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   EuGH, 11.07.2019 - C-716/17   

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https://dejure.org/2019,19410
EuGH, 11.07.2019 - C-716/17 (https://dejure.org/2019,19410)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2019 - C-716/17 (https://dejure.org/2019,19410)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - C-716/17 (https://dejure.org/2019,19410)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkungen - Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens - Wohnsitzerfordernis - Zulässigkeit - Art. 45 AEUV - Unmittelbare Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Freizügigkeit der Arbeitnehmer â€" Beschränkungen â€" Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens â€" Wohnsitzerfordernis â€" Zulässigkeit â€" Art. 45 AEUV â€" Unmittelbare Wirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkungen - Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens - Wohnsitzerfordernis - Zulässigkeit - Art. 45 AEUV - Unmittelbare Wirkung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksames Wohnsitzerfordernis für Entschuldungsverfahren wegen Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3369
  • ZIP 2019, 2319
  • EuZW 2019, 703
  • NZA 2019, 1093
  • NZI 2019, 767
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-461/11

    Radziejewski

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-716/17
    Steht Art. 45 AEUV in seiner Auslegung im Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704), einer Gerichtsstandsregel wie der dänischen entgegen, die zum einen sicherstellen soll, dass das Gericht, das das Entschuldungsverfahren durchführt, Kenntnis der konkreten sozioökonomischen Verhältnisse hat, in denen der Schuldner und seine Familie leben und voraussichtlich weiterhin leben werden, und diese Kenntnis in seine Bewertung einbeziehen kann, und zum anderen, dass die Bewertung nach im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgen kann, die bestimmen, was während der Entschuldung als angemessen bescheidener Lebensstandard anzusehen ist?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Bewilligung einer Entschuldung an ein Wohnsitzerfordernis knüpft, ist geeignet, einen zahlungsunfähigen Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 31).

    Es ist insoweit legitim, dass ein Mitgliedstaat die finanzielle und persönliche Situation des Schuldners überprüfen möchte, bevor er ihm eine Maßnahme bewilligt, die auf die vollständige oder teilweise Entschuldung gerichtet ist (Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 46).

    Besteht das Mittel zur Erreichung dieses Ziels jedoch darin, ein Wohnsitzerfordernis festzulegen, das ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Entschuldungsantrags abstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Erfordernis geeignet ist, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 47).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-716/17
    Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 45 AEUV dem Einzelnen Rechte verleiht, die er gerichtlich geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteil vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, EU:C:2007:16, Rn. 67).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-716/17
    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist ein im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenes nationales Gericht als Organ eines Mitgliedstaats immer dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, verpflichtet, jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die einer unionsrechtlichen Bestimmung, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-716/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Regelung nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 76, sowie Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher und Naderhirn, C-634/15, EU:C:2016:510, Rn. 27).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-716/17
    In einem derartigen Fall muss aber ihre Anwendung zudem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 44).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-634/15

    Sokoll-Seebacher u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-716/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Regelung nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 76, sowie Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher und Naderhirn, C-634/15, EU:C:2016:510, Rn. 27).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-716/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Regelung nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 76, sowie Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher und Naderhirn, C-634/15, EU:C:2016:510, Rn. 27).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nationale Rechtsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 11. Juli 2019, A, C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Öffentliche Aufgabe; Entscheidungsspielraum; Gesetzgebungskompetenz; Kammer;

    Weil die Beklagte insbesondere mit ihren Aufgaben in den Bereichen der Standesförderung und Standesaufsicht (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 22.9.1983 - 271/82 -, NJW 1984, 2022, juris Rn. 18) auch dazu dient, an der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken, beschränkt die Pflichtmitgliedschaft, die nicht in diskriminierender Weise an die Staatsangehörigkeit anknüpft, die Grundfreiheiten in verhältnismäßiger Weise wegen eines "zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses" (vgl. EuGH, Urt. v. 22.9.1983 - 271/82 -, NJW 1984, 2022, juris Rn. 18; v. 30.11.1995 - C-55/94 -, NJW 1996, 93, juris Rn. 37; v. 11.7.2019 - C-716/17 -, juris Rn. 20; Martini, Die Pflegekammer, S. 208 f., S. 214).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 11. Juli 2019, A, C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich insoweit, dass nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteil vom 11. Juli 2019, A, C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

    111 Siehe Urteil vom 11. Juli 2019, A (C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 39).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-731/21

    Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Regelung allerdings nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 11. Juli 2019, A, C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 24).
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