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   EuGH, 11.09.2007 - C-318/05   

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https://dejure.org/2007,1014
EuGH, 11.09.2007 - C-318/05 (https://dejure.org/2007,1014)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2007 - C-318/05 (https://dejure.org/2007,1014)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2007 - C-318/05 (https://dejure.org/2007,1014)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Unionsbürgerschaft , Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges bei Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit auf die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG); Unterricht an ...

  • Judicialis

    EG Art. 18; ; EG Art. 39; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen ist gemeinschaftswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld - Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei Besuch ausländischer Privatschulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Abzugsverbot von Schulgeldzahlungen im EU-Ausland

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schulgeld
    Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
    Begünstigte Schulen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 17. August 2005

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EG Art 18, EG Art 39, EG Art 43, EG Art 49
    Ausland; Schulgeld; Sonderausgabe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 18, 39, 43 und 49 EG - Nationale Einkommenssteuerregelung, die die Möglichkeit der steuermindernden Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen für einen Schulbesuch im Ausland ausnahmslos ausschließt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 357 (Ls.)
  • EuZW 2007, 616 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1953 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 56), entschieden, dass es jedem Mitgliedstaat freistehe, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren könne.

    Zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit durch die streitige nationale Regelung macht die deutsche Regierung unter Berufung auf das Urteil Bidar außerdem geltend, es sei legitim, dass ein Mitgliedstaat für die Gewährung einer Beihilfe oder einer steuerlichen Vergünstigung Kriterien festlege, mit denen sich verhindern lasse, dass diese Beihilfen oder Vergünstigungen unter ein Niveau abgesenkt werden müssten, das der Mitgliedstaat für erforderlich erachte (vgl. Randnrn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils).

    Nach Ansicht der deutschen Regierung sind die Ausführungen im Urteil Bidar zur Gewährung von Beihilfen zur Deckung der Unterhaltskosten von Studenten und zur Freizügigkeit der Unionsbürger vor dem allgemeinen Hintergrund zu sehen, dass bei beschränkten staatlichen Finanzmitteln die Ausweitung einer Steuerermäßigung notwendigerweise bedeute, dass die Höhe der individuell für den Einzelnen gewährten Steuerbegünstigung gesenkt werden müsste, um eine Aufkommensneutralität zu erreichen.

    Selbst wenn in Bezug auf eine steuerliche Begünstigung von Schulgeld die gleichen Überlegungen zuträfen, wie sie das Urteil Bidar enthält, wäre doch mit der Kommission festzustellen, dass das Ziel, das mit der Versagung der streitigen steuerlichen Vergünstigung für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten verfolgt wird, nämlich - entsprechend dem Gedankengang im Urteil Bidar - die Gewährleistung der Deckung der Kosten für den Betrieb von Privatschulen, ohne dass dadurch der Staat unangemessen belastet wird, durch mildere Mittel erreicht werden könnte.

    Sie hat sich insbesondere auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Bidar zur Auslegung von Art. 18 EG bezogen.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, und Pusa, Randnr. 19).

    Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    22 und 23, sowie vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, und Pusa, Randnr. 19).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    Aus den Urteilen vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, Slg. 1988, 5365, Randnr. 18), sowie vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17), ergebe sich, dass das entscheidende Merkmal für die Annahme einer entgeltlichen Dienstleistung sei, dass der Schüler oder jemand anders Gebühren bezahle, die einen wesentlichen Teil der Kosten des Unterrichts deckten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Tatsache, dass die Eltern Schulgeld zahlten, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen, für die Qualifizierung der ausgeübten Tätigkeit im Hinblick auf den Begriff der Dienstleistung unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnr. 19, sowie Wirth, Randnr. 15).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehörten und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, vom Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnrn. 17 und 18, sowie Wirth, Randnrn.

    Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, hat der Gerichtshof dagegen als Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG eingestuft, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteil Wirth, Randnr. 17).

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    Im Urteil vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 90), das medizinische Leistungen - und damit Dienstleistungen - betrifft, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Art. 49 EG auf den Fall einer im Vereinigten Königreich wohnenden Patientin anwendbar ist, deren Gesundheitszustand eine Krankenhausbehandlung erforderlich machte und die, nachdem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte, um dort gegen Entgelt die betreffende Behandlung zu erhalten, Kostenerstattung beim nationalen Gesundheitsdienst beantragte, obwohl im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems des Vereinigten Königreichs gleiche Sachleistungen kostenfrei erbracht wurden.

    Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

    Ebenso steht zwar fest, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen (Art. 149 Abs. 1 EG) und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung (Art. 150 Abs. 1 EG) unberührt lässt; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. entsprechend Urteil Watts, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteile Humbel und Edel, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 26, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 55, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 50 EG nämlich nicht, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a., 352/85, Slg. 1988, 2085, Randnr. 16, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 56, Smits und Peerbooms, Randnr. 57, sowie Skandia und Ramstedt, Randnr. 24).

    Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteile Humbel und Edel, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 26, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 55, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23).

    Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile Danner, Randnr. 28, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat auch in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine besondere Ausprägung erfahren (Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 15).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Portugal, Randnr. 15, und Kommission/Schweden, Randnr. 17).

    Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, und Kommission/Schweden, Randnr. 18).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat auch in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine besondere Ausprägung erfahren (Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 15).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Portugal, Randnr. 15, und Kommission/Schweden, Randnr. 17).

    Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, und Kommission/Schweden, Randnr. 18).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 28.04.1998 - C-118/96

    Safir

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

  • BFH, 10.10.2017 - X R 32/15

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die grundsätzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Inlandsschulen als europarechtswidrig angesehen (vgl. EuGH-Urteile Kommission/ Deutschland vom 11. September 2007 C-318/05, EU:C:2007:495, Slg. 2007, I-6957, Rz 139, und Schwarz und Gootjes-Schwarz vom 11. September 2007 C-76/05, EU:C:2007:492, Slg. 2007, I-6849, Rz 99).
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    23 bis 28 des vorliegenden Urteils beschrieben sind, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).

    Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 41, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 70).

    Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

    2 - Vgl. insbesondere Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, EU:C:1988:451), vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495), ferner Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 21. Februar 2008, Private Barnehagers/EFTA-Überwachungsbehörde (E-5/07, Report of the EFTA Court 2008, 61).

    27 - Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495).

    38 - In diesem Sinne - bezogen auf private Bildungseinrichtungen - Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).

    39 - In diesem Sinne - bezogen auf staatliche Bildungseinrichtungen - Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, EU:C:1988:451, Rn. 17 und 18), vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 15 und 16), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).

  • BFH, 20.06.2017 - X R 26/15

    Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem diese auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere dessen Urteile vom 11. September 2007 Schwarz/Gootjes-Schwarz, C-76/05 (EU:C:2007:492, Slg. 2007, I-6849) und Kommission/Deutschland, C-318/05 (EU:C:2007:495, Slg. 2007, I-6957) zur Unionsrechtswidrigkeit des Ausschlusses des Schulgeldabzugs für in der EU/im EWR belegene Privatschulen reagiert hat, umfasste noch nicht die Schulen, die lediglich auf die Abschlüsse vorbereiten (siehe BTDrucks 16/10189, S. 8 und 49).
  • BFH, 09.11.2011 - X R 24/09

    Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten

    Im Lichte der EuGH-Urteile in Slg. 2007 I-6849 und vom 11. September 2007 Rs. C-318/05 --Kommission/Deutschland-- (Slg. 2007, I-6957) ist die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. wegen des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts jedoch normerhaltend europarechtskonform auszulegen (Senatsurteil in BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Darüber hinaus steht Art. 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 81, vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, Slg. 2007, I-12231, Randnr. 52, sowie vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Aufnahmemitgliedstaat ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (vgl. entsprechend zur Behandlung in dem Mitgliedstaat, dem der Unionsbürger angehört, Urteile Pusa, Randnr. 18, Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 88, sowie vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 127).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

    Außerdem verstoße § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht, wie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. September 2007 Rs. C-76/05 --Schwarz und Gootjes-Schwarz-- (Slg. 2007, I-6849) und Rs. C-318/05 --Kommission/ Deutschland-- (Slg. 2007, I-6957) zu entnehmen sei.

    Auch aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in Slg. 2007, I-6849 sowie Slg. 2007, I-6957 sei der Sonderausgabenabzug für angezeigte Ergänzungsschulen im Freistaat Bayern zuzulassen.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • BFH, 14.04.2009 - II B 92/08

    Rüge eines Verfahrensmangels - Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht -

  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07

    UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 1 K 1285/08

    Keine Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 11.06.2009 - C-157/08

    Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

  • FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13

    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf

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