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   EuGH, 11.11.2004 - C-183/02 P, C-187/02 P   

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https://dejure.org/2004,2876
EuGH, 11.11.2004 - C-183/02 P, C-187/02 P (https://dejure.org/2004,2876)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - C-183/02 P, C-187/02 P (https://dejure.org/2004,2876)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - C-183/02 P, C-187/02 P (https://dejure.org/2004,2876)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen - Berechtigtes Vertrauen - Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Demesa / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (C-183/02 P) und Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (C-187/02 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen - Berechtigtes Vertrauen - Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel

  • EU-Kommission

    Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (C-183/02 P) und Territorio Histór

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das teilweise abweisende Urteil des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 hinsichtlich der Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/718/EG über die staatliche Beihilfe Spaniens zu Gunsten von Daewoo Electronics Manufacturing ...

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zu Gunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen - Berechtigtes Vertrauen - Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel, staatliche Beihilfen, steuerliche Maßnahmen, berechtigtes Vertrauen, neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, soweit das Gericht darin die Entscheidung 1999/718 der Kommission bestätigt hat, mit der eine steuerliche Maßnahme des Territorio Histórico de Alava als staatliche Beihilfe eingestuft und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) und das Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (im Folgenden: Territorio Histórico de Álava) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1275, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (ABl. L 292, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt und ihre gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklagen im Übrigen abgewiesen hat.

    16 Mit Klageschriften, die am 25. Mai, am 26. Mai und am 18. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Territorio Histórico de Álava (Rechtssache T-127/99), die Comunidad Autónoma del País Vasco und die Gasteizko Industria Lurra SA (Rechtssache T-129/99) sowie die Demesa (Rechtssache T-148/99) Klagen gegen die Kommission.

    - in Randnummer 84 des Urteils vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385), das eine Beihilfe für ein anderes Unternehmen betroffen habe, auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich sei, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen sei, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden sei;.

    Es habe diese Frage in einem anderen Urteil geprüft, und zwar in dem am selben Tag wie das angefochtene Urteil ergangenen Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
    44 Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist, dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

    47 In Randnummer 236 des angefochtenen Urteils hat es unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil Kommission/Deutschland aus dieser Feststellung zu Recht geschlossen, dass der auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Argumentation nicht gefolgt werden könne.

    51 Im Hinblick auf den Inhalt der Entscheidung 93/337 konnte die Rechtsmittelführerin daher von der - nicht auszuschließenden (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 16) - Möglichkeit, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände beruft, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, keinen Gebrauch machen.

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
    44 Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist, dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

    45 Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig ist, zu diesem Zeitpunkt kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. Urteil Alcan Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-217/01

    Hendrickx / Cedefop

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-217/01 P, Hendrickx/Cedefop, Slg. 2003, I-3701, Randnr. 37).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-217/01 P, Hendrickx/Cedefop, Slg. 2003, I-3701, Randnr. 37).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-217/01 P, Hendrickx/Cedefop, Slg. 2003, I-3701, Randnr. 37).
  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
    - in Randnummer 84 des Urteils vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385), das eine Beihilfe für ein anderes Unternehmen betroffen habe, auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich sei, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen sei, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden sei;.
  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
    44 Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist, dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission

    III - Sachverhalt und Verfahren in den Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P (Demesa).

    Demesa (Rechtssache C-183/02 P) und Álava (Rechtssache C-187/02 P) legten jeweils am 16. Mai 2002 Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

    Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 ließ der Gerichtshof das Baskenland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge Álavas in der Rechtssache C-187/02 P zu.

    Die Rechtsmittelführer beantragen in den Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P,.

    Das Baskenland beantragt in der Rechtssache C-187/02 P,.

    Die Kommission beantragt in den Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P,.

    Nach einer mit Schreiben vom 20. Februar 2004 mitgeteilten Teilrücknahme stützt Álava sein Rechtsmittel in der Rechtssache C-188/02 P auf dieselben Gründe, an denen es auch in der Rechtssache C-187/02 P noch festhält.

    In den zwei Verfahren C-187/02 P und C-188/02 P wird mit jeweils denselben Argumenten geltend gemacht, die Kommission und das Gericht hätten einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Steuergutschrift und - in der Rechtssache C-188/02 - auch die Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingeordnet hätten.

    Álava trägt diesen Rechtsmittelgrund sowohl in der Rechtssache C-187/02 P als auch in der Rechtssache C-188/02 P vor und rügt in diesem Zusammenhang zudem das Fehlen einer ausreichenden Begründung in den Urteilen des Gerichts.

    Daher ist der entsprechende Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-187/02 P aus den in Nummer 42 dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

    Demgemäß sollten dem Baskenland in der Rechtssache C-187/02 P und La Rioja in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P ihre eigenen Kosten auferlegt werden.

    - Rechtssache C-187/02 P (Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava/Kommission).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Zudem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass jede scheinbare Untätigkeit der Kommission irrelevant ist, wenn eine Beihilferegelung nicht bei ihr angemeldet wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609, Rn. 52).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG rechtswidrig ist, zu diesem Zeitpunkt kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (Urteil vom 11. November 2004 in den Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-10609, Randnrn.
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