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   EuGH, 11.09.2003 - C-77/02   

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https://dejure.org/2003,2249
EuGH, 11.09.2003 - C-77/02 (https://dejure.org/2003,2249)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - C-77/02 (https://dejure.org/2003,2249)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - C-77/02 (https://dejure.org/2003,2249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Steinicke

  • EU-Kommission PDF

    Erika Steinicke gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Möglichkeit für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, bei Erreichen eines bestimmten Alters eine Teilzeitarbeitsregelung in Anspruch zu nehmen - ...

  • EU-Kommission

    Erika Steinicke gegen Bundesanstalt für Arbeit

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit wegen des Ausschlusses einer Arbeitnehmerin von der Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen; Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit ; Nationale Voraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeit, in ...

  • Judicialis

    EGV Art. 141; ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entg... elts für Männer und Frauen Art. 1; ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen Art. 3; ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung Art. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung Art. 5; ; Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit § 4 Abs. 1; ; BBG vom 14. Juli 1953 in der am 31. März 1999 veröffentlichten Fassung § 72b Abs. 1 S. 1; ; BBG vom 14. Juli 1953 in der seit dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung § 72b Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Auslegung von Artikel 141 EG sowie folgender Richtlinien des Rates: 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1514
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    Hierzu ist in Anbetracht aller maßgeblichen Umstände und unter Prüfung der Frage, ob sich die mit den fraglichen Vorschriften verfolgten Ziele durch andere Mittel erreichen lassen, zu untersuchen, ob diese Ziele nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und ob diese Vorschriften ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind (in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 72, und Urteil Kutz-Bauer, Randnr. 51).

    Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile Hill und Stapleton, Randnr. 36, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 68, und Kutz-Bauer, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 74).

    Überdies ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 71, und Kutz-Bauer, Randnr. 56).

    Jedoch darf der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie der der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern ausgehöhlt wird (Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Kutz-Bauer, Randnr. 57).

  • EuGH, 17.06.1998 - C-243/95

    Hill und Stapleton

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    Unter Hinweis auf das Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95 (Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739) macht sie geltend, dass die Beseitigung der Diskriminierungen Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen haben müsse, da andernfalls das Ziel der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit für Männer und Frauen nicht erreicht würde.

    Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die Erwägungen der Kostenneutralität sowie des Geschäftsverteilungs- und Planungsaufwands, auf die die Bundesanstalt für Arbeit sich stütze, rein wirtschaftliche Gründe seien und daher keine hinreichende Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts darstellten (in diesem Sinne auch Urteil Hill und Stapleton, Randnr. 40).

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31, Hill und Stapleton, Randnr. 34, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, und Kutz-Bauer, Randnr. 50).

    Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile Hill und Stapleton, Randnr. 36, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 68, und Kutz-Bauer, Randnr. 52).

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    Solche Erwägungen stellten jedoch als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und könnten daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).

    Zu den Erwägungen, die die Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich der Kostenneutralität sowie des Geschäftsverteilungs- und Planungsaufwands im deutschen öffentlichen Dienst anstellt, ist daran zu erinnern, dass Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen können; sie stellen als solche aber kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteile Roks u. a., Randnr. 35, und Kutz-Bauer, Randnr. 59).

    Würde man im Übrigen anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (Urteile Roks u. a., Randnr. 36, und Kutz-Bauer, Randnr. 60).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-226/98

    Jørgensen

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31, Hill und Stapleton, Randnr. 34, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, und Kutz-Bauer, Randnr. 50).
  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31, Hill und Stapleton, Randnr. 34, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, und Kutz-Bauer, Randnr. 50).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    Der Umstand, dass der Zugang zu dieser Regelung für den betroffenen Arbeitnehmer finanzielle Auswirkungen haben kann, führt nicht dazu, dass diese Regelung in den Anwendungsbereich des Artikels 141 EG oder der Richtlinie 75/117 fällt, da diese Vorschriften auf dem engen Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Entgelts des Arbeitnehmers beruhen (in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 59, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-476/99, Lommers, Slg. 2002, I-2891, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31, Hill und Stapleton, Randnr. 34, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, und Kutz-Bauer, Randnr. 50).
  • EuGH, 19.03.2002 - C-476/99

    Lommers

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    Der Umstand, dass der Zugang zu dieser Regelung für den betroffenen Arbeitnehmer finanzielle Auswirkungen haben kann, führt nicht dazu, dass diese Regelung in den Anwendungsbereich des Artikels 141 EG oder der Richtlinie 75/117 fällt, da diese Vorschriften auf dem engen Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Entgelts des Arbeitnehmers beruhen (in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 59, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-476/99, Lommers, Slg. 2002, I-2891, Randnr. 28).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

    Auszug aus EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
    In beiden Fällen greift die Regelung in die Ausübung der Erwerbstätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ein, indem deren Arbeitszeit umgestaltet wird (siehe in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-187/00, Kutz-Bauer, Slg. 2003, I-0000 Randnr. 44).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    71 und 74, und vom 11. September 2003, Steinicke, C-77/02, Slg. 2003, I-9027, Randnrn.

    40 Jedoch kann der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, keine Beeinträchtigung der Rechte rechtfertigen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. Urteile Terhoeve, Randnr. 44, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Steinicke, Randnr. 63).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-77/02, Steinicke, Slg. 2003, I-9027, Randnr. 57).

    Insoweit ist anhand aller maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die mit den fraglichen Vorschriften verfolgten Ziele durch andere Mittel zu erreichen, zu prüfen, ob diese Ziele nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und ob die genannten Vorschriften als Mittel zur Erreichung bestimmter Ziele zu deren Verwirklichung beitragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Ritter-Kühn, Randnr. 15, und Steinicke, Randnr. 58).

    49 Aber auch wenn im Rahmen einer Vorabentscheidungsvorlage das nationale Gericht festzustellen hat, ob solche objektiven Gründe in dem ihm unterbreiteten konkreten Fall gegeben sind, so kann doch der Gerichtshof, der dem nationalen Gericht sachdienliche Antworten zu erteilen hat, anhand der Akten des Ausgangsverfahrens und der von ihm abgegebenen schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Erklärungen, Hinweise geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 13, und Steinicke, Randnr. 59).

    53 Darüber hinaus können zwar Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen; sie stellen aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher keine Diskriminierung eines der Geschlechter rechtfertigen (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35, und Steinicke, Randnr. 66).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    39 und 40, und entsprechend für die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer Urteile Megner und Scheffel, und vom 11. September 2003, Steinicke, C-77/02, Slg. 2003, I-9027, Randnrn.
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