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   EuGH, 11.10.1990 - C-196/89   

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https://dejure.org/1990,3043
EuGH, 11.10.1990 - C-196/89 (https://dejure.org/1990,3043)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - C-196/89 (https://dejure.org/1990,3043)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - C-196/89 (https://dejure.org/1990,3043)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Nespoli und Crippa

    Freier Warenverkehr - Nationale Regelung für Käse

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Nespoli und Crippa

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung für Käse, die die Einhaltung eines Mindestfettgehalts verlangt - Anwendung auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Käse - Unzulässigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

    Sollte dieses im weiteren Verlauf des Verfahrens die Klärung weiterer Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich halten, hat es den Gerichtshof erneut anzurufen (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 10, vom 9. Januar 1990 in der Rechtssache C-337/88, SAFA, Slg. 1990, I-1, Randnr. 20, und vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89, Nespoli und Crippa, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 23).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Was diese Anträge angeht, so hat das nationale Gericht in diesem Zusammenhang keine Frage vorgelegt; diese Anträge sind folglich nicht zu prüfen (siehe Urteile vom 15. Juni 1972 in der Rechtssache 5/72, Grassi, Slg. 1972, 443, Randnr. 3, und vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89, Nespoli und Crippa, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-44/94

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Fishermen's

    30 Vor der Beantwortung der dritten Frage ist zunächst festzustellen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 177 des Vertrages nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Vertrag zu entscheiden hat; er ist jedoch dafür zuständig, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen können, zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89, Nespoli und Crippa, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 8).
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