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   EuGH, 11.09.2012 - C-43/10   

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https://dejure.org/2012,25754
EuGH, 11.09.2012 - C-43/10 (https://dejure.org/2012,25754)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2012 - C-43/10 (https://dejure.org/2012,25754)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2012 - C-43/10 (https://dejure.org/2012,25754)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 85/337/EWG, 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2001/42/EG - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Umleitung eines Flusses - Begriff der 'Frist' für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 85/337/EWG, 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2001/42/EG - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Umleitung eines Flusses - Begriff der "Frist" für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten

  • EU-Kommission

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a.

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit nationaler Regelungen hinsichtlich der Umleitung von Wasser aus einem Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet oder aus einer Flussgebietseinheit in eine andere; Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung wasserrechtlicher Bewirtschaftungspläne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltschutz bei teilweiser Umleitung eines Flusses; Frist zur Erstellung von Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten im Rahmen gemeinschaftlicher Wasserpolitik; Vorabentscheidungsersuchen des griechischen Symvoulio tis Epikrateias

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche Interessen, die grundsätzlich die Umleitung eines Flusses rechtfertigen können

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Umleitung eines Flusses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung können grundsätzlich die Umleitung eines Flusses rechtfertigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Griechenland: Umleitung eines Flusses für Bewässerung und bessere Trinkwasserversorgung zulässig - Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu beanstanden

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kohlekraftwerke im Lichte der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 25. Januar 2010 - Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., Elliniki Etairia gia tin Prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias u. a., Pankosmio tameio gia ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Symvoulio tis Epikrateias - Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABL. L 327, S. 1) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 18
  • DÖV 2012, 892
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie 85/337 für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 36, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, Randnr. 30).

    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 37, und Solvay u. a., Randnr. 31).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, Boxus u. a., Randnr. 38, und Solvay u. a., Randnr. 32).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Der Gesetzgebungsakt muss damit erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 40, und Solvay u. a., Randnr. 34).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, Boxus u. a., Randnr. 41, und Solvay u. a., Randnr. 35).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, Boxus u. a., Randnr. 42, und Solvay u. a., Randnr. 36).

    Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 43, und Solvay u. a., Randnr. 37).

    Ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, die in Randnr. 79 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, kann jedoch nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 betrachtet werden und genügt somit nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 45, und Solvay u. a., Randnr. 39).

    Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 85 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 46, und Solvay u. a., Randnr. 40).

    Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 47, und Solvay u. a., Randnr. 41).

    Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnr. 83, und Solvay u. a., Randnr. 74).

    Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 81, und Solvay u. a., Randnr. 72).

    Das Interesse, das im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, muss zugleich "öffentlich" und "überwiegend" sein, d. h., es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere, einschließlich der Vogelwelt, und Pflanzen abgewogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay u. a., Randnr. 75).

  • EuGH, 18.10.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie 85/337 für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 36, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, Randnr. 30).

    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 37, und Solvay u. a., Randnr. 31).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, Boxus u. a., Randnr. 38, und Solvay u. a., Randnr. 32).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Der Gesetzgebungsakt muss damit erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 40, und Solvay u. a., Randnr. 34).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, Boxus u. a., Randnr. 41, und Solvay u. a., Randnr. 35).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, Boxus u. a., Randnr. 42, und Solvay u. a., Randnr. 36).

    Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 43, und Solvay u. a., Randnr. 37).

    Ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, die in Randnr. 79 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, kann jedoch nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 betrachtet werden und genügt somit nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 45, und Solvay u. a., Randnr. 39).

    Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 85 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 46, und Solvay u. a., Randnr. 40).

    Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 47, und Solvay u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 sieht ein Prüfungsverfahren vor, das mittels einer vorherigen Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 34, und vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 56).

    Zu dem Begriff "Prüfung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist zu bemerken, dass die Richtlinie für die Durchführung einer solchen Prüfung keine bestimmte Methode vorschreibt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 57).

    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Prüfung in der Weise erfolgen muss, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Plan oder Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt, wobei die Behörden verpflichtet sind, die beantragte Genehmigung zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass keine derartigen Auswirkungen auftreten (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 58).

    Hinsichtlich der Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden die erforderliche Gewissheit erlangen können, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehen darf, mit der Maßgabe, dass sich die Behörden auf die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen müssen (vgl. Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 59 und 61, und Kommission/Italien, Randnr. 59).

    Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnr. 83, und Solvay u. a., Randnr. 74).

    Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 81, und Solvay u. a., Randnr. 72).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie 85/337 für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 36, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, Randnr. 30).

    Der Gesetzgebungsakt muss damit erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 40, und Solvay u. a., Randnr. 34).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, Boxus u. a., Randnr. 41, und Solvay u. a., Randnr. 35).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, Boxus u. a., Randnr. 42, und Solvay u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 37, und Solvay u. a., Randnr. 31).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, Boxus u. a., Randnr. 38, und Solvay u. a., Randnr. 32).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 40, und Solvay u. a., Randnr. 34).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, Boxus u. a., Randnr. 42, und Solvay u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    Dazu ist festzustellen, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als GGB ausgewählt wurden (vgl. Urteil vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, Slg. 2005, I-167, Randnr. 25).

    Abgesehen davon ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete auch vor Inkrafttreten der Entscheidung 2006/613 von dem Moment an schützen müssen, in dem sie sie nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorschlagen, die als GGB bestimmt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dragaggi u. a., Randnr. 26).

    Denn die Mitgliedstaaten sind nach dieser Richtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (vgl. Urteil Dragaggi u. a., Randnr. 30), und dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten, wie insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich verringern oder zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte (vgl. Urteile vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, Slg. 2006, I-8445, Randnr. 46, und vom 15. März 2012, Kommission/Zypern, C-340/10, Randnr. 44).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    Die vor dem Entscheidungsprozess vorzunehmende Umweltverträglichkeitsstudie impliziert nämlich eine materielle Prüfung der eingeholten Angaben und eine Überlegung der Frage, ob es zweckmäßig ist, sie gegebenenfalls um zusätzliche Daten zu ergänzen (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, Slg. 2011, I-873, Randnr. 40).

    7 der Richtlinie 92/43 bestimmt, dass Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie ab dem Datum für ihre Anwendung bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409 zum BSG erklärt wird, an die Stelle des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 tritt (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 173, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, Slg. 2011, I-11853, Randnr. 97).

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    Diese Unterlassenspflicht, die für alle nationalen Träger öffentlicher Gewalt gilt, ist dahin zu verstehen, dass sie den Erlass jeder allgemeinen und speziellen Maßnahme erfasst, die eine solche negative Wirkung entfalten kann (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45, und vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, Slg. 2011, I-4599, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Unterlassenspflicht gilt für die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 249 Abs. 3 EG auch während eines Übergangszeitraums, während dessen sie ihre nationalen Regelungen weiter anwenden dürfen, obwohl diese nicht in Einklang mit der betreffenden Richtlinie stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a., Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-340/10

    Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    Denn die Mitgliedstaaten sind nach dieser Richtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (vgl. Urteil Dragaggi u. a., Randnr. 30), und dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten, wie insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich verringern oder zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte (vgl. Urteile vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, Slg. 2006, I-8445, Randnr. 46, und vom 15. März 2012, Kommission/Zypern, C-340/10, Randnr. 44).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
    6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 sieht ein Prüfungsverfahren vor, das mittels einer vorherigen Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 34, und vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 56).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 22.03.2012 - C-567/10

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • EuGH, 19.04.2012 - C-297/11

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begriff des "besonderen

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113).

    Eine Prüfung, die den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genügt, ist jedoch in all den Fällen erforderlich, in denen entsprechend Art. 6 Abs. 4 ein mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets unvereinbares Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 114).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    So nimmt die Kommission, wie die Generalanwältin in Nr. 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in den Rn. 25 und 26 der Klageschrift ausdrücklich auf das zum Acheloosfluss ergangene Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C-43/10, EU:C:2012:560), Bezug, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 288 AEUV schon vor der Anwendbarkeit dieser Bestimmung daran gehindert waren, deren Ziele ernstlich zu gefährden.

    Um die Vereinbarkeit des Bescheids von 2007 mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60 zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen nach Art. 4 dieser Richtlinie als solche erst seit dem 22. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Ablaufs der den Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete eingeräumten Frist, unmittelbar anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 51 bis 56).

    Diese Unterlassenspflicht, die für alle nationalen Träger öffentlicher Gewalt gilt, ist dahin zu verstehen, dass sie den Erlass jeder allgemeinen und speziellen Maßnahme erfasst, die eine solche negative Wirkung entfalten kann (Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das streitige Vorhaben bei Ausstellung des Bescheids von 2007 nicht unter Art. 4 der Richtlinie 2000/60 fiel, durfte folglich die Republik Österreich auch vor Ablauf der den Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete eingeräumten Frist keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet waren, die Erreichung des in diesem Art. 4 vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 60).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vorhaben, wenn es negative Auswirkungen im Sinne von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie für das Gewässer entfalten könnte, zumindest dann genehmigt werden kann, wenn die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind (Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67 und 69).

    Um festzustellen, ob der Bescheid von 2007 unter Wahrung der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Anforderungen ausgestellt worden ist, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob erstens alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen des streitigen Vorhabens auf den Zustand des betroffenen Wasserkörpers zu mindern, ob zweitens die Gründe für dieses Vorhaben im Einzelnen dargelegt wurden, ob drittens das Vorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse ist und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, und ob viertens die nutzbringenden Ziele, denen das Vorhaben dienen soll, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Der Schutz des unteren Grundwasserleiters ist für die Trinkwasserversorgung der Stadt Halle unverzichtbar und die Veränderung der Grundwasserströme nicht hinnehmbar (zum Schutz der Trinkwasserversorgung als Erwägung im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2012 - Rs. C-43/10 - NuR 2012, 775 Rn. 126 f.).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Hinsichtlich der Frage, ob das Ziel, die Stromversorgungssicherheit eines Mitgliedstaats zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse, das die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, zugleich "öffentlich" und "überwiegend" sein muss, d. h., es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abgewogen werden kann (Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 121).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Jedoch darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Für die Verträglichkeitsprüfung ist jedoch keine bestimmte Methode normativ vorgeschrieben (EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633).

    Da sich der Umfang und die Methode der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potenziellen Betroffenheit durch das Vorhaben richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -BVerwGE 131, 274; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558), kann aber in besonderen Einzelfällen auf eine zeitnahe Bestandserhebung verzichtet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn zu dem Gebiet bereits hinreichend aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen und die Aktualität dieser Informationen und Erkenntnisse sichergestellt ist (EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 und Urt. v. 14.4.2010 - jeweils a.a.O.).

    Mängel der Abweichungsentscheidung und damit auch eine fehlende Abwägung können - auch prozessbegleitend - gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 -BVerwGE 116, 254 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG; ebenso EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Eine Verträglichkeitsprüfung ist aber nicht "angemessen" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie, wenn aktualisierte Daten zu den Lebensräumen und geschützten Arten fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 115).

    Als Fünftes ist, soweit die Republik Polen bestimmte Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung mit Gründen der öffentlichen Sicherheit oder dem Erfordernis, aus wirtschaftlichen und/oder sozialen Gründen die Ressourcen des Waldes zu nutzen, rechtfertigt und sich so auf Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie berufen sollte, festzustellen, dass es Hauptziel dieser Richtlinie ist, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen, so dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt in bestimmten Fällen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 137).

  • OVG Hamburg, 18.01.2013 - 5 E 11/08

    Verfahren um das Steinkohlekraftwerk Moorburg

    In diesem Sinn sei auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2012 (C-43/10) zu Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie zu verstehen.

    Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2012, C-43/10 (NVwZ-RR 2013, 18) lässt sich nicht ohne weiteres für die eine oder andere Auffassung in Anspruch nehmen, wie sich insbesondere aus den Ausführungen in Rn. 56 ff. ergibt.

  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

    Die Anwendung dieser Ausnahme setzt voraus, dass die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67, und vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 65 und 66).

    Um festzustellen, ob bei der Bewilligung eines Vorhabens die Richtlinie 2000/60 eingehalten wurde, kann ein Gericht überprüfen, ob die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen beachtet hat, indem es prüft, ob erstens alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen der entsprechenden Tätigkeiten auf den Zustand des betroffenen Wasserkörpers zu mindern, ob zweitens die Gründe für diese Tätigkeiten im Einzelnen dargelegt wurden, ob drittens diese Tätigkeiten von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der Umsetzung dieser Tätigkeiten für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, und ob viertens die nutzbringenden Ziele, denen das Vorhaben dienen soll, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie

    Das Urteil Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (EU:C:2012:560) scheint mir insoweit sehr aufschlussreich.

    Vgl. Urteil Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 57 und 58).

    45 - Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verbindung zwischen den geeigneten Erhaltungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der WRRL treffen müssen , und dem vorherigen Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans für das betreffende Einzugsgebiet besteht, vgl. Urteil Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (EU:C:2012:560, Rn. 49 bis 62).

    46 - Urteil Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (EU:C:2012:560, Rn. 57 und 58).

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. d. § 34 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL ist nur genügt, wenn sie auf der Grundlage aktueller und verlässlicher Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten (vgl. EuGH NVwZ-RR 2013, 18 Rn. 115) sämtliche Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens in den Blick nimmt (EuGH Slg. 2011, I-11 853 Rn. 99) und unter Einbezug der "besten wissenschaftlichen Erkenntnisse" (EuGH Slg. 2004, I-7405 Rn. 59, 61; Slg. 2006, I-10 183 Rn. 24; Slg. 2007, I-7495 Rn. 59) daraufhin überprüft, ob sie sich nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirken können (EuGH Slg. 2007, I-7495 Rn. 57 f.).
  • VGH Hessen, 12.05.2021 - 3 B 370/21

    FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Logistikcenters

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20

    Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Verletzung von Art. 4

  • BVerwG, 04.05.2020 - 4 CN 4.18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die

  • EuGH, 10.11.2016 - C-504/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zum

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

  • EuGH, 27.10.2016 - C-290/15

    D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 46/11

    Beteiligungsrecht einer kommunalen Gebietskörperschaft im Rahmen der Erteilung

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 34/11

    Erteilung des Einvernehmens zu dem Entwurf der Liste der Gebiete von

  • OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14

    Normenkontrollverfahren; Braunkohlenplan; Tagebau Nochten; Antragsbefugnis;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-504/14

    Kommission / Griechenland - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Naturschutz - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2016 - C-290/15

    D'Oultremont u.a. - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Plan und Programm -

  • VG Düsseldorf, 12.07.2017 - 28 L 2208/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage

  • VGH Bayern, 30.11.2023 - 14 NE 23.1503

    Zulassung der Tötung von Fischottern im Verordnungswege

  • VGH Bayern, 30.11.2023 - 14 NE 23.1658

    BayVGH setzt Verordnungen über die Tötung von Fischottern vorläufig außer Vollzug

  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2018 - C-441/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot verstoßen die von Polen in Bezug auf das

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14

    Abwasser; Wasserverband; Wasserverbandsumlage; Direkteinleiter;

  • VG Oldenburg, 09.03.2016 - 5 A 5053/12

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Hähnchenmastställen innerhalb eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

  • EuGH, 17.07.2014 - C-600/12

    Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.07.2013 - 3 M 111/13

    Immissionsschutzrecht - hier: Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2004/18 -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 21 B 119/23

    Durchführung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung vor Zulassung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-529/15

    Folk - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Betrieb einer Wasserkraftanlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-404/12

    Rat / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe -

  • VG Oldenburg, 09.03.2016 - 5 A 5019/12

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Hähnchenmastställen innerhalb eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-301/12

    Cascina Tre Pini - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-109/12

    Laboratoires Lyocentre - Arzneimittel - Medizinprodukt - CE-Kennzeichnung -

  • OVG Sachsen, 08.09.2020 - 4 B 28/20

    Naturschutzgebiet; Vogelschutzgebiet; strategische Umweltprüfung;

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 55.14

    Begünstigung eines seine Schadstofffracht ganz erheblich reduzierenden

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 28.14

    Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 43.14

    Ableiten des Abwassers durch den Abfallverursacher über die Kläranlage des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 26.14

    Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 27.14

    Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-510/13

    E.ON Földgáz Trade - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55 - Richtlinie 2009/73

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-340/13

    bpost - Postdienste - Richtlinie 97/67/EG - Verhältnis zwischen dem

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