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   EuGH, 11.10.2007 - C-443/06   

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https://dejure.org/2007,2736
EuGH, 11.10.2007 - C-443/06 (https://dejure.org/2007,2736)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - C-443/06 (https://dejure.org/2007,2736)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - C-443/06 (https://dejure.org/2007,2736)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Steuerbemessungsgrundlage - Diskriminierung - Kohärenz des Steuersystems

  • Europäischer Gerichtshof

    Hollmann

    Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Steuerbemessungsgrundlage - Diskriminierung - Kohärenz des Steuersystems

  • EU-Kommission PDF

    Hollmann

    Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Steuerbemessungsgrundlage - Diskriminierung - Kohärenz des Steuersystems

  • EU-Kommission

    Hollmann

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ungleiche Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Immobilie durch einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen und einem Geschäft gleicher Art durch einen Gebietsansässigen als europarechtswidrige Regelung; Beurteilung der ...

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 18; ; EG Art. 39; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Steuerbemessungsgrundlage - Diskriminierung - Kohärenz des Steuersystems; Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hollmann

    Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Steuerbemessungsgrundlage - Diskriminierung - Kohärenz des Steuersystems

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 27. Oktober 2006 - Erika Hollmann / Fazenda Pública

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - Auslegung der Artikel 12 EG, 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 EG - Besteuerung des durch die Veräußerung von Immobilien erzielten Wertzuwachses - Ausschluss von der für im Inland ansässige Personen vorgesehenen ...

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 234 EG zwar nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, weil deren Auslegung Sache der nationalen Gerichte ist, dass der Gerichtshof jedoch befugt bleibt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37, und vom 19. April 2007, Asociación Nacional de Empresas Forestales, C-295/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile Asociación Nacional de Empresas Forestales, Randnr. 30, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 44).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Vorab ist daran zu erinnern, dass zum einen nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 15, und vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 21).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Manninen, Randnrn.

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann aber nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann aber nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Der EG-Vertrag sieht aber insbesondere in Art. 56 EG auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs ein besonderes Diskriminierungsverbot vor (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 99).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 12 EG als eigenständige Grundlage nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der EG-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 61).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    28 und 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 12 EG als eigenständige Grundlage nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der EG-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 61).
  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile Asociación Nacional de Empresas Forestales, Randnr. 30, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
    Folglich kann sich Frau Hollmann vor dem Hintergrund des vom vorlegenden Gericht dargestellten Sachverhalts im vorliegenden Fall nicht auf die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EGMR, 30.03.1989 - 10461/83

    CHAPPELL c. ROYAUME-UNI

  • RG, 06.03.1888 - 442/88

    Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung im preußischen

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Zur Anwendbarkeit von Art. 12 EG, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der EG-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. insbesondere Urteile vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, Slg. 1989, 1461, Randnrn. 12 und 13, vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28, und vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, Slg. 2009, I-7811, Randnr. 98).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    Am 30. November 2018 focht MK diesen Steuerbescheid beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren - CAAD], Portugal), mit der Begründung an, dass dieser rechtswidrig sei, weil er auf eine Regelung gestützt sei, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Portugiesischen Republik ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden: Gebietsfremde) im Vergleich zu in Portugal ansässigen diskriminiere, und trug vor, dass gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), dieser rechtliche Rahmen eine Beschränkung des in Art. 63 Abs. 1 AEUV verankerten freien Kapitalverkehrs darstelle.

    Vor dem vorlegenden Gericht macht die AT geltend, dass sich der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare rechtliche Rahmen von dem unterscheide, der auf den Sachverhalt anwendbar gewesen sei, in dem das Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), ergangen sei.

    Allerdings habe der portugiesische Gesetzgeber infolge des Urteils vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), den anwendbaren rechtlichen Rahmen geändert, indem er in Art. 72 Abs. 9 und 10 CIRS die Möglichkeit für Gebietsfremde eingeführt habe, eine Besteuerung zu wählen, die der für portugiesische Gebietsansässige geltenden entspreche, und so in den Genuss der in Art. 43 Abs. 2 CIRS vorgesehenen Ermäßigung von 50 % sowie der progressiven Steuersätze zu kommen, sofern in Portugal eine Steuererklärung für sämtliche weltweit erzielten Einkommen abgegeben werde.

    Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die infolge des Urteils vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), erfolgten Änderungen des portugiesischen Steuerrechts, und zwar insbesondere die Einführung der Möglichkeit für Gebietsfremde, gemäß Art. 72 Abs. 9 und 10 CIRS eine Besteuerung zu wählen, die der für Gebietsansässige geltenden entspreche, und so in den Genuss der in Art. 43 Abs. 2 CIRS vorgesehenen Ermäßigung zu kommen, ausreichend sind, um der vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellten Beschränkung des freien Kapitalverkehrs abzuhelfen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 AEUV nach ständiger Rechtsprechung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der AEU-Vertrag sieht aber insbesondere in seinem Art. 63 auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs ein besonderes Diskriminierungsverbot vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Vorgang, der die Liquidation einer Immobilieninvestition, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, betrifft, um Kapitalverkehr (Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit unterlagen Gebietsfremde beim Verkauf derselben in Portugal gelegenen Immobilie für dabei erzielte Gewinne einer höheren Steuer als Gebietsansässige und waren folglich schlechter gestellt als diese (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits im Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 40), entschieden, dass die Festlegung einer Bemessungsgrundlage von 50 % durch Art. 43 Abs. 2 CIRS nur für die Veräußerungsgewinne von in Portugal ansässigen Steuerpflichtigen, nicht aber für die gebietsfremder Steuerpflichtiger eine von Art. 63 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nationale Steuervorschriften wie Art. 43 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 1 CIRS nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden können, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst die Vergleichbarkeit der Situationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), bereits entschieden hat, dass die Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften nach Art. 43 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 1 CIRS erstens nur eine einzige Einkunftsart der Steuerpflichtigen zum Gegenstand hat, unabhängig davon, ob es sich um Gebietsansässige oder Gebietsfremde handelt, dass sie zweitens beide Kategorien von Steuerpflichtigen betrifft und dass es sich drittens bei dem Mitgliedstaat, aus dem das steuerpflichtige Einkommen stammt, immer um die Portugiesische Republik handelt.

    In den Rn. 58 bis 60 des Urteils vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass der steuerliche Vorteil für Gebietsansässige in Form der Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage für die Veräußerungsgewinne um die Hälfte auf jeden Fall sein in der Anwendung eines progressiven Steuersatzes auf ihr Einkommen bestehendes Gegenstück übersteigt.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zu dem Teil der Rüge, der sich auf den diskriminierenden Charakter der Rückzahlungspflicht im Fall der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 EG, der ein allgemeines Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausspricht, nach der Rechtsprechung in eigenständiger Weise nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Sachverhalte angewendet werden kann, für die der EG-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, Slg. 1989, 1461, Randnrn. 12 und 13, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    38 und 39, vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 62, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Zu Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 18).

    Da die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die besondere Diskriminierungsverbote vorsehen, anwendbar sind, findet Art. 18 AEUV in der Ausgangsrechtssache somit keine Anwendung (vgl. Urteile Hollmann, Randnr. 29, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 19).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer zwischen in einem anderen Mitgliedstaat belegenem Vermögen und inländischem Vermögen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Eine solche unterschiedliche Behandlung stelle jedoch, wie aus dem Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnrn. 35 bis 38), hervorgehe, eine Diskriminierung gebietsfremder Kreditinstitute dar.

    Nach dem Urteil Hollmann (Randnrn. 50 und 51) verlange das Diskriminierungsverbot im Übrigen, dass bei Anwendung der gleichen Steuer auf Gebietsansässige und Gebietsfremde die Einkünfte der Gebietsfremden nicht zu einem höheren Satz besteuert werden dürften, als er auf die Einkünfte der Gebietsansässigen angewandt werde, und dass die Besteuerungsgrundlage nicht umfangreicher als die für die Gebietsansässigen vorgesehene sein dürfe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    In diesem Zusammenhang weist das nationale Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), festgestellt hat, dass die portugiesische Steuergesetzgebung in der auf das Steuerjahr 2003 anwendbaren Fassung eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstelle, die nach Art. 63 AEUV verboten sei.

    63 Vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 7, 9 und 38).

  • EuGH, 02.10.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann aber nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. u. a. Urteile Rewe Zentralfinanz, Randnr. 62, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-318/07

    GENERALANWALT MENGOZZI SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • EuGH, 16.01.2014 - C-430/13

    Baradics u.a. - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Pauschalreisen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08

    SGI - Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung im Konzern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09

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