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   EuGH, 11.10.2017 - C-501/15 P   

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EuGH, 11.10.2017 - C-501/15 P (https://dejure.org/2017,38171)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.2017 - C-501/15 P (https://dejure.org/2017,38171)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - C-501/15 P (https://dejure.org/2017,38171)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUIPO / Cactus

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Bildmarke mit den Wortbestandteilen "CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ" - Widerspruch durch den Inhaber der Unionswort- und -bildmarken mit dem Wortbestandteil "CACTUS" - Nizzaer Klassifizierung - Art. 28 - Art. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EUIPO / Cactus

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Bildmarke mit den Wortbestandteilen "CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ" - Widerspruch durch den Inhaber der Unionswort- und -bildmarken mit dem Wortbestandteil "CACTUS" - Nizzaer Klassifizierung - Art. 28 - Art. ...

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Rechtserhaltende Benutzung trotz Verwendung nur des Bildbestandteils einer Wort-Bildmarke (Cactus) bejaht

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 496
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuGH, 11.10.2017 - C-501/15
    Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht das EUIPO geltend, das Gericht habe gegen Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, indem es die Urteile vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, im Folgenden: Urteil IP Translator, EU:C:2012:361), und vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker Bau, EU:C:2005:425), falsch ausgelegt habe.

    Diesem Ansatz habe der Gerichtshof im Urteil IP Translator widersprochen.

    Das EUIPO wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, die Urteile IP Translator und Praktiker Bau fehlerhaft ausgelegt zu haben, indem es entschieden habe, die durch diese Urteile begründete Rechtsprechung sei nicht rückwirkend anwendbar, und zu Unrecht festgestellt zu haben, die Verwendung der Überschrift der Klasse 35 des Nizzaer Abkommens erfasse alle Dienstleistungen dieser Klasse, einschließlich Einzelhandelsdienstleistungen für alle denkbaren Waren.

    In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht in den Rn. 36 bis 38 ausgeführt, dass angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit die durch die Urteile IP Translator und Praktiker Bau begründete Rechtsprechung auf die älteren Marken nicht anzuwenden sei, da sie vor Verkündung dieser Urteile eingetragen worden seien.

    In den Rn. 29 und 30 des Urteils vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, im Folgenden: Urteil Brandconcern, EU:C:2017:122) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Urteil IP Translator nur klargestellt hat, welchen Anforderungen Anmelder neuer Unionsmarken unterliegen, und somit keine Marken betrifft, die zum Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

    Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gerichtshof durch das Urteil IP Translator die in der Mitteilung Nr. 4/03 dargelegte Praxis in Bezug auf vor der Verkündung jenes Urteils eingetragene Marken in Frage stellen wollte (Rn. 31 des Urteils Brandconcern).

    Daraus folgt, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die auf das Urteil IP Translator zurückgehende Rechtsprechung nicht auf die älteren Marken anzuwenden sei.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, betrifft das Urteil Praktiker Bau wie auch das Urteil IP Translator nur Anmeldungen von Unionsmarken und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 11.10.2017 - C-501/15
    Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht das EUIPO geltend, das Gericht habe gegen Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, indem es die Urteile vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, im Folgenden: Urteil IP Translator, EU:C:2012:361), und vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker Bau, EU:C:2005:425), falsch ausgelegt habe.

    Mit der Annahme, dass Klasse 35 des Nizzaer Abkommens Einzelhandelsdienstleistungen für alle denkbaren Waren erfasse, habe das Gericht zudem das Urteil Praktiker Bau fehlerhaft ausgelegt, wonach der Anmelder verpflichtet sei, die von den Einzelhandelsdienstleistungen betroffenen Waren oder Arten von Waren anzugeben.

    Indem es in Rn. 38 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Urteil Praktiker Bau auf vor dem Datum seiner Verkündung eingetragene Marken nicht anwendbar sei, habe das Gericht also die Rückwirkung der Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen, die nur in Ausnahmefällen beschränkt werden dürfe.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, betrifft das Urteil Praktiker Bau wie auch das Urteil IP Translator nur Anmeldungen von Unionsmarken und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 11.10.2017 - C-501/15
    Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den dritten vom EUIPO gerügten Fehler angeht, das Gericht habe auf der Grundlage der angeblichen Vorkenntnisse der Verbraucher des Zeichens in seiner eingetragenen Form auf die Gleichwertigkeit der Zeichen geschlossen, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Aufmerksamkeit, Wahrnehmung oder Haltung der maßgeblichen Verkehrskreise zur Würdigung der Tatsachen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus EuGH, 11.10.2017 - C-501/15
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entscheiden, dass aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 unmittelbar folgt, dass die Benutzung der Marke in einer Form, die von der eingetragenen Form abweicht, als Benutzung im Sinne von Unterabs. 1 dieses Artikels gilt, sofern die Unterscheidungskraft der Marke in der eingetragenen Form nicht verändert worden ist (Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 21).

    15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Verordnung, der keine strikte Übereinstimmung zwischen der im Handelsverkehr benutzten und der eingetragenen Form der Marke vorschreibt, soll es deren Inhaber erlauben, im Rahmen der geschäftlichen Nutzung des Zeichens Veränderungen daran vorzunehmen, die es erlauben, die Marke, ohne ihre Unterscheidungskraft zu beeinflussen, den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 29).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 11.10.2017 - C-501/15
    In den Rn. 29 und 30 des Urteils vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, im Folgenden: Urteil Brandconcern, EU:C:2017:122) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Urteil IP Translator nur klargestellt hat, welchen Anforderungen Anmelder neuer Unionsmarken unterliegen, und somit keine Marken betrifft, die zum Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.
  • EuG, 15.07.2015 - T-24/13

    Cactus / OHMI - Del Rio Rodríguez (CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ)

    Auszug aus EuGH, 11.10.2017 - C-501/15
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Cactus/HABM - Del Rio Rodríguez (CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ) (T-24/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:494), mit dem dieses die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Oktober 2012 (Sache R 2005/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cactus SA und Frau Isabel Del Rio Rodríguez (im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise aufgehoben hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Sie trägt vor, der Gerichtshof habe in Rn. 48 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Anforderung, dass der Anmelder einer Marke für "Einzelhandelsdienstleistungen" die von diesen Dienstleistungen betroffenen Waren oder Arten von Waren konkretisieren müsse, nicht für Marken gelte, die vor dem Urteil in der letzteren Rechtssache eingetragen worden seien.

    Das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), das auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruhe, müsse gleichermaßen auf Spezifikationen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), bereits veröffentlicht oder aber, sofern das EUIPO(38) in dem auf dieses Urteil folgenden Prüfungszeitraum keine Änderungen verlangt habe, jedenfalls angemeldet worden seien.

    Das EUIPO hält den auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Rechtsmittelgrund in Anbetracht des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), in Bezug auf die drei älteren britischen Marken für begründet.

    Der zeitliche Anwendungsbereich des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), wurde durch die Rn. 45 und 46 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), eingeschränkt, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die mit den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), begründete Rechtsprechung im Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens nur Anmeldungen von Unionsmarken betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

    Da drei der älteren Marken in dieser Rechtssache, nämlich die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341(43) alle 2003 - d. h. vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurden, ist es meines Erachtens angesichts des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)(44) klar, dass das Gericht in Rn. 70 der angefochtenen Urteile rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Tulliallan verpflichtet sei, anzugeben, auf welche Waren oder Arten von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 bezögen.

    Auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857, die am 16. Oktober 2006 - also nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurde, findet die im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), aufgestellte Regel, durch die der zeitliche Anwendungsbereich des erstgenannten Urteils u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise(45) beschränkt wurde, meines Erachtens allerdings keine Anwendung.

    39 Tulliallan führt dazu aus: "[D]ie Bedeutung des [Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] liegt darin, dass drei der Marken in dieser Rechtssache - die [britische Marke Nr.] 2314342, die [britische Marke Nr.] 2314343 und die [britische Marke Nr.] 2330341 - vor dem [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] eingetragen wurden, so dass sie, welche Auffassung man auch vertritt, nicht den Anforderungen nach dem [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] unterliegen.

    In Einklang mit den [dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] zugrunde liegenden Erwägungen wird geltend gemacht, dass das [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] richtigerweise dahin auszulegen ist, dass das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] auch auf diese Unionsmarke nicht anwendbar ist.".

    42 Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48), entschieden habe, dass das sich aus dem Urteil Praktiker ergebende Erfordernis, dass der Anmelder einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen die Art der von diesen Dienstleistungen erfassten Waren angeben müsse, nicht für Marken gelte, die vor diesem Urteil eingetragen worden seien.

    Außerdem müsse die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit auch für Markenanmeldungen gelten, die zum Zeitpunkt des Urteils Praktiker veröffentlicht gewesen seien, sowie für solche, die bereits eingereicht worden seien und bei denen das EUIPO keine Änderung verlangt habe.

    Zweitens könne das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), die in Rn. 71 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung des Gerichts nicht entkräften.

    Zum anderen habe der Gerichtshof, selbst wenn das Urteil Praktiker nicht unmittelbar auf die drei älteren britischen Marken anwendbar sei, in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien.

    Das EUIPO weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt habe, dass sich aus dem Urteil Praktiker ergebe, dass der Schutzumfang einer vor der Verkündung dieses Urteils eingetragenen Marke durch die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung nicht berührt werden könne, da dieses sich nur auf neue Anmeldungen beziehe.

    Dies ergebe sich sowohl aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 als auch aus dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 50).

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Urteil Praktiker nur Markenanmeldungen betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 45).

  • EuG, 07.12.2018 - T-471/17

    Edison/ EUIPO (EDISON) - Unionsmarke - Unionsbildmarke EDISON - Teilverzicht -

    Elle se fonde également sur l'arrêt du 11 octobre 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), et sur les conclusions de l'avocat général Wahl dans l'affaire EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:383, points 35 et 63) pour affirmer que l'intitulé d'une classe désignerait tous les produits relevant potentiellement de cette classe.

    Au point 39 de l'arrêt du 11 octobre 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), la Cour a également considéré que la communication n o 2/12 ne saurait remettre en cause cette jurisprudence et ainsi conduire à restreindre la portée de la protection des marques enregistrées avant le prononcé de l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), pour des produits ou des services désignés par les indications générales des intitulés d'une classe, au sens de l'arrangement de Nice, aux seuls produits ou services visés dans la liste alphabétique de cette classe et à refuser que celle-ci s'étende, conformément à la communication n o 4/03, à tous les produits ou services relevant de ladite classe.

    En d'autres termes, contrairement aux affaires ayant donné lieu aux arrêts du 16 février 2017, Brandconcern/EUIPO et Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), et du 11 octobre 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), ladite demande d'enregistrement était toujours pendante au moment du prononcé de l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361).

    Toutefois, la portée de la demande d'enregistrement devant être appréciée à la date de son dépôt, les principes de sécurité juridique et de protection de la confiance légitime s'opposent à ce que l'étendue de la protection accordée par les marques dont l'enregistrement a été demandé avant l'entrée en vigueur de la communication n o 2/12 soit modifiée sur le fondement d'une communication non contraignante qui n'a d'autre fonction que d'éclairer les demandeurs sur les pratiques de l'EUIPO (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 11 octobre 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, points 39 à 43).

    La jurisprudence précitée ne fait cependant pas obstacle à ce que soit pris en compte le sens littéral des intitulés d'une classe donnée, visant à donner aux termes utilisés dans ces indications leur signification naturelle et habituelle, aux fins d'interpréter leur portée (voir, en ce sens, arrêt du 11 octobre 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, point 42).

  • EuGH, 29.01.2020 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke

    Der Gerichtshof hat nämlich in den Rn. 29 und 30 des Urteils vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), ausgeführt, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nur klargestellt hat, welchen Anforderungen Anmelder neuer Unionsmarken unterliegen, und somit keine Marken betrifft, die zum Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 38).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-124/18

    Red Bull/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, nach dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), das sich mit der Frage der Klarheit und Eindeutigkeit bei der Angabe der Waren und Dienstleistungen für die Markeneintragung befasst habe, sei im Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), und dann im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), darauf geachtet worden, dass die Ergebnisse des ersten Urteils, die der ständigen Praxis des EUIPO zuwiderliefen, die vor diesem Urteil eingetragenen Marken nicht rückwirkend beeinflussten und somit der Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt werde.

    Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass das Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), und das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sind, da - wie vom EUIPO betont - zum einen die diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen keinen absoluten Nichtigkeitsgrund betrafen und zum anderen die genannten Urteile ergangen sind, nachdem mit dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), eine Praxis des EUIPO für ungültig erklärt worden war, die zuvor in einer seiner Mitteilungen dargelegt worden war.

  • EuG, 29.01.2020 - T-697/18

    Aldi/ EUIPO - Titlbach (ALTISPORT) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Gemäß dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), sei sie nicht verpflichtet gewesen, die für den Einzelhandel vorgesehenen Waren zu konkretisieren, weil das Prioritätsdatum der älteren internationalen Marke - der 22. Februar 2005 - vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), liege.

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerin vorträgt, im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), die Wirkungen des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zeitlich beschränkt und ausgeschlossen, dass die Anforderungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, den Schutzumfang einer Marke beeinflussen, die vor seiner Verkündung eingetragen wurde.

    Daher betrifft das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), nicht den Schutzumfang von Marken, die vor seiner Verkündung bereits eingetragen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 44 bis 46).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Nach dieser Bestimmung gilt nämlich die Benutzung der Marke in einer Form, die von der eingetragenen Form abweicht, als Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, sofern die Unterscheidungskraft der Marke in der eingetragenen Form nicht verändert worden ist (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 65).

    Somit soll es Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, der keine strikte Übereinstimmung zwischen der im Handelsverkehr benutzten und der eingetragenen Form der Marke vorschreibt, deren Inhaber erlauben, im Rahmen der geschäftlichen Nutzung des Zeichens Veränderungen daran vorzunehmen, die es erlauben, die Marke, ohne ihre Unterscheidungskraft zu beeinflussen, den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 66).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-143/19

    Der Grüne Punkt/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Zwar sind die Feststellungen des Gerichts zur Benutzung einer Marke tatsächlicher Natur und können daher außer im Fall einer Verfälschung der Tatsachen nicht im Rahmen eines Rechtsmittels angefochten werden; ein Rechtsmittel, mit dem ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, ist jedoch zulässig, wenn es die Kriterien betrifft, anhand deren das Gericht das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung im Sinne dieser Bestimmung prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-809/18

    EUIPO/ John Mills - Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Marke,

    49 Vgl. z. B. Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), in dem der Gerichtshof eine Wortbildmarke, bestehend aus dem Wort "Cactus" und der stilisierten Darstellung eines Kaktus, und die Marke, in der der Wortbestandteil fehlte und nur die stilisierte Darstellung enthalten war, als gleichwertig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 erachtete.

    51 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a. (C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 21 bis 26), und vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750).

  • BPatG, 28.11.2023 - 29 W (pat) 58/20
    Die Widerspruchsmarke wurde am 9. Mai 2006, also nach der Verkündung des EuGH-Urteils "Praktiker" eingetragen, so dass die dort genannten Erwägungen grundsätzlich gelten (vgl. EuGH a. a. O. - Rn. 133 - Burlington; GRUR-RR 2017, 496, Rn. 45 - CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ/ CACTUS/Cactus).
  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 3 U 115/18

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

  • EuG, 17.10.2019 - T-279/18

    Alliance Pharmaceuticals/ EUIPO - AxiCorp (AXICORP ALLIANCE)

  • EuG, 24.02.2021 - T-56/20

    Bezos Family Foundation/ EUIPO - SNCF Mobilités (VROOM)

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