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   EuGH, 11.07.2018 - C-154/17   

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https://dejure.org/2018,19085
EuGH, 11.07.2018 - C-154/17 (https://dejure.org/2018,19085)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - C-154/17 (https://dejure.org/2018,19085)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - C-154/17 (https://dejure.org/2018,19085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    E LATS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände - Begriff "Gebrauchtgegenstände" - Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände - Begriff "Gebrauchtgegenstände" - Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände - Begriff "Gebrauchtgegenstände" - Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine ...

  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung; zum Begriff auf "Gebrauchtgegenstände" nach Art. 311 MwStSystRL, die zerlegt und einzeln verwertet werden sollen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    E LATS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände - Begriff "Gebrauchtgegenstände" - Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine ...

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 311 Abs 1 Nr 1
    Lettland, Gebrauchtgegenstände, Edelmetalle, Edelsteine

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Edelmetall; Gebrauchtgegenstand; Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    E LATS

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände - Begriff "Gebrauchtgegenstände" - Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.01.2017 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-154/17
    In Bezug auf die ersten beiden Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff "Gebrauchtgegenstände" im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, nicht ausschließt, wenn sie von einem anderen Gegenstand stammen, dessen Bestandteile sie waren, und dass für die Einordnung als "Gebrauchtgegenstand" nur erforderlich ist, dass dem gebrauchten Gegenstand unverändert die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 31 und 32).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass, da sich die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerungsregelung bestimmt wurde, aus Aufzeichnungen ergeben muss, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 43), die Aufzeichnungen des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und die damit in Zusammenhang stehenden Rechnungen - abgesehen von Ausnahmefällen - objektive Informationen zu dem betreffenden Umsatz und den verkauften Gegenständen liefern können.

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-154/17
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, haben nämlich die in der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 41).

    Daher ist die Berücksichtigung von Faktoren wie der Absicht eines an dem Geschäft beteiligten Steuerpflichtigen, abgesehen von Ausnahmefällen, unvereinbar mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen dadurch zu erleichtern, dass auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abgestellt wird (Urteil vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-624/15

    Litdana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-154/17
    Im Hinblick auf die dritte Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zwar nicht als "Gebrauchtgegenstände" eingestuft werden können, diese Gegenstände aber im Unterschied zu Edelmetallen und Edelsteinen dennoch unter die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers fallen können, die eine von der allgemeinen Regelung der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana, C-624/15, EU:C:2017:389, Rn. 24).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die auf die Differenzbesteuerung anwendbaren Begriffsbestimmungen enthält und dass aus dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, dass das Ziel der Differenzbesteuerung ist, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu vermeiden (Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana, C-624/15, EU:C:2017:389, Rn. 25).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-154/17
    Was zweitens den Kontext betrifft, in dem Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Art. 311 den einzigen Artikel des Kapitels 4 Abschnitt 1 ("Begriffsbestimmungen") der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt, das den Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten gewidmet ist, wobei diese Sonderregelungen von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung abweichen und daher nur in dem für die Erreichung ihres Ziels notwendigen Maß angewandt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 35).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-154/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, insbesondere deren Entstehungsgeschichte (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-154/17
    Zwar hat der Unionsgesetzgeber somit den Mitgliedstaaten die Befugnis überlassen, den Begriff "Edelmetalle oder Edelsteine" zu definieren; eine solche Definitionsbefugnis ist jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur durch das Verbot begrenzt, der Formulierung der vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Ausnahme durch eine so weite Definition zuwiderzuhandeln, dass dem Begriff "Gebrauchtgegenstände" der Bedeutungsinhalt genommen würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 21, sowie vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 41), sondern auch durch die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziele und den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-154/17
    Zwar hat der Unionsgesetzgeber somit den Mitgliedstaaten die Befugnis überlassen, den Begriff "Edelmetalle oder Edelsteine" zu definieren; eine solche Definitionsbefugnis ist jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur durch das Verbot begrenzt, der Formulierung der vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Ausnahme durch eine so weite Definition zuwiderzuhandeln, dass dem Begriff "Gebrauchtgegenstände" der Bedeutungsinhalt genommen würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 21, sowie vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 41), sondern auch durch die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziele und den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42).
  • BFH, 12.05.2022 - V R 19/20

    Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Danach müssen die Aufzeichnungen des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und die damit in Zusammenhang stehenden Rechnungen --abgesehen von Ausnahmefällen-- objektive Informationen zu dem betreffenden Umsatz und den verkauften Gegenständen liefern können (vgl. EuGH-Urteil E LATS vom 11.07.2018 - C-154/17, EU:C:2018:560, Rz 38).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-330/17

    Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift der Union nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-365/22

    Belgischer Staat (TVA - Véhicules vendus pour pièces)

    Ein Fahrzeug, aus dem die Bestandteile, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, vom Käufer nicht entnommen werden, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet zu werden, bleibt nämlich nicht in seinem Wirtschaftszyklus und kann daher nicht in den Genuss der Differenzbesteuerung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 34).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, haben die in der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe nämlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während die Berücksichtigung der Absicht eines an einem Geschäft beteiligten Steuerpflichtigen, abgesehen von Ausnahmefällen, mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems unvereinbar ist, kann das vorlegende Gericht hingegen objektive Faktoren wie die Präsentation und den Zustand der Fahrzeuge, den Gegenstand des Vertrags, den Wert, zu dem die Fahrzeuge verkauft wurden, die Abrechnungsmethode oder auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Person, die die Fahrzeuge erworben hat, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Darüber hinaus haben die in der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe nach ständiger Rechtsprechung objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2022 - T-357/19

    Italien/ Kommission - EFRE - Regionalpolitik - Operationelle Programme, die unter

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, insbesondere deren Entstehungsgeschichte (vgl. Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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