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   EuGH, 11.11.2020 - C-61/19   

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https://dejure.org/2020,34828
EuGH, 11.11.2020 - C-61/19 (https://dejure.org/2020,34828)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2020 - C-61/19 (https://dejure.org/2020,34828)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2020 - C-61/19 (https://dejure.org/2020,34828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orange Romania

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a - Verarbeitung personenbezogener Daten Sammlung und Aufbewahrung von Kopien von Ausweisdokumenten durch einen ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Nachweis für Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass dieser seine Einwilligung gültig ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung durch bereits vom für die Verarbeitung Verantwortlichen angekreuztes Kästchen auf Vertragsformular

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Vertrag über Telekommunikationsdienste: Keine Einwilligung in Aufbewahrung einer Kopie des Ausweisdokuments durch vorangekreuztes Kästchen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Einwilligung durch vorab angekreuztes Kästchen unwirksam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine wirksame Einwilligungserklärung bei vorselektierter Checkbox

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Speicherung von Ausweiskopie nur mit Einwilligung

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Orange România: Hände weg vom "Widersprechen"-Button?

Besprechungen u.ä.

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einwilligung: Voraussetzungen der Wirksamkeit und Anforderungen an den Nachweis

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Orange Romania

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung (EU) 2016/679 - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Mobiltelekommunikationsdienste - Begriff der Einwilligung der betroffenen Person - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Orange Romania

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 841
  • WM 2020, 2295
  • DB 2020, 2685
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-61/19
    Da die Akten keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Anordnung vor dem 25. Mai 2018 Folge geleistet worden wäre, ist nicht ausgeschlossen, dass die Verordnung 2016/679 im vorliegenden Fall auf diese Anordnung in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 41).

    Unter diesen Umständen sind die Fragen des vorlegenden Gerichts sowohl auf der Grundlage der Richtlinie 95/46 als auch auf der Grundlage der Verordnung 2016/679 zu beantworten, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Beantwortung dieser Fragen zu ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 43).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Richtlinie 95/46 und Art. 6 der Verordnung 2016/679 eine abschließende Aufzählung der Fälle enthalten, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (vgl. in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 95/46 Urteile vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 53).

    Da diese Bestimmungen vorsehen, dass die betroffene Person eine "Willensbekundung" vornimmt, um "ohne jeden Zweifel" ihre Einwilligung zu geben, kann nur ein aktives Verhalten dieser Person zum Ausdruck ihrer Einwilligung in Betracht gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 52 und 54).

    Eine aktive Einwilligung ist in der Verordnung 2016/679 nunmehr also ausdrücklich vorgesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 61 bis 63).

    Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Nutzer die dem voreingestellten Ankreuzkästchen beigefügte Information nicht gelesen hat oder dass er dieses Kästchen gar nicht wahrgenommen hat, bevor er seine Aktivität auf der von ihm besuchten Website fortsetzte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 55 und 57).

    Zudem muss die nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 11 der Verordnung 2016/679 geforderte Willensbekundung "für den konkreten Fall" erfolgen, was so zu verstehen ist, dass sie sich gerade auf die betreffende Datenverarbeitung beziehen muss und nicht aus einer Willensbekundung mit anderem Gegenstand abgeleitet werden kann (vgl. in Bezug auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 58).

    Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 74).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-61/19
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Richtlinie 95/46 und Art. 6 der Verordnung 2016/679 eine abschließende Aufzählung der Fälle enthalten, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (vgl. in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 95/46 Urteile vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 53).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Für die Verarbeitung der Mobilfunktelefonnummer eines Nutzers durch das soziale Netzwerk Facebook im Rahmen einer Such- und Kontaktimportfunktion ist eine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO erforderlich, die - wie hier - bei unzulässiger Voreinstellung ("opt-out") und unzureichender sowie intransparenter Information über die konkrete Funktionsweise der Such- und Kontaktimportfunktion nicht vorliegen kann (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f. und EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.).

    Aus Rechtsgründen sah sich der Senat deshalb gehalten, eine mögliche Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO in den Blick zu nehmen; denn Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21 GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 90 m. w. N.; EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 34) .

    (aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke freiwillig in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt hat (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f.; EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.) .

    Entsprechend Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO folgt aus Stillschweigen, bereits angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person keine Einwilligung mehr (vgl. EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.; siehe auch EuGH Urt. v. 1.10.2019 - C-673/17, NJW 2019, 3433 Rn. 51 ff., insbesondere Rn. 61 f.) .

  • EuGH, 25.11.2021 - C-102/20

    Inbox advertising: Die Einblendung von Werbenachrichten in der E-Mail-Inbox in

    Insbesondere muss zum einen festgestellt werden, dass dieser Nutzer klar und präzise u. a. darüber informiert wurde, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden, und zum anderen, dass er seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2020, 0range Romania, C-61/19, EU:C:2020:901, Rn. 52).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Der Europäische Gerichtshof hat zudem entschieden, dass bei Voreinstellungen mit einer sogenannten Abwahlmöglichkeit (Opt-out-Voreinstellung) nicht von einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung ausgegangen werden kann, weil die Einwilligung ein aktives Verhalten erfordert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), bei einer entsprechenden Voreinstellung die tatsächliche Einwilligung objektiv nicht geklärt werden kann, jedenfalls unklar bleibt, ob die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage abgegeben wurde (EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35: "kann nur ein aktives Verhalten dieser Person zum Ausdruck ihrer Einwilligung in Betracht gezogen werden"; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 103; vergleiche auch den Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO; Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 25 Rn. 4; Martini/Weinzierl RW 2019, 287 [309 f.]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei Voreinstellungen mit einer sogenannten Abwahlmöglichkeit (Opt-out-Voreinstellung) nicht von einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung ausgegangen werden kann, weil die Einwilligung ein aktives Verhalten erfordert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), bei einer entsprechenden Voreinstellung die tatsächliche Einwilligung objektiv nicht geklärt werden kann, jedenfalls unklar bleibt, ob die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage abgegeben wurde (EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35; vergleiche auch den Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO; Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 25 Rn. 4; Martini/Weinzierl RW 2019, 287 [309 f.]).

    Eine wirksame Einwilligung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Speicherung oder der Zugriff durch Voreinstellungen erlaubt wird, die der Nutzer abwählen muss (also keine opt-out-Einwilligung; EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35; ebenso KG MMR 2020, 239 Rn. 41).

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

    Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2020, Rs. C-61/19 Rn. 40 - Orange România SA/ANSPDCP, = NJW 2021, 841).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    95 Im Urteil vom 11. November 2020, 0range Romania (C-61/19, EU:C:2020:901, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Wortlaut von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der die "Einwilligung der betroffenen Person" definiert, noch strenger erscheint als der Wortlaut von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46, da er eine "freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene" Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer "eindeutigen bestätigenden Handlung" verlangt, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

    Anders verhält es sich nur in Bezug auf abgeschlossene Sachverhalte, über die die Behörde bereits nach altem Recht entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 14 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2.18 - BVerwGE 165, 111 Rn. 8 ff.; vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 11. November 2020 - C-61/19 [ECLI:EU:C:2020:901] - Rn. 31).
  • OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 324/21

    Datenverarbeitung durch Zerstörung einer Festplatte

    (EuGH NJW 2019, 3433 Rn. 62; BeckRS 2020, 30027 Rn. 36, BeckOK DatenschutzR/Schild, 36. Ed. 1.5.2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 124).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-102/20

    StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz

    Vgl. auch Urteil vom 11. November 2020, 0range Romania (C-61/19, EU:C:2020:901, Rn. 28 bis 32).

    14 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 2020, 0range Romania (C-61/19, EU:C:2020:901) ausgeführt hat, "[erscheint d]er Wortlaut von Art. 4 Nr. 11 [der Verordnung 2016/679], der u. a. für die Zwecke ... dieser Verordnung die "Einwilligung der betroffenen Person" definiert, ... nämlich noch strenger als der Wortlaut von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46, da er eine "freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene" Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer "eindeutigen bestätigenden Handlung" verlangt, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

    20 Vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2020, 0range Romania (C-61/19, EU:C:2020:901, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 2020, 0range Romania (C-61/19, EU:C:2020:901), ausgeführt hat, "muss die nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 11 der Verordnung 2016/679 geforderte Willensbekundung "für den konkreten Fall" erfolgen, was so zu verstehen ist, dass sie sich gerade auf die betreffende Datenverarbeitung beziehen muss und nicht aus einer Willensbekundung mit anderem Gegenstand abgeleitet werden kann" (Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22

    Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs,

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke freiwillig in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt hat (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f.; EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f., OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 -, Rn. 113, juris).

    Entsprechend Erwägungsgrund 32 Satz 3 folgt aus Stillschweigen, bereits angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person keine wirksame Einwilligung des Betroffenen (vgl. EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.; EuGH Urt. v. 1.10.2019 - C-673/17, NJW 2019, 3433 Rn. 51 ff., OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 -, Rn. 115, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-77/21

    Digi - Vorabentscheidungsersuchen Schutz natürlicher Personen bei der

    8 Vgl. Urteil vom 11. November 2020, 0range România (C-61/19, EU:C:2020:901), betreffend eine ausschließliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO in einem Fall, in dem es um die Einwilligung von Kunden der Orange România SA, einer Anbieterin mobiler Telekommunikationsdienste auf dem rumänischen Markt, in die Erhebung und Speicherung von Kopien ihrer Ausweisdokumente ging.

    23 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2020, 0range România (C-61/19, EU:C:2020:901, Rn. 51 und 52).

    27 Urteil vom 11. November 2020, 0range România (C-61/19, EU:C:2020:901, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-757/22

    Meta Platforms Ireland (Action représentative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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