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   EuGH, 11.10.2001 - C-180/99   

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https://dejure.org/2001,27537
EuGH, 11.10.2001 - C-180/99 (https://dejure.org/2001,27537)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.2001 - C-180/99 (https://dejure.org/2001,27537)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - C-180/99 (https://dejure.org/2001,27537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Khalil

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Staatenlose und Flüchtlinge sowie deren Familienangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedsaates wohnen ; Unmittelbare Einreise aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat; Gewährung von Familienleistungen wie Kinder- und ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG; ; Verordnung Nr. 2001/83/EWG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 41
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    von Meriem Addou, vertreten durch Rechtsanwalt A. S. Iven (Rechtssache C-180/99), der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99) und L. Nordling (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, QC (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99), der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99) und J. Sack (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte,.

    Das Bundessozialgericht hat mit Beschlüssen vom 15. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1999 (C-95/99 bis C-98/99) und am 17. Mai 1999 (C-180/99), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Gültigkeit und Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-95/99 Khalil und ihr Ehemann sind aus dem Libanon stammende Palästinenser.

    Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 legten daraufhin beim Bundessozialgericht Revision ein.

    In den Rechtssachen C-95/99, C-97/99 und C-98/99:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juli 1999 sind die Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in Zweifel zieht, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht, obwohl diese Personen nach dem EG-Vertrag kein Recht auf Freizügigkeit besitzen.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage stellen könnte, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht.

    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oderFlüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte geltend machen können, wenn sie unmittelbar aus einem Drittland in diesen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind.

    Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 tragen vor, dass die Weigerung, bei einem Staatenlosen oder Flüchtling, der unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreise, Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht anzuerkennen, vor allem unter Berücksichtigung des Urteils Kulzer zu absurden Ergebnissen führen würde.

    Daher ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten, dass die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte nicht geltend machen können, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist.

    Angesichts der Antwort auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 braucht die dritte Frage in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99 nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 22.09.1992 - C-153/91

    Petit / Office national des pensions

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    Schweden und das Vereinigte Königreich tragen vor, dass die Verordnung Nr. 1408/71 und damit der in ihrem Artikel 3 Absatz 1 bekräftigte Gleichbehandlungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Fälle anwendbar seien, die keinerlei Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht aufwiesen (vgl. Urteile vom 22. September 1992 in der Rechtssache C-153/91, Petit, Slg. 1992, I-4973, Randnrn.

    Doch hat der Gerichtshof in der Folge ausgeführt, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere Urteile Petit, Randnr. 8, vom 2. Juli 1998 in den Rechtssachen C-225/95 bis C-227/95, Kapasakalis u. a., Slg. 1998, I-4239, Randnr. 22, und vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 26).

    Mit Bezug auf die soziale Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere ihr Artikel 3, nicht für Sachverhalte gelten, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteil Petit, Randnr. 10).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    Schweden führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sollten Artikel 51 EG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 neben dem Hauptziel, die Freizügigkeit herzustellen, Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für solche Arbeitnehmer koordinieren, die entweder kein Recht auf Freizügigkeit besäßen oder ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, deren Situation jedoch eine Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erfordere (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).

    Schließlich gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass ein solcher Zusammenhang mit der Freizügigkeit für die Anwendung dieser Verordnung nicht erforderlich sei (vgl. Urteil Kulzer).

    16 und 17, und Kulzer, Randnr. 31).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    8 bis 10, vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1974 - 35/74

    Mutualités chrétiennes / Rzepa

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    Das werde durch das Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 35/74 (Rzepa, Slg. 1974, 1241) bestätigt, in dem der Gerichtshof die Verordnung Nr. 3 auf einen Flüchtling angewandt habe.
  • EuGH, 12.11.1969 - 27/69

    Caisse de maladie des CFL u.a. / Compagnie d'assurances sur la vie und contre les

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Verordnung Nr. 3 entschieden hat (Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 27/69, Compagnie belge d'assurances générales sur la vie et contre les accidents, Slg. 1969, 405, Randnr. 4; vgl. auch Urteile Singer, 1275, und vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, 606), soll die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Arbeitnehmer im Sinne ihres Artikels 1 gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug befinden, sowie für deren Familienangehörige.
  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    Zu diesem Zweck stellt sie eine Gesamtheit von Vorschriften auf, die sich insbesondere auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsortes sowie auf die Aufrechterhaltung der Ansprüche gründen, die der Arbeitnehmer nach dem System oder den Systemen der sozialen Sicherheit, die für ihn gelten oder gegolten haben, erworben hat (vgl. Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75, Randnr. 11).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    Schweden führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sollten Artikel 51 EG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 neben dem Hauptziel, die Freizügigkeit herzustellen, Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für solche Arbeitnehmer koordinieren, die entweder kein Recht auf Freizügigkeit besäßen oder ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, deren Situation jedoch eine Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erfordere (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    Sofern dies der Fall sein sollte, müsse festgestellt werden, ob auf die Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99 das Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895) übertragen werden könne, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass das Gemeinschaftsrecht den Bezug von Familienleistungen nicht davon abhängig mache, welcher Familienangehörige nach den nationalen Vorschriften diese Leistungen beanspruchen könne.
  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-180/99
    Das ist auch der Fall, wenn die Situation eines Arbeitnehmers lediglich Bezüge zu einem Drittland und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-297/92, Baglieri, Slg. 1993, I-5211, Randnr. 18, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-45/93

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 20.10.1993 - C-297/92

    INPS / Baglieri

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 02.07.1998 - C-225/95

    Kapasakalis

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

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