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   EuGH, 11.07.2018 - C-629/16   

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https://dejure.org/2018,19066
EuGH, 11.07.2018 - C-629/16 (https://dejure.org/2018,19066)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - C-629/16 (https://dejure.org/2018,19066)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - C-629/16 (https://dejure.org/2018,19066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    CX

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Art. 9 - Zusatzprotokoll - Art. 41 und 42 - Freier Dienstleistungsverkehr - Stillhalteklausel - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Art. 9 - Zusatzprotokoll - Art. 41 und 42 - Freier Dienstleistungsverkehr - Stillhalteklausel - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Art. 9 - Zusatzprotokoll - Art. 41 und 42 - Freier Dienstleistungsverkehr - Stillhalteklausel - ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CX

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Art. 9 - Zusatzprotokoll - Art. 41 und 42 - Freier Dienstleistungsverkehr - Stillhalteklausel - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CX

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Art. 9 - Zusatzprotokoll - Art. 41 und 42 - Freier Dienstleistungsverkehr - Stillhalteklausel - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-629/16
    Das bedeutet, dass die auf diesem Gebiet zu erlassenden Vorschriften nicht notwendig denen entsprechen, die aufgrund des AEU-Vertrags gelten, und dass die Ausdehnung der den Verkehr betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf die Republik Türkei nicht zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 96 und 97).

    Gleichwohl hat Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls unmittelbare Wirkung und kann daher vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden, um damit die Anwendung entgegenstehender Normen des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung enthält eine Stillhalteklausel, die die Mitgliedstaaten der Union verpflichtet, die Einführung neuer Maßnahmen zu unterlassen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58, 59 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, EU:C:2009:101, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 26), für die Republik Österreich also am 1. Januar 1995.

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, gilt diese Pflicht auch im Bereich der Beförderungsdienstleistungen (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 92 und 93).

    Um feststellen zu können, ob diese Stillhalteverpflichtung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, ist zu prüfen, ob diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs beinhaltet und, falls das zu bejahen ist, ob es sich um eine neue Beschränkung handelt (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 110).

    In Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs beinhaltet, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die die Ausübung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer Genehmigung abhängig macht, eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verankerten elementaren Grundsatzes darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Frage angeht, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine neue Beschränkung darstellt, was die österreichische Regierung bestreitet, ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, die allein für die Auslegung nationalen Rechts zuständig sind, festzustellen, ob diese Regelung in dem Sinne neu ist, dass sie die Situation türkischer Unternehmer gegenüber jener Situation erschwert, die sich aus den in Österreich für sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls für diesen Mitgliedstaat, also dem 1. Januar 1995, geltenden Vorschriften ergab (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 116).

  • EuGH, 13.07.1989 - 4/88

    Lambregts Transportbedrijf / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-629/16
    Daraus folgt, dass die Beförderungsdienstleistungen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren streitigen nur im Rahmen der in diesen bilateralen Abkommen oder nationalen Regelungen festgelegten Kontingente erbracht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 1989, Lambregts Transportbedrijf, 4/88, EU:C:1989:320, Rn. 14).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-629/16
    Diese Bestimmung enthält eine Stillhalteklausel, die die Mitgliedstaaten der Union verpflichtet, die Einführung neuer Maßnahmen zu unterlassen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58, 59 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, EU:C:2009:101, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 26), für die Republik Österreich also am 1. Januar 1995.
  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-629/16
    Diese Bestimmung enthält eine Stillhalteklausel, die die Mitgliedstaaten der Union verpflichtet, die Einführung neuer Maßnahmen zu unterlassen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58, 59 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, EU:C:2009:101, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 26), für die Republik Österreich also am 1. Januar 1995.
  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-629/16
    Zur Bestimmung, ob eine nationale Rechtsvorschrift unter die eine oder die andere dieser Freiheiten fällt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteile vom 23. Januar 2014, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 40).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-65/16

    Die ungarische Kraftfahrzeugsteuer ist mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-629/16
    Dazu ist festzustellen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung von derjenigen unterscheidet, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 19. Oktober 2017, 1stanbul Lojistik (C-65/16, EU:C:2017:770), ergangen ist.
  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-629/16
    Diese Bestimmung enthält eine Stillhalteklausel, die die Mitgliedstaaten der Union verpflichtet, die Einführung neuer Maßnahmen zu unterlassen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58, 59 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, EU:C:2009:101, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 26), für die Republik Österreich also am 1. Januar 1995.
  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-629/16
    Zur Bestimmung, ob eine nationale Rechtsvorschrift unter die eine oder die andere dieser Freiheiten fällt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteile vom 23. Januar 2014, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 40).
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