, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist (Urteil Stichting de Thuiskopie, Randnr. 34).

    Da grundsätzlich die Endnutzer, die zum privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornehmen, ohne die vorherige Genehmigung des Inhabers des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts einzuholen, und die ihm daher einen Schaden verursachen, diesen zu ersetzen haben, kann angenommen werden, dass der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entstanden ist, in dem diese Endnutzer wohnen (Urteil Stichting de Thuiskopie, Randnr. 35).

    Folglich ist ein Mitgliedstaat, wenn er die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat und wenn die Endnutzer, die zum privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornehmen, in seinem Hoheitsgebiet wohnen, verpflichtet, entsprechend seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs als Ersatz des den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts im Hoheitsgebiet dieses Staates entstandenen Schadens zu gewährleisten (Urteil Stichting de Thuiskopie, Randnr. 36).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte Erhebungsregelung ihn nicht von der Ergebnispflicht befreien kann, den geschädigten Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts die tatsächliche Zahlung eines gerechten Ausgleichs als Ersatz des in seinem Hoheitsgebiet entstandenen Schadens zu gewährleisten (Urteil Stichting de Thuiskopie, Randnr. 39).

    Dabei ist es ohne Einfluss auf diese Verpflichtung, dass bei Versandkäufen der gewerbliche Verkäufer, der den im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Käufern als Endnutzern Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellt, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist (Urteil Stichting de Thuiskopie, Randnr. 40).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-521/11
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Privatkopieausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b verpflichtet sind, die Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-10055, Randnr. 30, und vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, Slg. 2011, I-5331, Randnr. 22).

    In Bezug auf die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie geregelte Ausnahme für Privatkopien hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Verursacher des dem Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts entstandenen Schadens die Person ist, die ohne vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers eine solche Vervielfältigung eines geschützten Werks für ihren privaten Gebrauch vornimmt, so dass grundsätzlich diese Person verpflichtet ist, den mit der Vervielfältigung verbundenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile Padawan, Randnr. 45, und Stichting de Thuiskopie, Randnr. 26).

    Im Rahmen einer solchen Regelung haben die über diese Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (Urteile Padawan, Randnr. 46, und Stichting de Thuiskopie, Randnr. 27).

    Es besteht also unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf diese Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und deren Verwendung zur Anfertigung von Privatkopien, so dass die unterschiedslose Anwendung dieser Abgabe auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, auch wenn sie von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 steht (Urteil Padawan, Randnrn.

    In Bezug auf Finanzierungsregelungen, die mit der durch § 42b UrhG geschaffenen vergleichbar sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es, wenn das zur Vervielfältigung geeignete Trägermaterial natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen worden ist, nicht des Nachweises bedarf, dass sie mit Hilfe dieses Materials tatsächlich Privatkopien angefertigt und somit den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts tatsächlich einen Nachteil zugefügt haben, da bei diesen natürlichen Personen rechtmäßig vermutet wird, dass sie die Überlassung vollständig ausschöpfen, d. h., es wird davon ausgegangen, dass sie sämtliche mit dem Trägermaterial verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion, nutzen (Urteil Padawan, Randnrn.

    Allein die Eignung des Trägermaterials zur Anfertigung von Kopien reicht nämlich aus, um die Anwendung der Abgabe für Privatkopien zu rechtfertigen, sofern dieses Trägermaterial natürlichen Personen als privaten Nutzern überlassen worden ist (Urteil Padawan, Randnr. 56).

    Aus diesem Blickwinkel ist der gerechte Ausgleich als Gegenleistung für den ihnen entstandenen Schaden zu sehen und muss somit zwingend auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens berechnet werden, der ihnen durch die Schaffung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist (Urteil Padawan, Randnrn.

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-521/11
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich hinsichtlich des Anspruchs auf gerechten Ausgleich, der den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts im Rahmen der Privatkopieausnahme geschuldet wird, aus keiner Bestimmung der Richtlinie 2001/29 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit eines Verzichts der Anspruchsberechtigten ins Auge gefasst hätte (Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C-277/10, Randnr. 105).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-36/05

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-521/11
    In Ermangelung hinreichend genauer unionsrechtlicher Kriterien in einer Richtlinie, anhand deren die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen bestimmt werden könnten, ist es nämlich Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnächsten Kriterien festzulegen, um innerhalb der durch das Unionsrecht und insbesondere durch die betreffende Richtlinie gezogenen Grenzen deren Beachtung zu gewährleisten (vgl., in Bezug auf die Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [ABl. L 346, S. 61], Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C-36/05, Slg. 2006, I-10313, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Reprographieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG oder der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (zur Reprographieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 62 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; zur Privatkopieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 19 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 19 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs zwar nicht unmittelbar erhalten; es ist zulässig, dass ihnen ein Teil der dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöse mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen ausbezahlt wird (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 46 bis 55 - Amazon/Austro-Mechana).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum).

    Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro-Mechana).

    Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Amazon/Austro-Mechana).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

    21 - Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 42), Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 47), ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 55) sowie Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21).

    40 - Vgl. Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 42) sowie Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 47).

    41 - Vgl. 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 37), Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 20) sowie Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 20).

    42 - Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 21 und 22).

    43 - Vgl. zur Ausnahme für Privatkopien Urteile Stichting de Thuiskopie (C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23) sowie Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 20); zur Ausnahme für Reprografie Urteil VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 74).

    44 - Vgl. Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 44 und 45), Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 23) sowie ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 51).

    45 - Vgl. Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46), Stichting de Thuiskopie (C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 27), Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24) sowie Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23).

    47 - Vgl. zur Ausnahme für Privatkopien Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46 und 50), Stichting de Thuiskopie (C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 27 und 29), Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24) sowie Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23 und 43); zur Ausnahme für Reprografie Urteil VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 76).

    48 - Vgl. zur Ausnahme für Privatkopien Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46 und 49), Stichting de Thuiskopie (C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 27 und 28), Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24 und 25) sowie ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 52), zur Ausnahme für Reprografie Urteil VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 76 und 77).

    49 - Vgl. zur Ausnahme für Privatkopien Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 28 und 33).

    50 - Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 30 bis 34).

    51 - Vgl. entsprechend zur Zurverfügungstellung von zur Vervielfältigung von geschützten Werken als Privatkopien geeignetem Trägermaterial an natürliche Personen Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 54 bis 56), Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 41 und 42) sowie Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 24 und 25).

    52 - Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 21 und 22).

    56 - Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 30 bis 32).

    61 - Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 49, 50 und 53).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum).

    Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro-Mechana).

    Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Amazon/Austro-Mechana).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Insoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Kopien für den privaten Gebrauch (im Folgenden: Privatkopieausnahme) in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach dieser Vorschrift verpflichtet sind, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (Urteile Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30, und Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 19).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 20).

    Da die Person, die ein Werk zu ihrem Privatgebrauch vervielfältigt, ohne die vorherige Erlaubnis des betreffenden Rechtsinhabers einzuholen, diesem Schaden zufügt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 23).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Privatkopievergütung zu leisten (Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 24).

    Außerdem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Privatkopievergütung unterschiedslos auch dann auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht unter den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalt fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31).

    Eine Regelung, die auf die Anwendung einer solchen Vergütung abzielt, steht nur dann mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Einklang, wenn ihre Einführung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist und wenn die Vergütungspflichtigen über einen Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung verfügen, wenn sie nicht geschuldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31).

    Eine Regelung über eine Privatkopievergütung kann insoweit insbesondere dadurch gerechtfertigt sein, dass es notwendig ist, der Unmöglichkeit, die Endnutzer identifizieren, oder den mit dieser Identifizierung verbundenen praktischen Schwierigkeiten oder anderen vergleichbaren Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

    Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass diese Vergütung jedenfalls nicht auf die Lieferung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 52, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 28).

    Darüber hinaus muss der Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung wirksam sein und darf keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der außerhalb des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalts gezahlten Vergütung mit sich bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

    Zweitens hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Umfang, die Wirksamkeit, die Verfügbarkeit, die Bekanntheit und die Einfachheit der Nutzung des Erstattungsanspruchs es erlauben, etwaige durch die Regelung der Privatkopievergütung geschaffene Ungleichgewichte auszugleichen, um festgestellten praktischen Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 36).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Zwar müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011- C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 47 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 - Copydan/Nokia).

    Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2014, 546 Rn. 52 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass er einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia).

    c) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union eine wirksame Verpflichtung der Hersteller und Importeure zur Zahlung des gerechten Ausgleichs mit der Folge seiner Weiterbelastung an den Endabnehmer davon abhängig gemacht hat, dass den Zahlungspflichtigen oder Endabnehmern für den Fall, dass die grundsätzlich vergütungspflichtigen Geräte und Speichermedien eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ein durchsetzbarer Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl bereits entrichteten Privatkopievergütung eingeräumt wird (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia), steht dies einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht entgegen.

    Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems allerdings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert haben und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2016 - C-110/15

    Nokia Italia u.a. - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und

    9 - Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 59), und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 37).

    Vgl. ebenso Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 28).

    17 - Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 40), vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 31, 49 und 75), vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 47), und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50).

    20 - Urteil vom 11. Juli 2013 (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 43).

    21 - Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 45).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 15, 17 und 56), vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 26 und 39), und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 50).

    25 - Urteil vom 11. Juli 2013 (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 45).

    26 - Diese Annahme wird in den Urteilen vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 27), vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 52), und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 53), klar artikuliert.

    28 - Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 48), und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

    29- Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 52), und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 36).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    In diesem Zusammenhang dient dieser Ausgleich der Entschädigung der Rechtsinhaber und ist als Leistung im Gegenzug für den von ihnen erlittenen Schaden anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 40, vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 24, vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 47, vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auferlegt, dass dieser Staat verpflichtet ist, im Einklang mit seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs als Ersatz des Schadens zu gewährleisten, der den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entsteht, die im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 34 bis 36, 39 und 41, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 32 und 57 bis 59).

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung zwar dahin ausgelegt, dass grundsätzlich der Verursacher des dem Inhaber eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts entstandenen Schadens - also derjenige, der ein geschütztes Werk ohne vorherige Erlaubnis des Rechtsinhabers zum privaten Gebrauch vervielfältigt hat - verpflichtet ist, diesen Schaden wiedergutzumachen, indem er den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 23, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 51).

    Im Rahmen einer solchen Regelung haben die über diese Anlagen, Geräte und Medien verfügenden Personen die Privatkopievergütung zu leisten (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Belastung durch die Privatkopievergütung, da die besagte Regelung den Schuldnern der Vergütung erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die erbrachte Vervielfältigungsdienstleistung einfließen zu lassen, letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem "angemessenen Ausgleich", der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 28, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 25).

    So verhält es sich bei der Regelung, die von der Republik Österreich - die sich für die Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Privatkopieausnahme entschieden hat - eingeführt wurde und zu deren Prüfung der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515), Gelegenheit hatte.

    Im Rahmen der Regelung, die mit § 42b UrhG zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geschaffen wurde, werden diejenigen Personen mit der Privatkopievergütung belastet, die Trägermaterial, das zur Vervielfältigung dienen kann, von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr bringen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 26).

    Wie oben in Rn. 22 ausgeführt, erlaubt eine solche Regelung den Schuldnern der Vergütung grundsätzlich, deren Betrag in den Verkaufspreis des Trägermaterials einfließen zu lassen, so dass die Belastung durch die Vergütung, im Einklang mit dem Erfordernis des "angemessenen Ausgleichs", letztlich von dem diesen Preis zahlenden privaten Nutzer getragen wird, sofern es sich bei ihm um den Endempfänger handelt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 27).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Dies gilt nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abnehmern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 20 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana/Amazon II).

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 162/10

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OLG München, 17.10.2013 - 6 U 2492/12

    Pauschaler Verlegeranteil der VG Wort unzulässig

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08

    Teilweise Verwirkung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche durch Setzen eines

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 53/15

    Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Vervielfältigungen im Wege

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

  • LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/19

    Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15

    Einfluss einer Händlerabgabe für die Privatkopie in den Preis für die Überlassung

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08

    Ansprüche wegen Inverkehrbringens von Personalcomputern

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung:

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflichtigkeit von Speichermedien;

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20

    Eigennutzung

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11

    Urheberrecht, PC

  • LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1

    Beteiligung, Auslegung, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht, Leistungen,

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 106/15

    Urheberrechtsabgabe: Wirksamkeit einer rückwirkenden Festlegung von

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13

    Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner

  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

  • OLG München, 27.07.2023 - 29 U 7919/21

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, unangemessene Benachteiligung,

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 11/09

    Verfielfältigung, Speicherkarte

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 20/12

    Vergütungspflicht von Musik-Handys

  • OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13

    Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 106/15

    Urheberrechtliche Vergütung; Einfluss einer für die Privatkopie zu entrichtenden

  • OLG München, 16.09.2021 - 6 Sch 77/19

    Keine urheberrechtliche Vergütungspflicht von Online-Plattformbetreibern

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-470/14

    EGEDA u.a.

  • AG München, 23.01.2014 - 161 C 23107/12
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