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   EuGH, 11.09.2014 - C-489/13   

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https://dejure.org/2014,24635
EuGH, 11.09.2014 - C-489/13 (https://dejure.org/2014,24635)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-489/13 (https://dejure.org/2014,24635)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-489/13 (https://dejure.org/2014,24635)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verest und Gerards

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Besteuerung der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat erzielten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt im ...

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung ausländischer Grundstücke im Wohnsitzstaat bei Anwendung der Progressionsklausel eines Doppelbesteuerungsabkommens; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van beroep te Antwerpen

  • Betriebs-Berater

    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnmitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Besteuerung der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat erzielten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt im ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 63 ; AEUV Art. 267
    Besteuerung ausländischer Grundstücke im Wohnsitzstaat bei Anwendung der Progressionsklausel eines Doppelbesteuerungsabkommens; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van beroep te Antwerpen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verest und Gerards

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) - Auslegung von Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) - Einkommensteuer - Nationale Regelung, nach der nicht vermietete, in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien besteuert werden - Besteuerung nach ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2389
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-489/13
    Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rn. 56).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die von ihr vorgesehene Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rn. 57).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-489/13
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (Urteil Imfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rn. 42).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-489/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann durch die Methode der Befreiung mit "Progressionsvorbehalt" sichergestellt werden, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die im Wohnmitgliedstaat steuerfrei sind, von diesem dennoch berücksichtigt werden, um die Progressionsregel bei der Berechnung des Betrags der Steuer auf die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 47).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-489/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche umfassen, die geeignet sind, die Einwohner eines Mitgliedstaats von Investitionen in Immobilien in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteil Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 44).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-489/13
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 12.04.2018 - C-110/17

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Angesichts der am 3. September 2013 erfolgten Befassung des Gerichtshofs mit einer zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage über die steuerliche Behandlung einer in Frankreich gelegenen Immobilie in Belgien, die zu dem Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards (C-489/13, EU:C:2014:2210), führte, setzte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren aus.

    Zudem bestätige das Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards (C-489/13, EU:C:2014:2210), dass nach den Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung von steuerfreien Einkünften für die Ermittlung des Einkommensteuersatzes für nicht von der Steuer befreite Einkünfte aufgrund einer Progressionsklausel als solche einen Nachteil für den Steuerpflichtigen darstellen könne, da sie zu einem höheren Steuersatz als dem für eine in Belgien gelegene Immobilie führe.

    Aus dem Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards (C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 20), ergebe sich jedoch, dass unterschiedliche Methoden zur Bewertung der Einkünfte aus Immobilien herangezogen werden könnten, sofern die Grundfreiheiten gewährleistet seien.

    Wie sich aus dem Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards (C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 23), ergebe, müsse das nationale Gericht, das für die Überprüfung, ob möglicherweise eine höhere Besteuerung vorliege, zuständig sei, eine Würdigung im Einzelfall vornehmen.

    Die Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, umfassen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Einwohner eines Mitgliedstaats von Investitionen in Immobilien in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie werden jedoch für die Anwendung der Progressionsregel bei der Berechnung der Steuer auf die übrigen steuerbaren Einkünfte des Steuerpflichtigen in Belgien berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 29 und 30).

    Damit eine nationale Steuerregelung wie die streitigen Vorschriften als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, ist es erforderlich, dass diese Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 73, vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 28, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).

    Das Ziel einer solchen Ausnahme mit "Progressionsvorbehalt" besteht darin, zu verhindern, dass die zu versteuernden Einkünfte eines Steuerpflichtigen, der Eigentümer einer im Ausland gelegenen Immobilie ist, in Belgien mit einem Steuersatz belegt wird, der niedriger ist als der Steuersatz, der für die Einkünfte Steuerpflichtiger gilt, die Eigentümer vergleichbarer Immobilien in Belgien sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 31).

    Im Licht dieses Ziels ist die Situation von Steuerpflichtigen, die eine Immobilie in Belgien erworben haben, mit der von Steuerpflichtigen vergleichbar, die eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder des EWR erworben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 32).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-241/20

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) -

    Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen [dürfen]" (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Methode erlaubt es, sicherzustellen, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die im Wohnsitzmitgliedstaat steuerfrei sind, von diesem dennoch berücksichtigt werden können, um die Progressionsregel bei der Berechnung des Betrags der Steuer auf die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits geurteilt, dass das Ziel einer solchen Regelung darin besteht, zu verhindern, dass im Wohnsitzmitgliedstaat die zu versteuernden Einkünfte eines Steuerpflichtigen, der Eigentümer einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie ist, mit einem Steuersatz belegt werden, der unter dem liegt, der für die Einkünfte von Steuerpflichtigen, die Eigentümer vergleichbarer Immobilien im Wohnsitzmitgliedstaat sind, gilt (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 31).

    Im Licht dieses Ziels ist daher die Situation von Steuerpflichtigen, die eine Immobilie im Wohnsitzmitgliedstaat erworben haben, mit der von Steuerpflichtigen vergleichbar, die eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 32).

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