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   EuGH, 11.09.2007 - C-17/06   

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https://dejure.org/2007,474
EuGH, 11.09.2007 - C-17/06 (https://dejure.org/2007,474)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2007 - C-17/06 (https://dejure.org/2007,474)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2007 - C-17/06 (https://dejure.org/2007,474)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Benutzung des Zeichens als ...

  • markenmagazin:recht

    Art. 5 RL 89/ 104/ EWG
    "Céline” - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen

  • Europäischer Gerichtshof

    Céline

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen - Benutzung des Zeichens als ...

  • EU-Kommission PDF

    Céline

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen - Benutzung des Zeichens als ...

  • EU-Kommission

    Céline

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Markenverletzung durch die Benutzung eines mit einer älteren Marke identischen Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung oder Firmenzeichen; Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Benutzung des Zeichens als ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Céline"

  • datenbank.nwb.de

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen - Benutzung des Zeichens als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Céline

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen - Benutzung des Zeichens als ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Firmenname verletzt Marke nicht

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Marke vs. Unternehmenskennzeichen- kein Markenschutz bei firmenmäßigem Gebrauch des Zeichens

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'Appel Nancy vom 9. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Céline SARL gegen Céline SA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d"Appel Nancy - Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11. Februar 1989, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 971
  • GRUR Int. 2007, 1007
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-17/06
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Arsenal Football Club, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, und Adam Opel) ergibt, kann der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens durch einen Dritten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur verbieten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.

    Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Robelco, C-23/01, Slg. 2002, I-10913, Randnr. 34, und Anheuser-Busch, Randnr. 64).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung nicht auf die Namen natürlicher Personen beschränkt ist (Urteil Anheuser-Busch, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Tatbestandsmerkmal der "den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" entsprechenden Benutzung, wie es in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie enthalten ist, der Sache nach der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwider zu handeln (Urteil Anheuser-Busch, Randnr. 82).

    Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, eine gewisse Bekanntheit genießt, die der Dritte beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ausnutzen könnte (Urteil Anheuser-Busch, Randnr. 83).

    Das vorlegende Gericht wird eine Gesamtwürdigung aller im Ausgangsverfahren relevanten Umstände vornehmen müssen, um konkret beurteilen zu können, ob der Céline SARL unlauterer Wettbewerb gegenüber der Céline SA vorgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Anheuser-Busch, Randnr. 84).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-17/06
    Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat anders ausfällt, ist es Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und insbesondere den dort verwendeten Begriff "benutzen" einheitlich auszulegen (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 45, und vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Arsenal Football Club, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, und Adam Opel) ergibt, kann der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens durch einen Dritten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur verbieten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.

    Das Zeichen wird also im geschäftlichen Verkehr benutzt (vgl. entsprechend Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 40, und Adam Opel, Randnr. 18).

    Hingegen liegt eine Benutzung "für Waren" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vor, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    In einem solchen Fall kann die Benutzung dieses Zeichens nämlich die Hauptfunktion der Marke gefährden, weil die Marke, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, die Gewähr bieten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnrn.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-17/06
    Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat anders ausfällt, ist es Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und insbesondere den dort verwendeten Begriff "benutzen" einheitlich auszulegen (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 45, und vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).

    Das Zeichen wird also im geschäftlichen Verkehr benutzt (vgl. entsprechend Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 40, und Adam Opel, Randnr. 18).

    Hingegen liegt eine Benutzung "für Waren" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vor, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht, unabhängig davon, worauf dieses bei der Darlegung seiner Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteil Adam Opel, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-17/06
    Aus der Systematik des Art. 5 der Richtlinie ergibt sich, dass die Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Abs. 1 und 2 dieses Artikels eine Benutzung zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen ist, während Abs. 5 dieses Artikels die "Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen" betrifft (Urteil vom 23. Februar 1999, BMW, C-63/97, Slg. 1999, I-905, Randnr. 38).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-23/01

    Robelco

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-17/06
    Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Robelco, C-23/01, Slg. 2002, I-10913, Randnr. 34, und Anheuser-Busch, Randnr. 64).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Céline, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 und 23 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 17 = WRP 2011, 1606 - Schaumstoff Lübke; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 29 = WRP 2012, 1392 - Pelikan; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 53 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP).

    Wie die in § 14 Abs. 3 MarkenG beispielhaft aufgeführten Verletzungshandlungen zeigen, erfordert eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen regelmäßig eine Verwendung des Zeichens in der Weise, dass eine nach außen erkennbare kennzeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 23 - Céline; BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 27 - Metrosex).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zur Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL - der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG umgesetzt wird - eine Benutzung zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen erforderlich, während Art. 5 Abs. 5 MarkenRL die Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline).

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