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   EuGH, 11.11.2015 - C-505/14   

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https://dejure.org/2015,32825
EuGH, 11.11.2015 - C-505/14 (https://dejure.org/2015,32825)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2015 - C-505/14 (https://dejure.org/2015,32825)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2015 - C-505/14 (https://dejure.org/2015,32825)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klausner Holz Niedersachsen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Staatliche Beihilfen - Unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe - Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit der die Gültigkeit des Vertrags über die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Klausner Holz Niedersachsen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Staatliche Beihilfen - Unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe - Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit der die Gültigkeit des Vertrags über die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt ...

  • Betriebs-Berater

    Beihilferecht hat Vorrang auch vor rechtskräftigen nationalen Urteilen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 322 Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 Satz 3
    Rechtskraftdurchbrechung für die das Fortbestehen EU-beihilfenrechtswidriger Verträge bestätigenden nationalen Gerichtsurteile

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Beihilfenrecht durchbricht Rechtskraft nationaler Urteile

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Klausner gegen NRW

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Beihilferecht gilt immer

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Unionsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz begrenzt Rechtskraft nationaler Urteile

Besprechungen u.ä.

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtskraftdurchbrechung aufgrund des beihilferechtlichen Effektivitätsgrundsatzes

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klausner Holz Niedersachsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Staatliche Beihilfen - Unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe - Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit der die Gültigkeit des Vertrags über die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 600
  • EuZW 2016, 57
  • NZBau 2016, 229
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung unterwirft (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Einführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Stellen gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfe betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt wurde (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Die nationalen Gerichte müssen folglich zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Gegenstand der Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit der Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Zu diesem Zweck können die nationalen Gerichte, wenn sie feststellen, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführt wurde, entweder beschließen, die Durchführung dieser Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen, oder einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der Betroffenen und zum anderen die praktische Wirksamkeit der späteren Entscheidung der Kommission zu wahren (vgl. entsprechend Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 43, und Beschluss Flughafen Lübeck, C - 27/13, EU:C:2014:240, Rn. 26).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    Zur Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24, und Impresa Pizzarotti, C - 213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 27, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine so weitreichende Behinderung der effektiven Anwendung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen kann nämlich durch den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht angemessen gerechtfertigt werden (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Olimpiclub, EU:C:2009:506, Rn. 31, und Ferreira da Silva und Britto, C - 160/14, EU:C:2015:565, Rn. 59).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    Zur Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28).

    39 Daher gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht in jedem Fall, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein durch die fragliche Entscheidung eingetretener Verstoß gegen das Unionsrecht beseitigt werden könnte (Urteile Kapferer, C - 234/04, EU:C:2006:178, Rn. 22, Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, C:2009:506, Rn. 23, Kommission/Slowakische Republik, C - 507/08, EU:C:2010:802, Rn. 60, Impresa Pizzarotti, C - 213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 27, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    34 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dominguez, C - 282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Das vorlegende Gericht hat somit auf dieser Grundlage zu prüfen, ob es zu einer solchen Auslegung gelangen kann, und dabei u. a. zum einen die in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils genannten Punkte (vgl. entsprechend Urteil Dominguez, C - 282/10, EU:C:2012:33, Rn. 31) und zum anderen die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, dass die nationalen Gerichte, um die Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen erlassen können.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    39 Daher gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht in jedem Fall, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein durch die fragliche Entscheidung eingetretener Verstoß gegen das Unionsrecht beseitigt werden könnte (Urteile Kapferer, C - 234/04, EU:C:2006:178, Rn. 22, Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, C:2009:506, Rn. 23, Kommission/Slowakische Republik, C - 507/08, EU:C:2010:802, Rn. 60, Impresa Pizzarotti, C - 213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24, und Impresa Pizzarotti, C - 213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile Impact, C - 268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100, und Association de médiation sociale, C - 176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können (Urteil Lucchini, C - 119/05, EU:C:2007:434, Rn. 60).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    39 Daher gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht in jedem Fall, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein durch die fragliche Entscheidung eingetretener Verstoß gegen das Unionsrecht beseitigt werden könnte (Urteile Kapferer, C - 234/04, EU:C:2006:178, Rn. 22, Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, C:2009:506, Rn. 23, Kommission/Slowakische Republik, C - 507/08, EU:C:2010:802, Rn. 60, Impresa Pizzarotti, C - 213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile Impact, C - 268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100, und Association de médiation sociale, C - 176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
    39 Daher gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht in jedem Fall, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein durch die fragliche Entscheidung eingetretener Verstoß gegen das Unionsrecht beseitigt werden könnte (Urteile Kapferer, C - 234/04, EU:C:2006:178, Rn. 22, Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, C:2009:506, Rn. 23, Kommission/Slowakische Republik, C - 507/08, EU:C:2010:802, Rn. 60, Impresa Pizzarotti, C - 213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 04.04.2014 - C-27/13

    Flughafen Lübeck - Art. 99 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Aus der unmittelbaren Wirkung von Art. 108 Abs. 3 AEUV ergibt sich nämlich, dass die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung sowohl bezüglich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 39 und 40, vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 52, sowie vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 23 und 24).
  • BGH, 24.09.2019 - VI ZB 39/18

    Auskunftsansprüche gegen Portalbetreiber

    Dabei ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können (EuGH, Urteil vom 11. November 2015 - C-505/14, ZfIR 2016, 64 Rn. 31 ff. mwN; vgl. auch zur richtlinienkonformen Auslegung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 35 ff.).
  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 34).
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