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   EuGH, 11.11.2020 - C-433/19   

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https://dejure.org/2020,34825
EuGH, 11.11.2020 - C-433/19 (https://dejure.org/2020,34825)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2020 - C-433/19 (https://dejure.org/2020,34825)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2020 - C-433/19 (https://dejure.org/2020,34825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ellmes Property Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 24 Nr. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 1 lit. a, Art. 24 Nr. 1
    Zuständigkeit des Gerichts der Lage eines Wohnungseigentumsobjekt bei Gesellschaft mit Sitz im Ausland als beklagte Wohnungseigentümerin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf Verbot einer Touristenvermietung: Welches Gericht ist zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Klage gegen einen im Ausland wohnenden Wohnungseigentümer: internationale Zuständigkeit?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 293
  • NZM 2021, 435
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.12.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-433/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die allgemeine Regel darstellt, und diese Verordnung besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteil vom 5. Dezember 2019, 0rdre des avocats du barreau de Dinant, C-421/18, EU:C:2019:1053, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Abschluss eines Vertrags ist kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung, die die besondere Zuständigkeitsregel für Streitigkeiten aus Vertrag oder über vertragliche Ansprüche regelt (Urteil vom 5. Dezember 2019, 0rdre des avocats du barreau de Dinant, C-421/18, EU:C:2019:1053, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit setzt die Anwendung dieser Regel voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die der Kläger seine Klage stützt (Urteil vom 5. Dezember 2019, 0rdre des avocats du barreau de Dinant, C-421/18, EU:C:2019:1053, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-433/19
    24 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit vor, u. a. im Bereich der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, die als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 38).

    Diese ausschließliche Zuständigkeit umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-433/19
    Im Übrigen besteht nach ständiger Rechtsprechung der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Frage betrifft, ob der Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort ist, an dem das Wohnungseigentumsobjekt belegen ist, so können gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 Streitigkeiten, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, von dem Gericht des Ortes geprüft werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, d. h. die Verpflichtung, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 39).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-433/19
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft durch freiwilligen Erwerb einer Eigentumswohnung samt Miteigentumsanteilen an den gemeinschaftlichen Bereichen erfolgt, so dass es sich bei der Verpflichtung der Miteigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft um eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung handelt (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 27, sowie Beschluss vom 19. November 2019, 1NA u. a., C-200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 27).

    Dadurch, dass er Wohnungseigentümer wird und bleibt, erklärt sich jeder Wohnungseigentümer damit einverstanden, dass sämtliche Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrags sowie die von der Hauptversammlung der Wohnungseigentümer angenommenen Entscheidungen für ihn gelten (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 29, und Beschluss vom 19. November 2019, 1NA u. a., C-200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 29).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-200/19

    INA u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-433/19
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft durch freiwilligen Erwerb einer Eigentumswohnung samt Miteigentumsanteilen an den gemeinschaftlichen Bereichen erfolgt, so dass es sich bei der Verpflichtung der Miteigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft um eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung handelt (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 27, sowie Beschluss vom 19. November 2019, 1NA u. a., C-200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 27).

    Dadurch, dass er Wohnungseigentümer wird und bleibt, erklärt sich jeder Wohnungseigentümer damit einverstanden, dass sämtliche Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrags sowie die von der Hauptversammlung der Wohnungseigentümer angenommenen Entscheidungen für ihn gelten (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 29, und Beschluss vom 19. November 2019, 1NA u. a., C-200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 29).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-433/19
    Was die in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 geregelte ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, betrifft, so ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME

    Was die erste Voraussetzung angeht, so umfasst der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieses Artikels jede Klage, die sich auf eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2020, Ellmes Property Services, C-433/19, EU:C:2020:900, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    26 Urteile vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39), sowie vom 11. November 2020, Ellmes Property Services (C-433/19, EU:C:2020:900, Rn. 37).
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