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   EuGH, 11.09.2008 - C-274/07   

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https://dejure.org/2008,24577
EuGH, 11.09.2008 - C-274/07 (https://dejure.org/2008,24577)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2008 - C-274/07 (https://dejure.org/2008,24577)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2008 - C-274/07 (https://dejure.org/2008,24577)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Litauen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Litauen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort

  • EU-Kommission

    Kommission / Litauen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung der Republik Litauen wegen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 EG-Richtlinie Nr. 2002/22 (RL 2002/22/EG) durch Nichtsicherstellung von Weiterleitungen des Anruferstandortes bei Notrufwahl; Eingrenzung des Gegenstandes einer ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2002/22/EG Art. 26 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Litauen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Litauen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-274/07
    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 18, und vom 9. Februar 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-305/03, Slg. 2006, I-1213, Randnr. 22).

    Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 19, und vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 26).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-274/07
    Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. auch Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, Slg. 2006, I-7471, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 19, und vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-34/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fanglizenzen

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-274/07
    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens stellt eine durch den EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, Kommission/Niederlande, C-34/04, Slg. 2007, I-1387, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-305/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-274/07
    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 18, und vom 9. Februar 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-305/03, Slg. 2006, I-1213, Randnr. 22).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Insbesondere muss die Klageschrift auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil Kommission/Irland, C-50/09, EU:C:2011:109, Rn. 93), die ihrerseits eine zusammenhängende und detaillierte Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Litauen, C-274/07, EU:C:2008:497, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens stellt eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen, C-274/07, Slg. 2008, I-7117, Randnrn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 18, vom 9. Februar 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-305/03, Slg. 2006, I-1213, Randnr. 22, und Kommission/Litauen, Randnr. 22).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-417/18

    Telekommunikationsunternehmen müssen den die Notrufe unter der Nummer 112

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 26 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2002/22, dem in ihrer aktuellen Fassung Art. 26 Abs. 5 entspricht, den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit eine Erfolgspflicht auferlegt, die sich nicht auf die Einrichtung eines angemessenen Rechtsrahmens beschränkt, sondern verlangt, dass die Informationen zum Standort aller Anrufer der Nummer 112 tatsächlich den Notdiensten übermittelt werden (Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen, C-274/07, EU:C:2008:497, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-512/08

    Kommission / Frankreich - Freier Dienstleistungsverkehr - Ungerechtfertigte

    22 - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, Slg. 1999, I-5585, Randnr. 19), vom 15. Februar 2007, Kommission/Niederlande (C-34/04, Slg. 2007, I-1387, Randnr. 49), und, aus jüngerer Zeit, vom 11. September 2008, Kommission/Litauen (C-274/07, Slg. 2008, I-7117, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    21 - Urteil vom 11. Juli 1984, Kommission/Italien (51/83, Slg. 1984, 2793, Randnr. 4) und kürzlich: Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen (C-274/07, Slg. 2008, I-7117, Randnr. 20).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-569/10

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Insbesondere muss die Klageschrift auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, Slg. 2011, I-873, Randnr. 93), die eine zusammenhängende und detaillierte Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen, C-274/07, Slg. 2008, I-7117, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a.

    22 - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen (C-274/07, EU:C:2008:497, Rn. 50).
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