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   EuGH, 11.07.2019 - C-180/18, C-286/18, C-287/18   

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EuGH, 11.07.2019 - C-180/18, C-286/18, C-287/18 (https://dejure.org/2019,19408)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2019 - C-180/18, C-286/18, C-287/18 (https://dejure.org/2019,19408)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - C-180/18, C-286/18, C-287/18 (https://dejure.org/2019,19408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrenergy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 3 Abs. 3 Buchst. a - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Erzeugung elektrischer Energie durch Fotovoltaikanlagen - Änderung einer Förderregelung - Grundsätze der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 3 Abs. 3 Buchst. a - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Erzeugung elektrischer Energie durch Fotovoltaikanlagen - Änderung einer Förderregelung - Grundsätze der ...

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 217
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-180/18
    Ferner ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie in dieser Weise Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einzuhalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit zählt (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037" Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende mit diesen Grundsätzen vereinbar ist, da der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, darauf beschränkt ist, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen können, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037" Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-180/18
    Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es um eine in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Regelung geht, muss das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der üblicherweise von dem Mitgliedstaat, der sie erlassen hat, benutzten Informationsmethoden und der Umstände des Einzelfalls umfassend und konkret beurteilen, ob das berechtigte Vertrauen der von diesen Rechtsvorschriften betroffenen Wirtschaftsbeteiligten gebührend beachtet worden ist (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 57).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-180/18
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386" Rn. 77).

    Das vorlegende Gericht kann zu diesem Zweck alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Rechtsvorschriften hervorgehen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386" Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Elektrischer Strom

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-180/18
    Sie verfügen daher hinsichtlich der Maßnahmen, die sie für geeignet halten, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie ergebenden verbindlichen nationalen Gesamtziele zu erfüllen, über einen Wertungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Elecdey Carcelen u. a., C-215/16, C-216/16, C-220/16 und C-221/16, EU:C:2017:705, Rn. 31 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-798/18

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a. -

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 28/2011 im Urteil Agrenergy und Fusignano Due(39) entschieden, dass die Rechtsvorschriften über das aufgrund dieses Dekrets erlassene Fünfte Energiekonto(40) "geeignet [waren], umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer von Anfang an darauf hinzuweisen, dass die für Fotovoltaikanlagen geltende Förderregelung von den nationalen Behörden möglicherweise angepasst oder sogar aufgehoben werden würde, um der Entwicklung bestimmter Umstände Rechnung zu tragen".

    Schließlich hat der Gerichtshof, wie bereits in Nr. 35 dieser Schlussanträge erwähnt, im Urteil Agrenergy und Fusignano Due(42) entschieden, dass die Mitgliedstaaten keineswegs verpflichtet sind, im Hinblick auf die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Förderregelungen nach der Richtlinie 2009/28 zu erlassen.

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due (C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Vgl. Urteile vom 10. September 2009, Plantanol (C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due (C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 31).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due (C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 11. Juli 2019 (C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 44).

    42 Urteil vom 11. Juli 2019 (C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 27).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-798/18

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a.

    Ein solcher Wertungsspielraum bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Förderregelungen zu erlassen, zu ändern oder zu streichen, sofern - u. a. - diese Ziele erreicht werden (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 27).

    Ferner ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie in dieser Weise Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einzuhalten haben, zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht kann zu diesem Zweck alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die u. a. aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Rechtsvorschriften hervorgehen (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann das gesetzesvertretende Dekret Nr. 28/2011 betrifft, mit dem das gesetzesvertretende Dekret Nr. 387/2003 aufgehoben wurde, hat der Gerichtshof im Wesentlichen bereits dieselbe Feststellung getroffen, indem er in Rn. 44 des Urteils vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due (C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605), entschieden hat, dass die aufgrund dieses Dekrets erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts geeignet waren, umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer von Anfang an darauf hinzuweisen, dass die für Fotovoltaikanlagen geltende Förderregelung von den nationalen Behörden möglicherweise angepasst oder sogar aufgehoben werden würde, um der Entwicklung bestimmter Umstände Rechnung zu tragen.

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Die Mitgliedstaaten haben allerdings, wenn sie in dieser Weise Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einzuhalten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 28).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

    Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 26.02.2019 - 10 K 793.17

    Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Zuteilungsperiode

    Eine Zuteilung unter Berücksichtigung der im Kreislauf innerhalb der Systemgrenze wieder zurückgeführten Menge des Rücklaufschrotts würde zu einer europarechtlich unzulässigen Doppelzählung führen (vgl. zum Verbot der doppelten Zählung von Emissionen und der doppelten Zuteilung von Zertifikaten: EuGH, Urteil vom 8. September 2016, C-180/18, Rn. 69).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin dient der Emissionshandel nicht in erster Linie dem Zweck, die Abwanderung von Industrien zu verhindern, sondern das Hauptziel der Richtlinie 2003/87/EG ist der Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen (vergleiche z.B. Urteil vom 8. September 2016, Rechtssache C-180/18, Rn. 73).

  • EGMR, 13.02.2024 - 6656/15

    SOL.IN.MUS. S.R.L. AND OTHERS v. ITALY

    On 11 July 2019, the Court of Justice of the European Union ("CJEU") decided on a referral for a preliminary ruling in another case which also concerned photovoltaic energy companies' access to the incentives provided for in the fourth Energy Tariff (see Agrenergy Srl and Fusignano Due Srl v. Ministero dello Sviluppo Economico, C-180/18, C-286/18 and C-287/18, ECLI:EU:C:2019:605).
  • VG Berlin, 26.02.2019 - 10 K 794.17

    Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Zuteilungsperiode

    Eine Zuteilung unter Berücksichtigung der im Kreislauf innerhalb der Systemgrenze wieder zurückgeführten Menge des Rücklaufschrotts würde zu einer europarechtlich unzulässigen Doppelzählung führen (vgl. zum Verbot der doppelten Zählung von Emissionen und der doppelten Zuteilung von Zertifikaten: EuGH, Urteil vom 8. September 2016, C-180/18, Rn. 69).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin dient der Emissionshandel nicht in erster Linie dem Zweck, die Abwanderung von Industrien zu verhindern, sondern das Hauptziel der Richtlinie 2003/87/EG ist der Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen (vergleiche z.B. Urteil vom 8. September 2016, Rechtssache C-180/18, Rn. 73).

  • EuG, 08.02.2023 - T-295/20

    Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das

    Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 53, und vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 81), vom 10. September 2009, Plantanol (C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 53), und vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due (C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 31).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-220/19

    Promociones Oliva Park

    Die Mitgliedstaaten verfügen daher hinsichtlich der Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang I vorgesehenen verbindlichen nationalen Gesamtziele zu erfüllen, über einen Wertungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Elecdey Carcelen u. a., C-215/16, C-216/16, C-220/16 und C-221/16, EU:C:2017:705, Rn. 31 und 32, sowie vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 27).
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