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   EuGH, 11.07.2018 - C-15/17   

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EuGH, 11.07.2018 - C-15/17 (https://dejure.org/2018,19089)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - C-15/17 (https://dejure.org/2018,19089)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - C-15/17 (https://dejure.org/2018,19089)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bosphorus Queen Shipping

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Montego Bay - Art. 220 Abs. 6 - Durchsetzungsbefugnisse eines Küstenstaats - Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Bestimmungen des Völkerrechts - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2018. Bosphorus Queen Shipping Ltd Corp. gegen Rajavartiolaitos. Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus. Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Montego Bay - Art. 220 Abs. 6 - Durchsetzungsbefugnisse ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bosphorus Queen Shipping

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Montego Bay - Art. 220 Abs. 6 - Durchsetzungsbefugnisse eines Küstenstaats - Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Bestimmungen des Völkerrechts - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bosphorus Queen Shipping

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Montego Bay - Art. 220 Abs. 6 - Durchsetzungsbefugnisse eines Küstenstaats - Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Bestimmungen des Völkerrechts - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.07.1979 - 73/78
    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-15/17
    Marpol-Übereinkommen 73/78.

    Mit dem am 2. November 1973 in London unterzeichneten und durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 ergänzten Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden: Marpol-Übereinkommen 73/78) wurden Regeln zur Verhütung von und zum Schutz vor Meeresverschmutzung aufgestellt.

    Die Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl sind in der Anlage I zum Marpol-Übereinkommen 73/78 enthalten.

    (2) Die wesentlichen Normen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen stützen sich in allen Mitgliedstaaten auf das Marpol-Übereinkommen 73/78.

    (3) Da das Marpol-Übereinkommen 73/78 von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt wurde, ist eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

    Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts in dieser Rechtssache ist der Gerichtshof gehalten, über das Übereinkommen von Montego Bay, das Marpol-Übereinkommen 73/78 und das Übereinkommen über Maßnahmen auf Hoher See von 1969 zu befinden.

    Das Marpol-Übereinkommen 73/78, dem die Union nicht beigetreten ist, das aber alle ihre Mitgliedstaaten bindet, kann Folgen für die Auslegung sowohl des Übereinkommens von Montego Bay als auch der Bestimmungen des abgeleiteten Rechts haben, die wie die der Richtlinie 2005/35 in den Anwendungsbereich des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallen.

    Denn in Anbetracht des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben, der Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts ist, und des Art. 4 Abs. 3 EUV muss der Gerichtshof das Marpol-Übereinkommen 73/78 bei der Auslegung dieser Bestimmungen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 47 und 52).

    Zunächst bezieht sich Art. 220 Abs. 3 dieses Übereinkommens auf einen Verstoß gegen anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe oder gegen die solchen Regeln und Normen entsprechenden und ihnen Wirksamkeit verleihenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates, wobei solche Verstöße insbesondere im Marpol-Übereinkommen 73/78 definiert werden.

    Nach Regel 15 Abschnitt B in Teil C von Kapitel 3 der Anlage I des Marpol-Übereinkommens 73/78 sind nämlich die Voraussetzungen, unter denen kein Verstoß vorliegt, innerhalb von Sondergebieten strenger als beim Einleiten außerhalb von Sondergebieten.

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-15/17
    Ferner hat das Übereinkommen Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42 und 53), die im Rahmen des Möglichen im Einklang mit ihm auszulegen sind.

    Denn in Anbetracht des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben, der Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts ist, und des Art. 4 Abs. 3 EUV muss der Gerichtshof das Marpol-Übereinkommen 73/78 bei der Auslegung dieser Bestimmungen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 47 und 52).

    Eine solche Auslegung dieser Bestimmung wird durch das Ziel des Übereinkommens von Montego Bay bestätigt, das darin besteht, für alle Meeresräume einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Staaten als Küstenstaaten und ihren Interessen als Flaggenstaaten, die widerstreitend sein können, zu schaffen (Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 58).

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-15/17
    Daraus ergibt sich, dass es die Union nicht bindet und dass der Gerichtshof nicht dafür zuständig ist, es als solches im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 85).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-15/17
    Zur Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Montego Bay sind die in Art. 31 des Wiener Übereinkommens wiedergegebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts heranzuziehen, die die Unionsorgane binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Union nicht Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens ist und dieses sie daher nicht bindet, sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass dieses Übereinkommen im Rahmen der Auslegung von Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, die in seinen Anwendungsbereich fallen, berücksichtigt werden kann, wenn sämtliche Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind (Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/36, EU:C:2008:312, Rn. 47 bis 52, vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 45, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 45).

    Ferner hat es innerhalb dieser Rechtsordnung Vorrang vor den Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, so dass diese im Rahmen des Möglichen im Einklang mit seinen Bestimmungen auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 82, vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42 und 53, sowie vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).

    Mit dieser rechtlichen Regelung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den jeweiligen und potenziell widerstreitenden Interessen der Staaten als Küstenstaaten und als Flaggenstaaten geschaffen werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 58, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    34 Vgl. zu anderen internationalen Übereinkommen Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9), vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C402/05 P und C415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291), vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C366/10, EU:C:2011:864, Rn. 123), und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

    Im Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 67), heißt es: "Zur Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Montego Bay sind die in Art. 31 des Wiener Übereinkommens wiedergegebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts heranzuziehen, die die Unionsorgane binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind ... Aus ihnen ergibt sich, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist.".
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

    31 Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30), vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 46), und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).

    50 Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9), vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291), vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 123), und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

    Insoweit ergibt sich aus Art. 91 und Art. 94 Abs. 3 und 5 des Montego-Bay-Übereinkommens, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 85, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44), dass es Sache der Staaten ist, die Bedingungen festzulegen, zu denen sie den Schiffen das Recht einräumen, ihre Flagge zu führen, und die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Gewährung der Sicherheit auf See erforderlich sind, u. a. in Bezug auf den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

    Der Gerichtshof ist für die Auslegung derartiger Übereinkünfte zuständig (vgl. unlängst Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).

    Zum gewohnheitsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 45).

  • EuG, 07.03.2019 - T-716/14

    Die Entscheidungen der EFSA, mit denen der Zugang zu Studien über die Toxizität

    Dieses Übereinkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die im Rahmen des Möglichen im Einklang mit ihm auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

    93 Vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    19 Vgl. Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9), vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291), vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 123), vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44), und vom 3. September 2020, Mellifera/Kommission (C-784/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:630, Rn. 77), sowie speziell zum Übereinkommen von Aarhus Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50), vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 41), und vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    15 In diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, The International Association of Independent Tanker Owners u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42), und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping (C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18

    Gewährung einer Zollpräferenz wegen außergewöhnlicher Umstände trotz fehlender

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