Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2014 - C-204/12 bis C-208/12, C-204/12, C-205/12, C-206/12, C-207/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24625
EuGH, 11.09.2014 - C-204/12 bis C-208/12, C-204/12, C-205/12, C-206/12, C-207/12 (https://dejure.org/2014,24625)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-204/12 bis C-208/12, C-204/12, C-205/12, C-206/12, C-207/12 (https://dejure.org/2014,24625)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-204/12 bis C-208/12, C-204/12, C-205/12, C-206/12, C-207/12 (https://dejure.org/2014,24625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Essent Belgium

    Vorabentscheidungsersuchen - Regionale Förderregelung, nach der für Anlagen in der betreffenden Region, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, handelbare grüne Zertifikate vergeben werden - Pflicht der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erneuerbare Energien

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Essent Belgium

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van eerste aanleg te Brussel - Auslegung der Art. 18, 34 und 36 AEUV, der Art. 11 und 13 EWR, von Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    In diesem Antrag macht Essent im Wesentlichen geltend, dass den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden sollte, bestimmte in dem am 1. Juli 2014 verkündeten Urteil Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037) enthaltene Erwägungen zu erörtern.

    Die in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klarstellungen zeigen, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung unter Verwendung grüner Zertifikate entschieden haben, vorzuschreiben, die Förderung nach dieser Regelung auf grünen Strom zu erstrecken, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugt worden ist (vgl. entsprechend Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 53 und 54).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende tatsächlich geeignet ist, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zumindest mittelbar und potenziell zu behindern, und zwar aus mehreren Gründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 67 bis 75).

    Eine solche Regelung ist somit geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass auch in dieser Hinsicht eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine zumindest potenzielle Behinderung von Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demzufolge ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, die grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 28 EG unvereinbar ist, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, u. a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezweckt eine solche vermehrte Nutzung zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 30 EG unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist, was als Erstes den Umstand anbelangt, dass zur Erfüllung der Quotenverpflichtung nur die nach der genannten Regelung für den in der betreffenden Region erzeugten grünen Strom erteilten grünen Zertifikate verwendet werden können und nicht Herkunftsnachweise für grünen Strom, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, anzuerkennen, dass ein solcher Ausschluss, da auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt ist, an sich als erforderlich angesehen werden kann, um das im vorliegenden Fall verfolgte legitime Ziel zu erreichen, das darin besteht, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 92 bis 94).

    Erstens lässt sich der Umstand, dass eine Förderregelung so ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar die Erzeugung von grünem Strom und nicht dessen bloßen Verbrauch begünstigt, u. a. dadurch erklären, dass Strom nur aufgrund der Art seiner Herstellung als grün bezeichnet werden kann und dass somit die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundenen Umweltziele in erster Linie im Stadium der Erzeugung wirksam verfolgt werden können (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 95).

    Zweitens ist hinsichtlich der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderregelung nicht so ausgestaltet ist, dass sie auch die in anderen Mitgliedstaaten stattfindende Erzeugung von grünem Strom erfasst, insbesondere durch die Berücksichtigung der zu diesem Strom gehörenden Herkunftsnachweise, darauf hinzuweisen, dass die Ausgangslage, das Potenzial im Bereich der erneuerbaren Energie und der Energiemix in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 98).

    Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kosten der Förderregelungen entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können und zugleich das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 99).

    Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass allein dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen werden könnte, dass eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der grüne Zertifikate zum Einsatz kommen, auf den in der Region erzeugten grünen Strom beschränkt wird und für die Erfüllung der Quotenverpflichtung Herkunftsnachweise für Strom, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, nicht berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 104).

    Ein Mitgliedstaat, der eine solche Wahl trifft, überschreitet nicht den Wertungsspielraum, der ihm bei der Verfolgung des legitimen Ziels, die Erzeugung grünen Stroms zu steigern, verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 109 und 110).

    Der mit einer solchen Regelung für die Stromerzeuger im Allgemeinen, darunter u. a. jene, die sowohl Erzeuger als auch Versorger sind, verbundene Anreiz, mehr grünen Strom zu erzeugen, und folglich auch die Eignung dieser Regelung zur Erreichung des im vorliegenden Fall verfolgten legitimen Ziels dürfte außer Zweifel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 111 und 112).

    Allerdings ist drittens festzustellen, dass das ungestörte Funktionieren einer solchen Regelung im Wesentlichen das Bestehen von Marktmechanismen voraussetzt, die es den Wirtschaftsteilnehmern, die der Quotenverpflichtung unterliegen und die noch nicht über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen grünen Zertifikate verfügen, ermöglichen, sich auf wirksame Weise und unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 113).

    Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Schaffung eines echten Marktes für grüne Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage wirkungsvoll aufeinandertreffen und ein Gleichgewicht anstreben können, so dass es den betroffenen Versorgern tatsächlich ermöglicht wird, sich unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 114).

    Zwar kann die Verhängung einer solchen Geldbuße als notwendig erachtet werden, um zum einen die Erzeuger zur Steigerung ihrer Erzeugung grünen Stroms und zum anderen die einer Quotenverpflichtung unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer zum tatsächlichen Erwerb der erforderlichen grünen Zertifikate anzuhalten, doch dürfen zugleich die Berechnungsmodalitäten und der Betrag dieser Geldbuße nicht über das hinausgehen, was für derartige Anreizzwecke erforderlich ist, wobei insbesondere vermieden werden muss, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermäßig benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 116).

    Denn die Tatsache, dass eine solche Möglichkeit fortbesteht, erscheint geeignet, einen zusätzlichen Anreiz für die Erzeuger zu schaffen, ihre Erzeugung grünen Stroms zu steigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 118).

  • EuGH - C-207/12 (anhängig)

    Essent Belgium

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    mit Art. 34 AEUV und Art. 11 des EWR-Abkommens und/oder Art. 36 AEUV und Art. 13 des EWR-Abkommens zu vereinbaren (in den Rechtssachen C-207/12 und C-208/12 betrifft die Frage nur die Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens)?.

    Steht die in der ersten Frage angeführte nationale Regelung mit Art. 5 der Richtlinie 2001/77 in Einklang (in den Rechtssachen C-207/12 und C-208/12 wird diese zweite Frage nur gestellt, "soweit diese Bestimmung für den EWR von Bedeutung ist")?.

    Steht die in der ersten Frage angeführte nationale Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot u. a. nach Art. 18 AEUV (Rechtssachen C-204/12 bis C-206/12), Art. 4 des EWR-Abkommens (Rechtssachen C-207/12 und C-208/12) und Art. 3 der Richtlinie 2003/54 (in den Rechtssachen C-207/12 und C-208/12 betrifft die Frage diesen Art. 3 nur, "soweit diese Bestimmung für den EWR von Bedeutung ist") in Einklang?".

    Was zunächst einmal die vom vorlegenden Gericht in dem besonderen Zusammenhang der Rechtssachen C-207/12 und C-208/12 gestellte Frage angeht, inwieweit Art. 5 der Richtlinie 2001/77 für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Bedeutung ist, ist in Rn. 11 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass der Beschluss Nr. 102/2005, mit dem diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 1. September 2006 in Kraft getreten ist.

    Hinsichtlich Art. 3 der Richtlinie 2003/54 und was erstens die in den Rechtssachen C-207/12 und C-208/12 gestellte dritte Frage nach der Bedeutung dieser Vorschrift für den EWR anbelangt, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 14 des vorliegenden Urteils dargelegt, der Beschluss Nr. 146/2005, mit dem die Richtlinie in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    In diesem Sinne ist, wie u. a. in den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Richtlinie 2001/77 dargelegt wird, die zunehmende Nutzung solcher Energiequellen, die für die Union von hoher Priorität ist, ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto und einer schnelleren Erreichung von dessen Zielvorgaben benötigt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil IBV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 56).

    Wie u. a. in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 hervorgehoben wird, können nationale Mechanismen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom zur Verwirklichung der Ziele der Art. 6 EG und 174 Abs. 1 EG beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 59).

    Im Übrigen stellt, wie der Unionsgesetzgeber im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 ausgeführt hat, die Gewährleistung des ungestörten Funktionierens der Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen auf nationaler Ebene ein wichtiges Element zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 57).

  • EuGH - C-205/12 (anhängig)

    Essent Belgium

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    In der durch den Erlass der flämischen Regierung vom 8. Juli 2005 ( Belgisch Staatsblad , 17. Februar 2006, S. 8515, im Folgenden: Erlass vom 8. Juli 2005) geänderten Fassung, die für die Rechtssachen C-205/12 bis C-208/12 maßgeblich ist, enthielt der Erlass vom 5. März 2004 im Übrigen folgende Bestimmungen.

    Am 16. Juli 2010 reichte Essent bei der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel gegen diese vier Entscheidungen Klagen ein (Rechtssachen C-205/12 bis C-208/12).

    - die VREG aus Norwegen und den Niederlanden (Rechtssache C-204/12), Dänemark (Rechtssache C-205/12) und Dänemark/Schweden (Rechtssache C-206/12) stammende Herkunftsnachweise in Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen der flämischen Regierung zur Anerkennung der Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit der Vorlage dieser Zertifikate (Art. 25 des Elektrizitätsdekrets sowie i) in der Rechtssache C-204/12 Art. 15 § 1 des Erlasses vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 25. Februar 2005 geänderten Fassung und ii) in den Rechtssachen C-205/12 bis C-108/12 Art. 15c § 2 des Erlasses vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 8. Juli 2005 geänderten Fassung) nicht berücksichtigen kann oder will, wobei die VREG die Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit im konkreten Fall nicht geprüft hat;.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 28 EG, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 69).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    Insoweit ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht zu entscheiden, dem vorlegenden Gericht jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben kann, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C-2/10, EU:C:2011:502, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/05

    BVBA De Backer

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorlegenden Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die genauen Gründe angeben müssen, aus denen ihnen die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (vgl. u. a. Beschluss BVBA De Backer, C-234/05, EU:C:2005:662, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 28 EG, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 69).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
    Er hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. u. a. Urteil CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

  • EuGH, 20.06.2012 - C-204/12

    Essent Belgium

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Ferner hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Erwägungsgründe 10 und 11 sowie auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/77 entschieden, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung unter Verwendung grüner Zertifikate entschieden haben, vorzuschreiben, die Förderung nach dieser Regelung auf grünen Strom zu erstrecken, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17

    L.E.G.O. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Förderung der Nutzung von

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville (8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 96).

    41 Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 91), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 84).

    42 Vgl. Urteile vom 26. September 2013, 1BV & Cie (C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 56), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 92), und vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 und 88).

  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

    Der Gerichtshof hat demnach von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses nationale Gericht vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 24).
  • EuGH, 26.11.2014 - C-66/13

    Green Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung zur Förderung

    Im Übrigen geht aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/77 in Verbindung mit ihrem Anhang hervor, dass die Mitgliedstaaten u. a. nationale Richtziele für den künftigen Verbrauch von Grünstrom festlegen und dabei als Referenzwerte zum einen die "inländische Erzeugung" von Grünstrom im Jahr 1997 und zum anderen den prozentualen Anteil von Grünstrom am Bruttostromverbrauch in den Jahren 1997 und 2010 berücksichtigen müssen, wobei dieser Anteil auf der "inländischen Erzeugung" von Grünstrom dividiert durch den Bruttoinlandsstromverbrauch beruht (vgl. Urteil Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 67).

    Daraus folgt u. a., dass die nationalen Fördermechanismen zugunsten von Stromerzeugern im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/77, die insbesondere zur Erreichung der jeweiligen nationalen Richtziele durch die Mitgliedstaaten beitragen sollen, grundsätzlich zu einer Stärkung der inländischen Grünstromerzeugung führen müssen (Urteil Essent Belgium, EU:C:2014:2192, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    Vgl. aus jüngerer Zeit z. B. Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 95), vom 19. Juli 2012, A (C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 22), und vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91 Urteil vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 123 in Verbindung mit Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    6 Insbesondere in den Urteilen vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, im Folgenden: Urteil Ålands Vindkraft), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192), und vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, im Folgenden: Urteil Green Network).

    43 Urteile Ålands Vindkraft, Rn. 75, und vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 88).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    Daraus folgt, dass Art. 35 AEUV im vorliegenden Fall anwendbar ist, wobei der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die elektrische Energie in den Anwendungsbereich der Regelungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 1994, Almelo, C-393/92, EU:C:1994:171, Rn. 28, und vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 122).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-5/19

    Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia - Vorlage zur

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 304 O 20/15

    Energieversorgung: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers gegen ein

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 304 O 9/15

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers auf Entrichtung

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 158/15
  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12

    Alands Vindkraft - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 304 O 51/15

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers gegenüber einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20

    Pharma Expressz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

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